Ratgeber I Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen2023-09-13T12:06:04+02:00

Besondere Umstände im Leben verlangen besondere Maßnahmen. Niemand ist davor gefeit. Jeder kann plötzlich in die Situation kommen, dass eine Beerdigung für einen Angehörigen übernommen werden muss, das Haus von einer Flut zerstört wurde oder ungeplante Krankheitskosten gezahlt werden müssen. Egal, welches Szenario eintritt, eins wird schnell klar: Betroffene benötigen plötzlich mehr als im Normalfall. Um betroffene Steuerzahler dahingehend zu entlasten, können sie in ihrer Steuererklärung „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen und so eine Steuerermäßigung erwirken.

Sicherlich haben Sie diesen Begriff schon einmal gehört oder haben ihn beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung gelesen. Doch was genau sind diese außergewöhnlichen Belastungen? Was verbirgt sich hinter diesem Begriff? Welche Kosten können diesbezüglich steuerlich geltend gemacht werden? Wie viel Steuerersparnis bringen Ihnen diese Angaben?

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Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Ausgaben, die sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind. Dies bezieht sich auf Steuerpflichtige, die im Vergleich zu den meisten anderen Steuerzahlern mit ähnlichem Einkommen und Vermögen sowie gleichem Familienstand mit plötzlich auftretenden hohen Ausgaben konfrontiert sind und dadurch sogar ihre Existenz bedroht wird. Darüber hinaus dürfen die Ausgaben einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Dabei werden nur die zwangsläufigen Aufwendungen vom Finanzamt anerkannt, die für Sie selbst oder für Ihre Angehörige sind. Ausgaben für andere Personen können diese Voraussetzung nur unter Beachtung der sittlichen Pflicht ausnahmsweise erfüllen. Aus diesem Grund können ggf. Unterhaltszahlungen abgesetzt werden.

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Was unterscheidet allgemeine von besonderen außergewöhnlichen Belastungen?

Es werden zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen unterschieden: allgemeine und besondere außergewöhnliche Belastungen.

Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen sind gesetzlich in § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt und betreffen absetzbare Kosten, die die individuelle zumutbare Belastung überschreiten.

Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden in § 33a EStG erläutert. Zu diesen zählt u. a. der Ausbildungsfreibetrag, der für das Steuerjahr maximal 1.200 Euro im Jahr beträgt und für volljährige Kinder in Ausbildung gilt, die auswärts wohnen. Dazu kommen Pauschbeträge u. a. für Hinterbliebene und Pflegepersonen in § 33b EStG, also eine Pauschale für diejenigen, die einen Angehörigen unentgeltlich häuslich pflegen (Pflege-Pauschbetrag). Für diese besonderen außergewöhnlichen Belastungen gibt es Pausch- oder Höchstbeträge. Der Abzug ist in der Höhe beschränkt, jedoch nicht im Mindestbetrag beschränkt.

Sie können sich folgende Aussage leicht merken: Allgemeine außergewöhnliche Belastungen wirken sich ab dem Überschreiten der zumutbaren Belastung aus, besondere außergewöhnliche Belastungen bis zum Höchstbetrag.

Außergewöhnliche Belastungen

Welche Ausgaben zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen?

Eine konkrete Definition oder Liste für sämtliche außergewöhnlichen Belastungen findet sich im Einkommensteuergesetz nicht, da die Belastung individuell berechnet wird. Zu den abzugsfähigen Ausgaben zählen jedoch bspw. Krankheits-, Kur-, Pflege-, Bestattungs-, Wiederbeschaffungskosten sowie Unterhaltsleistungen an Bedürftige.

