Geldwerter Vorteil

Sachbezüge als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung

Ob Dienstwagen, Firmenhandy oder Zuschuss zum Jobticket – Sachleistungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt gewähren, sind sowohl im Recruiting als auch bei der Verhandlung von Gehaltserhöhungen ein attraktives Argument. Im deutschen Steuerrecht unterliegen Sachbezüge als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.

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Geldwerter Vorteil durch Sachbezug: Begriffsdefinition

Sachbezüge als Alternative zur Gehaltserhöhung

Meist sind Sachbezüge eine willkommene Alternative zur Gehaltserhöhung, wenn Geld nicht als attraktiv empfunden wird.

Wenn Arbeitgeber Sachbezüge anbieten, wird die Einsparung oft als Erleichterung wahrgenommen.

Geldwerte Vorteile in der Lohnabrechnung versteuern

Steuerfreie Sachbezüge und Freibeträge

Beispiele und Regelungen der beliebtesten Sachbezüge

Elektronische Geräte

Ob Laptop, Smartphone oder Tablet – bleiben elektronische Geräte im Besitz des Unternehmens, sind diese grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt auch, wenn elektronische Geräte für die private Nutzung freigegeben werden. Für Arbeitgeber eröffnet sich auch die Option, dem Arbeitnehmer ein elektronisches Gerät wie Laptop oder Smartphone zu schenken. In diesem Ausnahmefall wird eine pauschale Einkommenssteuer von 25 % fällig.

Gutscheine für Waren und Dienstleistungen

Werden Geschenkgutscheine zur Verfügung gestellt, müssen einige rechtliche Grenzen beachtet werden. Grundsätzlich gilt nach § 8 Abs. 2 EStG für Gutscheine die monatliche Freigrenze von 50 Euro (Stand: 2024). Werden Gutscheine dagegen anlässlich eines persönlichen Ereignisses wie Geburtstag oder Jubiläum von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers übergeben, beträgt der Freibetrag maximal 60 Euro. Dies trifft aber nur dann zu, wenn es sich um einen Angehörigen handelt, der zum Haushalt des Begünstigten gehört (Stand: 2024).

Nach jahrelanger Kritik gelten seit Januar 2022 neue Regelungen für die Bewertung der Sachbezugseigenschaft von Geldkarten und unbegrenzt einlösbaren Gutscheinen. Als Sachbezug gelten sämtliche Gutscheine nur noch dann, wenn sie ausnahmslos zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und alle Bestimmungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Laut ZAG bestehen drei verschiedene Kategorien:

  • Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)
  • Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)
  • Instrumente für steuerliche und soziale Zwecke (§ 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG)

Unter die Kategorie limitierte Netze fallen Gutscheine, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in eingegrenzten Bereichen dienen, z. B. Centergutscheine oder City-Cards. Gutscheine für eine limitierte Produktpalette gelten ebenfalls als Sachbezug, sofern sie zum Erwerb von Waren- oder Dienstleistungen aus einer eingegrenzten Produktpalette berechtigen.

Hierunter fallen u. a. Gutscheine für Streamingdienste, Kraftstoffe und den Personennah- und Fernverkehr. Zuwendungen wie Restaurantchecks, Essensmarken oder Essensgutscheine sind ebenfalls als Sachbezug zu bewerten, da sie unter die Kategorie Instrumente für steuerliche und soziale Zwecke fallen.

Zuschüsse zum Jobticket

Grundsätzlich zählt das Jobticket unter die Definition des geldwerten Vorteils. Liegen die Kosten für das Jobticket unter der 50-Euro-Grenze, handelt es sich um einen steuerfreien Sachbezug. Besonders in größeren Städten liegen Jobtickets preislich jedoch oft darüber. Nach § 8 EStG ist es erlaubt, als Arbeitgeber vergünstigte Jobtickets durch eine steuerfreie Arbeitgeberzuzahlung anzubieten, bei der Mitarbeiter die Differenz zwischen dem Preis des Tickets und der monatlichen Freigrenze von 50 Euro zahlen. Die Zuzahlung des Arbeitgebers liegt dann unterhalb der monatlichen 50-Euro-Grenze.

