Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV)

Mithilfe der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erhalten Sie einen aussagekräftigen Überblick über die Finanzlage Ihres Unternehmens. Egal, ob Sie dazu verpflichtet sind oder nicht: Die Erstellung lohnt sich nicht nur zum Jahresabschluss, sondern auch zwischendurch.

So erhalten Sie Kenntnis über aktuelle Entwicklungen und können auf akute Ereignisse reagieren. In unserem Ratgeber erfahren Sie, was Sie bei der Gewinn-und-Verlust-Rechnung beachten müssen, wie diese aufgebaut ist und welche Aufstellungsvarianten es gibt.

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Was ist eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV)?

Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (kurz: GuV) ist ein Pflichtteil der Bilanz und somit Bestandteil des Jahresabschlusses – sie zeigt Ihr Eigenkapital auf der Passivseite an. Dabei werden Aufwendungen und Erträge gegenübergestellt. Innerhalb des Eigenkapitals werden Gewinne auf der Haben-Seite aufgeführt, Verluste auf der Soll-Seite.

Bilanz
Aktiva Passiva
Vermögen Eigenkapital
Fremdkapital
Eigenkapital
Soll Haben
Endkapital Anfangskapital
Gewinn
Eigenkapital
Soll Haben
Verlust Anfangskapital
Endkapital


Diese Angaben ermöglichen nicht nur Ihnen einen Überblick über Ihre Finanzen, sondern auch Investoren oder Wirtschaftsprüfer erhalten so einen Einblick, wie sich der Gewinn oder Verlust Ihres Unternehmens zusammensetzt, da hier alle erfolgsrelevanten Daten eines Geschäftsjahres aufgezeigt werden.

Was muss bei der Erstellung einer GuV beachtet werden?

Wie ist eine GuV aufgebaut?

Für den Aufbau der GuV gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Form, lediglich die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (kurz: GoB) müssen eingehalten werden, die u. a. die Übersichtlichkeit und Vollständigkeit vorschreiben.

Daneben unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Brutto- und dem Nettoprinzip. Beim Bruttoprinzip darf nicht saldiert werden – Aufwendungen und Erträge werden einzeln aufgelistet. Beim Nettoprinzip hingegen werden Aufwendungen und Erträge saldiert, also miteinander verrechnet. Letzteres gilt als übersichtlichere und einfachere Variante, ist aber nur für kleine bis mittelgroße Unternehmen vorgesehen.

Dabei rechnen sie vor allem Aufwendungen und Erträge gleicher Art gegeneinander auf, bspw. werden Zinsaufwendungen und Zinserträge nur saldiert aufgeführt. Bezüglich der Darstellungsform wird zwischen zwei Varianten unterschieden: der Konten- und der Staffelform. Unternehmen können zwischen diesen beiden wählen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Gemäß § 275 Abs. 1 HGB müssen Kapitalgesellschaften die Staffelform anwenden.

Sofern Sie nicht zu einer bestimmten Berechnungsform verpflichtet sind, steht es Ihnen frei, wie Sie Ihre GuV darstellen. Wenn Ihnen keine Fehler unterlaufen, sind die Ergebnisse identisch. Lediglich die einfließenden Kennzahlen können abweichen und zu unterschiedlichen Zwischenergebnissen führen.

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Darstellungsformen im Überblick

Unterscheidung Gesamtkostenverfahren (GKV) und Umsatzkostenverfahren (UKV)

Bei beiden Verfahren dient der Umsatz als Berechnungsgrundlage. Darüber hinaus sind sie für das HGB und die IFRS zugelassen. Lediglich US-GAAP verlangt zwingend das Umsatzkostenverfahren.

Der Aufbau der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren wird in § 275 Abs. 2 HGB anhand der einzelnen Positionen beschrieben. Dabei werden alle Kosten und Erlöse, die bei der betrieblichen Leistungserstellung innerhalb der Rechnungsperiode angefallen sind, berücksichtigt und gegenübergestellt. Zudem werden die Aufwendungen nach Kostenarten (bspw. Material, Personal) gegliedert.

