Mann an Schreibtisch in hellem Buero locker telefonierend

Änderungen bei der Steuererklärung

Erfahren Sie, welche aktuellen Änderungen bei der Steuererklärung es gibt. Finden Sie jetzt heraus, was die angepassten Rechte und Pflichten für Sie persönlich bedeuten.

Dieser Überblick informiert Sie über die wichtigsten Einzelheiten. Neu geregelt werden unter anderem Abgabefristen und Freibeträge.

Die wichtigsten Änderungen im aktuellen Steuerjahr

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Weitere Änderungen im aktuellen Steuerjahr

Welche Abgabefristen gelten?

Die Steuererklärung für das Steuerjahr 2023 muss als Pflichtveranlagung allgemein bis zum 31. August 2024 beim zuständigen Finanzamt eingehen. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, verschiebt sich der Termin auf Montag den 2. September 2024.

Erstellt ein Steuerberater die Steuererklärung, ist eine Abgabe der Pflichtveranlagung bis Anfang Juni des übernächsten Jahres (2025) möglich.


Änderungen bei Altersvorsorge und Rente

Wer ab dem Jahr 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern.
Ab Januar 2024 wird der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent erhöht. Das bedeutet, dass von der ersten vollen Jahresbruttorente 16 Prozent steuerfrei bleiben. Bestandsrenten bleiben von diesen Veränderungen unberührt und unterliegen weiterhin den ursprünglichen Regelungen.

2024 steigen die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Seit Januar 2024 gilt eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und 18.558,75 Euro bei Renten wegen voller Erwerbsminderung.


Änderungen bei Kinderzuschlag und Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steigt 2024 auf 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil). Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt im Steuerjahr 2024 weiterhin 4.260. Hinzu kommt ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil). Darüber hinaus erhöht sich der Kinderzuschlag für Eltern mit begrenztem Einkommen von bis zu 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind.

Änderungen beim Solidaritätszuschlag

Derzeit zahlen nur Besserverdienende den Solidaritätszuschlag. Im Jahr 2024 werden die Freibeträge weiter angehoben. Wer als Alleinstehender bis zu 18.130 Euro (36.260 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten) Einkommen- oder Lohnsteuer im Jahr zahlt, ist vom Solidaritätszuschlag befreit.


Änderungen für Arbeitnehmer

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitgeber in Deutschland ab 2024 Arbeitszeiten elektronisch erfassen. Ausnahmen gelten für tarifvertragliche Regelungen sowie für Kleinbetriebe, beispielsweise solche mit bis zu 10 Mitarbeitenden.

Der Mindestlohn für Pflegefachkräfte steigt auf 19,50 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 16,50 Euro und für Pflegehelfer auf 15,50 Euro. Ausbildungsbetriebe sind zur Zahlung einer Mindestausbildungsvergütung verpflichtet, die aktuell bei 620 Euro liegt und bis 2024 auf 649 Euro im ersten Lehrjahr, 766 Euro im zweiten, 876 Euro im dritten und 909 Euro im vierten Lehrjahr steigt.

Der Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen steigt von 1,6 Prozent auf 1,7 Prozent.


Änderungen für Gewerbetreibende und Unternehmer

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen nach dem Jahreswechsel 2023/2024 wieder dem regulären Umsatzsteuersatz. Ausgenommen sind Speisen und Getränke zur Mitnahme und Lieferservice.

Der Höchstbetrag für die Abschreibung von Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, wird von 60.000 Euro wird auf 70.000 Euro angehoben.

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