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Krankheits- & weitere medizinische Kosten

Die meisten außergewöhnlichen Belastungen sind zumeist Krankheitskosten, allerdings müssen Sie hier immer einen Teil Ihrer Ausgaben selbst tragen. Darunter fallen Ausgaben für Hilfsmittel wie Zahnspangen oder Brillen, aber auch Belastungen, die aus einem selbst verschuldeten Verkehrs- oder Sportunfall entstanden sind. Zu beachten ist hierbei, dass Sie zunächst immer Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen müssen – nur die darüber hinaus getragenen Zahlungen dürfen Sie steuerlich geltend machen.

Da künstliche Befruchtungen von den Krankenkassen nur teilweise oder gar nicht übernommen werden, können Sie die Kosten als Krankheitskosten beim Finanzamt angeben, wenn zuvor die Unfruchtbarkeit von Mann oder Frau festgestellt wurde. Die angewandte medizinische Methode muss jedoch in Deutschland erlaubt sein und u. a. den Vorgaben des deutschen Embryonenschutzgesetzes entsprechen.

Bei Zahnersatz-Zuzahlungen, bspw. für Inlays, Kronen, Implantate oder die Zahnspange des Kindes, müssen die Ausgaben mit der Rechnung nachgewiesen werden. Prophylaktische Maßnahmen sind jedoch auch hier nicht abzugsfähig, das heißt, Ausgaben für bspw. eine Zahnreinigung können nicht als Krankheitskosten angegeben werden.

Die Kosten für Sehhilfen prüft das Finanzamt individuell. Wenn eine schwere Sehschwäche nachgewiesen wurde und teure Gläser benötigt werden, kann diese voll abgesetzt werden. Heben Sie die Verordnung gut auf, denn das Finanzamt kann jederzeit danach fragen, wenn Sie diese Kosten angegeben haben. Für eine Augen-Laser-Operation ist keine Verordnung notwendig – hier reicht die Rechnung der Augenkorrektur.

Fahrten zum Arzt oder zur Apotheke können ebenfalls als Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden. Fassen Sie hierzu einfach die Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zusammen. Fahren Sie mit dem Auto, rechnen Sie je zurückgelegtem Kilometer 30 Cent ab. Sind Sie krank oder können Sie weder mit Bus und Bahn fahren und Ihnen steht kein Auto zur Verfügung, können Sie auch die Taxikosten dafür absetzen.

Es gibt auch Therapien bzw. Behandlungen, bei denen bereits mit Einreichen der Steuererklärung entweder ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) notwendig sind, um sie als außergewöhnliche Belastungen steuerlich gelten machen zu können:

  • Kur und Reha: Hat der Aufenthalt einen medizinischen Hintergrund und stehen Sie dabei unter ärztlicher Kontrolle, können Sie diese Kosten beim Finanzamt angeben. Absetzbar sind die Gebühr für das Attest, die eigenen Ausgaben für Medikamente, Behandlungen, Kost und Logis, Kurtaxe sowie Fahrtkosten (maximale Höhe entsprechend den öffentlichen Verkehrsmitteln).
  • Psychotherapie: Hierbei benötigen Sie auch dann ein Attest, wenn Ihr Therapeut selbst der behandelnde Arzt ist. Wollen Sie die Behandlung fortsetzen, nachdem die Bezuschussung ausgelaufen ist, benötigen Sie ein neues Attest.

Beispiele:

  • Sehhilfen

  • Zahnersatz

  • Physiotherapie

  • Akupunktur

  • Künstliche Befruchtung

  • Kuraufenthalt

  • Rezeptpflichtige Medikamente

  • Rollstühle

  • Fahrten zu Behandlungen

  • Hörgeräte

  • Psychotherapie

Achtung!

Präventive Maßnahmen, die lediglich Krankheiten vorbeugen oder die Gesundheit erhalten sollen, werden vom Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt und gelten somit als private Kosten. Das gilt auch für solche Ausgaben, die Ihnen durch die Corona-Pandemie entstanden sind oder noch entstehen können –  das heißt, Masken, Desinfektionsmittel, Schnelltests u. Ä. sind in der Regel nicht abzugsfähig.