Beispiel Gesamtkostenverfahren:


+ 1. Umsatzerlöse
+/- 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
+ 3. Sonstige betriebliche Erträge
4. Personalkosten

  1. Gehälter

  1. Sozialabgaben

5. Material
    1. Rohstoffe
    1. Eingekaufte Leistungen
  6. Abschreibungen
    1. Auf immaterielle Vermögensstände des
      Anlagevermögens
    1. Auf Vermögensgegenstände des
      Umlaufvermögens
7. Sonstiges
=   Betriebsergebnis (EBIT)
+ 8. Erträge aus Beteiligungen
+ 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
+ 10. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
13. Steuern von Einkommen und Ertrag
=   Ergebnis nach Steuern
14. Sonstige Steuern
=   Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

Der Aufbau der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren ist in § 275 Abs. 3 HGB festgelegt. Dabei werden nur die Kosten beachtet, die für die tatsächlich verkauften Produkte oder Leistungen angefallen sind (= Umsatzkosten). Diese werden nach den Unternehmensbereichen (Kostenstellen) unterschieden, z. B. Produktion oder Vertrieb. Das heißt, es ist entscheidend, welche Produktions- oder Anschaffungskosten nur die verkauften Produkte verursacht haben. Diese Kosten werden dann mit den Einnahmen verglichen, die durch den Vertrieb erzielt wurden. Dementsprechend werden die Kosten gemäß ihrer Kostenstellenbezogenheit eingeteilt, die Umsatzerlöse werden also direkt den auf sie bezogenen Herstellungskosten gegenübergestellt. Sonstige betriebsbedingte Aufwendungen werden nach Teilbereichen wie Lager, Vertrieb oder Verwaltung gegliedert.

Wichtig: Da im Umsatzkostenverfahren die Material- und Personalkosten nicht eindeutig erkennbar sind, schreibt das HGB vor, dass beide Positionen noch einmal einzeln im Anhang des Jahresabschlusses aufgeführt werden müssen.

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Beispiel Umsatzkostenverfahren:

+ 1. Umsatzerlöse
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
=   Bruttoergebnis vom Umsatz
+ 3. Sonstige betriebliche Erträge
4. Verwaltungskosten
    1. Vertriebskosten
    1. Sonstige betriebliche Aufwendungen
=   Betriebsergebnis (EBIT)
+ 5. Erträge aus Beteiligungen
+ 6. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
+ 7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
8. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
10. Steuern von Einkommen und Ertrag
=   Ergebnis nach Steuern
11. Sonstige Steuern
=   Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

Das Umsatzkostenverfahren sieht eine Gegenüberstellung von Umsatzerlösen und den lediglich durch die verkauften Produkte entstandenen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten vor. Im Vergleich zum Gesamtkostenverfahren setzt man bei seiner Gliederung eine Kostenstellenbezogenheit an. So werden den Umsatzerlösen direkt die umsatzbezogenen Herstellungskosten entgegengesetzt. Das Umsatzkostenverfahren gilt allgemein als aussagekräftiger, wobei beide Verfahren am Ende zum gleichen Ergebnis kommen. Der Nachteil des Umsatzkostenverfahrens ist, das Material- und Personalaufwand nicht gesondert gelistet sind – diese Angaben sind in einen Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen.

Die Vorgehensweise beim Erstellen beider Verfahren ist allgemein betrachtet gleich. Die Varianten unterscheiden sich auf den ersten Blick lediglich vom Umfang her. Beim Gesamtkostenverfahren führen Sie alle Kosten und Leistungen auf. Im Gegensatz zum Umsatzkostenverfahren bezieht es also auch noch nicht abgesetzte Leistungen ein. Da auch der Materialaufwand hierfür in die Rechnung einfließt, sind die Ergebnisse beider Verfahren identisch, lediglich die Zwischensummen unterscheiden sich.