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung

Für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung gilt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 600 Euro pro Mitarbeiter (Stand: 2024). Arbeitgeber befinden sich auf der sicheren Seite, wenn es sich um von der Krankenkasse zertifizierte Gesundheitskurse handelt. Dazu zählen auch Ernährungscoachings oder Kurse für die Raucherentwöhnung oder Stressbewältigung. Bei nicht zertifizierten Kursen müssen Arbeitgeber individuell prüfen, ob Kurse dennoch als steuerfreie Sachzuwendung anerkannt werden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio oder den Sportverein. Sportangebote für die Freizeit fallen unter bestimmten Auflagen unter die 50-Euro-Regelung (Stand: 2024).

Zuschüsse zur Kinderbetreuung

Nach § 3 Nr. 33 EStG sind Zuschüsse zur Kinderbetreuung ohne Höchstbetrag steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um die Betreuung des nicht schulpflichtigen Arbeitnehmerkindes in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten handelt. Zahlungen des Arbeitgebers an Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen sind nicht als geldwerter Vorteil anzurechnen.

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Firmenwagen: 1-%-Regelung vs. Fahrtenbuch

Pauschale 1-%-Regelung

Bei der 1-%-Regelung versteuert der Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 EStG 1 Prozent des Brutto-Listenneupreises über die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass das Dienstfahrzeug mindestens zu 50 Prozent für dienstliche Zwecke genutzt wird.

Für die private Nutzung gelten bezüglich der tatsächlichen Nutzungsdauer keine Mindestanforderungen. Die bloße Erlaubnis einer privaten Fahrzeugnutzung ist ausreichend für die Abrechnung des geldwerten Vorteils. Unerheblich ist es auch, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt oder in welchem Zustand sich das Fahrzeug befindet.

Individuelles Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch informiert über die tatsächliche Nutzungsdauer und Nutzungsart eines Fahrzeuges. Darin protokollieren Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 EStG die tatsächlichen Aufwendungen, d. h. alle entstehenden Kosten des Dienstfahrzeuges und jede einzelne Fahrt für das Finanzamt.

Wichtig: Im Fahrtenbuch wird zwischen dienstlichen und privaten Fahrten unterschieden. Auf dieser Basis wird individuell errechnet, welche Kosten sowohl privat als auch dienstlich anfallen. Denn bei der Wahl der Fahrtenbuch-Methode muss nur der private Nutzungsanteil über die Lohnabrechnung versteuert werden.

Sonderregelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge

Seit dem Jahr 2019 gelten für Elektro- und Hybrid-Dienstfahrzeuge gesonderte Konditionen. Um den Umstieg zur Elektromobilität zu fördern, profitieren Arbeitnehmer von erheblichen Steuervorteilen, wenn sie als Firmenwagen ein E-Fahrzeug nutzen.
Die Sonderregelung gilt für alle Elektroautos, die im Förderzeitraum zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 erworben oder geleast werden.
Grundsätzlich zählt bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils von dienstlich genutzten Elektroautos nur der halbe Brutto-Listenneupreis.

Im Umkehrschluss heißt das: Statt der 1%-Regelung gilt für Elektro-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 Euro in diesem Fall die 0,5 %-Regelung. Für Dienstfahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis unter 60.000 Euro, die ausschließlich elektronisch betrieben werden, wird nur ein Viertel des Brutto-Listenneupreises fällig (0,25 %-Regelung).
Ab 2024 wird die Obergrenze für die Abschreibung von Elektrofahrzeugen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, auf 70.000 Euro erhöht. Für Fahrzeuge, die vor 2024 gekauft/geleast wurden, wird der bisherige Grenzwert als Bemessungsgrundlage herangezogen.