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Pflege-Pauschbetrag

Wenn Sie zu sog. Pflegepersonen gehören, also jemanden unentgeltlich zu Hause pflegen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihre Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Zum einen können Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen, zum anderen können Sie den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung beantragen. Entsprechend § 33b Abs. 6 EStG sind dafür keine Belege notwendig. Doch beachten Sie: Sie können die Ausgaben entweder als außergewöhnliche Belastungen angeben oder den Pflege-Pauschbetrag beantragen und wahrnehmen. Es ist gesetzlich nicht erlaubt, beide Möglichkeiten zu nutzen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass, wenn es sich um eine besondere außergewöhnliche Belastung handelt, keine zumutbare Belastung abgezogen wird.

Seit dem Steuerjahr 2021 gibt es deutliche Verbesserungen bezüglich der Höhe des Pflege-Pauschbetrags. Bis dato gilt folgende Staffelung:

  • Ab Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.800 Euro

Der Pauschbetrag steht allen Pflegepersonen anteilig zu. Das heißt, wenn sich zwei Personen die Pflege eines Menschen teilen, hat jeder nur Anspruch auf die Hälfte.

Voraussetzungen:

  • Unentgeltliche Pflege

  • Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person

  • Betreuung des Pflegebedürftigen in seiner oder in der Wohnung der Pflegeperson

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Weitere Pflegekosten

Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist mit vielen Kosten verbunden. Dabei ist entscheidend, ob die getätigten Ausgaben diesbezüglich steuerlich abzugsfähig sind, das heißt, ob die Unterbringung krankheitsbedingt ist oder nicht. Eine altersbedingte Unterbringung ist für das Finanzamt kein Grund, diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Pflegekosten können auch durch die häusliche Pflege einer ambulanten Pflegekraft, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstehen. Sind Ihnen dabei Pflegekosten entstanden, können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Pflegebedürftige übertragen der Pflegeperson im Hinblick auf ihr Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit als Gegenleistung häufig Vermögenswerte, z. B. ein Hausgrundstück. In diesem Fall sind Pflegekosten nur in der Höhe abziehbar, in der die Pflegeaufwendungen den Wert des erhaltenen Vermögens übersteigen.

Sind Ihnen aus der Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig Aufwendungen entstanden, bspw. für die eigenen Eltern, können Sie neben Ihren und ggf. von weiteren Personen (z. B. Geschwister) getragene Ausgaben Folgendes abziehen:

  • Gesamtkosten der Heimunterbringung
  • Höhe der Erstattungen von dritter Seite
  • Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person

Müssen Sie für Ihre unterhaltsberechtigten und bedürftigen Eltern die Kosten für das Alters- oder Pflegeheim zahlen (sog. Elternunterhalt), muss differenziert werden, ob Ihre Angehörigen aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen stationär versorgt werden müssen. Ist Letzteres der Fall, können Sie die selbst getragenen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Kosten in der Steuererklärung absetzen. Dabei kann die komplette Rechnung vom Heim berücksichtigt werden, das heißt, nicht nur die Pflege, sondern auch die Unterkunft und die Verpflegung lassen sich steuerlich geltend machen. Hierbei muss jedoch die zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden.

Bekommen bedürftige Angehörige (bspw. Ihre Eltern, erwachsene Kinder, die Mutter Ihres unehelichen Kindes) hingegen Ihre Unterstützung, sind Ihre Aufwendungen dafür als typische Unterhaltsleistungen abzugsfähig, das bedeutet, sie sind als besondere außergewöhnliche Belastungen vom ersten Cent an absetzbar. Hierzu zählen die gesamten Kosten, die Sie für den Lebensunterhalt des Angehörigen bereitstellen – bis zum Unterhaltshöchstbetrag (ist mit dem Grundfreibetrag identisch). Das eigene Einkommen des Unterstützten von über 624 Euro muss dabei angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber der bedürftigen Person gesetzlich unterhaltspflichtig sind. Der absetzbare Unterhaltshöchstbetrag steigt dabei noch um Aufwendungen für die Basisabsicherung des Unterhaltsberechtigten in der Kranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Als bedürftig gilt die unterstützte Person hierbei nur, wenn ihr Nettovermögen höchstens 15.500 Euro beträgt. Eine selbst genutzte angemessene Immobilie bleibt dabei jedoch außer Betracht.

Sowohl die Unterhaltsleistungen als auch die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person müssen Sie in der Anlage Unterhalt eintragen. Lebt die unterstützte Person im Ausland, benötigen Sie eine amtliche Unterhaltserklärung und es ist ein Nachweis über die Geldzahlungen notwendig.

Haben Sie noch weitere Aufwendungen, bspw. für Krankheit oder Heimunterbringung, können Sie diese zusätzlich zum Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen als andere außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das gilt allerdings nur für den Teil der Kosten, der die zumutbare Belastung übersteigt.

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Wiederbeschaffungskosten

Im Falle eines unabwendbaren Ereignisses, z. B. Brand, Orkan oder Hochwasser, bietet der Gesetzgeber steuerliche Unterstützung. In diesen Fällen haben Betroffene zumeist existenziell notwendige Gegenstände verloren wie Hausrat und Kleidung (gemeint ist hier nicht Auto und Garage). Wiederbeschaffungskosten können hierbei bei den außergewöhnlichen Belastungen angegeben werden, sofern Sie sich mit zumutbaren Maßnahmen geschützt haben und die Kosten der Schadenbeseitigung notwendig und angemessen sind. Der Schaden selbst reicht dafür jedoch nicht aus; es muss ersichtlich sein, dass Sie tatsächlich finanziell belastet sind, der Schaden nicht von Ihnen selbst verschuldet wurde und keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte vorliegen.

Das Finanzamt berücksichtigt Ihre Kosten nur, wenn sie der Höhe nach notwendig und angemessen sind und den Wert des ersetzten Gegenstands nicht übersteigen. Darüber hinaus müssen zuvor alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Darunter fallen die Gebäude- und Hausratversicherung, nicht aber die Elementarversicherung gegen Erdbeben, Erdrutsch und Überschwemmung.

Ähnlich verhält es sich bei Beseitigung gesundheitsgefährdender Gegenstände (z. B. Baumängel oder Schimmelpilzbildung). Sie können diese Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzen, sofern Sie oder Ihr Mieter diese Gesundheitsgefährdung nicht verschuldet haben.

Absetzbare Wiederbeschaffungskosten:

  • Reparaturen von Wohnung & Hausrat

  • Wiedererwerb von Möbeln & Kleidung

  • Aufwendungen für Entsorgung

  • Gutachterkosten

  • Darlehenszinsen

  • Entfernung gesundheitsgefährdender Mängel

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Weitere außergewöhnliche Belastungen

Haben Sie Bestattungskosten für die Beisetzung eines Angehörigen übernommen, können Sie diese steuerlich geltend machen. Hierbei müssen Sie lediglich darauf achten, dass die Kosten den Nachlass und ggf. Ersatzleistungen (bspw. Sterbegeld der Unfallversicherung) übersteigen. Das Finanzamt berücksichtigt nur die Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen (für Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze oder Todesanzeigen). Kosten für die Trauerkleidung und die Bewirtung der Trauergäste sowie eventuell anfallende Reisekosten werden nicht anerkannt.

Erhalten Sie Hinterbliebenenbezüge, z. B. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie den Pauschbetrag für Hinterbliebene über 370 Euro beantragen. Dieser wird vom Finanzamt auch dann gewährt, wenn Ihr Recht auf die Bezüge ruht oder Sie für den Anspruch auf die Bezüge eine Abfindung in Form einer einmaligen Entschädigung erhalten haben. Dafür benötigen Sie als Nachweis lediglich amtliche Unterlagen, wie den Rentenbescheid des Versorgungsamts (nicht eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten!) oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bis 2012 konnten Scheidungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Seit 2013 sind Zivilprozesskosten im Zuge einer Gesetzesänderung nicht mehr anrechenbar. Doch es gibt eine Ausnahme: Der Steuerzahler muss einen Prozess führen, um eine Bedrohung seiner Existenz abzuwenden. Lange war umstritten, ob dieses Verbot auch für die Gerichts- und Anwaltskosten gilt. Der Bundesfinanzhof hat beschlossen (Urteil vom 18. Mai 2017, Az. VI R 9/16): Scheidungskosten sind seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Zumutbare Belastung

Was ist die zumutbare Belastung?

Entsprechend § 33 Abs. 3 EStG richtet sich Ihre persönliche Belastungsgrenze nach der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand. Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Belastungen automatisch um Ihre individuelle Grenze der zumutbaren Belastung. Sie ist somit Ihr Selbsterhalt, den Sie von den Aufwendungen selbst tragen müssen.

Die Berechnung der zumutbaren Belastung ist gesetzlich festgelegt – bleiben Ihre außergewöhnlichen Belastungen unter der Grenze, reduzieren Sie Ihre Steuerlast nicht. Daher sollten Sie diesbezügliche Aufwendungen immer zusammenfassen.

Berechnung erfolgt anhand:

  • Höhe des Einkommens

  • Anzahl der Kinder

  • Familienstand

Berechnung der zumutbaren Belastung

Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt von Ihrem Einkommen, dem Familienstand sowie der Kinderanzahl ab. Der Eigenanteil wird dabei stufenweise ermittelt. Für jede Kombination gibt es eine bestimmte zumutbare Belastungsgrenze.

Familienstand Gesamteinkünfte bis 15.340 € Gesamteinkünfte von 15.341 bis 51.130 € Gesamteinkünfte ab 51.131 €
Single (kinderlos) 5 % 6 % 7 %
Paar (kinderlos) 4 % 5 % 6 %
1 oder 2 Kinder 2 % 3 % 4 %
3 oder mehr Kinder 1 % 1 % 2 %

Ein Beispiel:

Ein Ehepaar hat 2 Kinder und verdient jährlich gemeinsam 52.000 Euro. Wie Sie in der Tabelle sehen können, gelten bis 15.340 Euro für das Ehepaar mit zwei Kindern 2 Prozent.

2 % von 15.340 Euro = 306,80 Euro

Bis 51.130 Euro werden 3 Prozent fällig. Das Ehepaar muss also zuerst von den 51.130 Euro die 15.340 Euro aus dem ersten Schritt abziehen – denn dafür wurden ja bereits 2 Prozent berechnet. Es bleiben 35.790 Euro, von denen das Finanzamt 3 Prozent errechnet:

3 % von (51.130 Euro – 15.340 Euro) = 1.073,70 Euro

Da das Ehepaar gemeinsam 52.000 Euro verdient, folgt nun auch der dritte Schritt. Von den 52.000 Euro werden die bisher berechneten 51.130 Euro abgezogen. Nur von dem Rest errechnet das Finanzamt 4 Prozent.

4 % von (52.000 Euro – 51.130 Euro) = 34,80 Euro

Zuletzt addiert das Finanzamt die Zwischenergebnisse:

306,80 Euro + 1.073.70 Euro + 34,80 Euro = 1.415,30 Euro

Das heißt zusammengefasst: Das Ehepaar hat eine zumutbare Belastungsgrenze von 1.415,30 Euro. Jeden Cent, den das Ehepaar in einem Jahr für außergewöhnliche Belastungen ausgibt und der über dieser Grenze liegt, kann es von der Steuer absetzen.

Unser Tipp: Geben Sie jedes Jahr Ihre kompletten außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung an. Wird dann die Berechnungsgrundlage verändert, kann sich dies mittels einer Nachberechnung zu Ihren Gunsten auswirken.

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