Jeder Arbeitnehmer ist in Deutschland einer Steuerklasse zugeteilt. Diese bestimmt auf dem Lohnzettel und im Zuge der Steuererklärung, wie hoch die Abzüge sind und demzufolge wie hoch die Steuerrückzahlung bzw. -nachzahlung ausfällt. Dabei gibt es Unterschiede zwischen ledigen und verheirateten Steuerzahlern, die es zu beachten gilt.
Erfahren Sie in unserem Ratgeber die Bedeutung jeder einzelnen Steuerklasse, wie besonders Verheiratete von einem Steuerklassenwechsel profitieren können und was eine Trennung oder Scheidung bezüglich der Steuerklasse für Folgen haben kann.
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Was ist eine Steuerklasse?
Die Lohnsteuerklasse (kurz Steuerklasse genannt) bestimmt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Deutschland die Höhe der steuerlichen Abzüge, ist also für jeden Arbeitnehmer, der Steuern zahlt, relevant. Die Abzüge umfassen die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und, bei Kirchenzugehörigkeit, die Kirchensteuer.
Das Einkommensteuergesetz (kurz: EStG) unterscheidet sechs Lohnsteuerklassen, die überwiegend vom Familienstand abhängig sind. Die jeweilige Steuerklasse legt somit fest, wie hoch Ihre steuerlichen Abgaben sind, die monatlich von Ihrem Bruttogehalt an das Finanzamt abgeführt werden, bzw. was Ihr monatliches Nettogehalt im Endeffekt beträgt. Dieser Betrag kann durch die entsprechenden Freibeträge variieren. Für jeden Steuerzahler gilt somit ein festgelegter Steuersatz, der sich nach dem Einkommen richtet.
Früher wurden diese Daten auf der klassischen Lohnsteuerkarte aus farbiger Pappe festgehalten, mittlerweile sind die steuerrelevanten Informationen eines Arbeitnehmers auf der elektronischen Lohnsteuerkarte gespeichert. Dies ist auch unter dem Begriff elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale bekannt, kurz ELStAM.
Übrigens: Minijobber, also Arbeitnehmer mit maximal 538 Euro monatlichem Lohn, benötigen keine Steuerkarte, denn hier übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer. Der Minijobber hat jedoch die Möglichkeit, eine individuelle Lohnbesteuerung zu wählen. So arbeitet er auf Steuerkarte und die Besteuerung richtet sich nach den elektronischen Steuerabzugsmerkmalen (ELStAM).
Wie unterscheiden sich die Steuerklassen voneinander?
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Steuerklasse 3
Steuerklasse 3 können nur verheiratete Personen, die Alleinverdiener oder deren Ehepartner in Steuerklasse 5 ist, oder verwitwete Arbeitnehmer im ersten und darauffolgenden Jahr, in dem der Ehepartner verstorben ist, in Anspruch nehmen. In der Regel wird diese Kombination gewählt, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere.
Die Steuerzahler haben in dieser Klasse die höchsten Freibeträge aller Steuerklassen und somit die geringsten Abzüge. Das Nettogehalt ist also besonders hoch. Der Ehepartner hingegen kann in der Steuerklasse 5 keine Freibeträge nutzen, das heißt, seine Abzüge sind entsprechend hoch und er hat ein niedrigeres Nettogehalt. Da beide Partner verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, entsteht durch diese Kombination keine tatsächliche Steuerersparnis. Beim Lohnsteuerausgleich werden beide Gehälter zusammengerechnet und anhand des Ergebnisses die Lohnsteuer berechnet.
Steuerklasse 4
Diese Steuerklasse ist ebenfalls nur für Verheiratete. Nach der Eheschließung müssen die Eheleute nichts aktiv unternehmen, sie werden dieser Steuerklasse automatisch zugeordnet. Verdienen beide Partner in etwa gleich viel, können sie in dieser Klasse verbleiben, um die zu zahlenden Steuern gleichmäßig zu verteilen. Verdient ein Partner geringfügig mehr, empfiehlt sich die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor an – hierbei wird die Steuerlast präzise berechnet und es können Nachzahlungen nach der Steuererklärung vermieden werden.
Die Höhe der Freibeträge und Abzüge sind mit denen der Steuerklasse 1 vergleichbar – der einzige Unterschied liegt darin, dass der Kinderfreibetrag in Steuerklasse 4 zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird.
Steuerklasse 5
Wie bereits erwähnt, ist die Steuerklasse 5 für verheiratete Arbeitnehmer nur in Kombination mit Steuerklasse 3 möglich. Sie eignet sich besonders für Ehepaare mit einem großen Lohngefälle. Dabei wird der gering verdienende Partner der Steuerklasse 5 zugeordnet und es fallen hohe Abzüge an. Dieses Ehegattensplitting hat im ersten Effekt zwar die Folge, dass das Paar am Monatsende einen höheren gemeinsamen Nettolohn hat, dieser Steuervorteil wird jedoch mit dem Lohnsteuerjahresausgleich im Zuge der Steuererklärung wieder hinfällig, heißt, die Steuersumme ist für Paare bei allen Steuerklassenkombinationen gleich.
Steuerklasse 6
Steuerklasse 6 ist die einzige Steuerklasse, die zusätzlich zu einer der anderen Steuerklassen genutzt werden kann und bei der der Familienstand nicht zur Einordnung des steuerpflichtigen Arbeitnehmers hinzugezogen wird. Wer als Arbeitnehmer einen zweiten oder dritten Job ab einem Verdienst von 538 Euro monatlich hat, wird automatisch in diese Klasse eingeteilt. Die Einkünfte des Hauptjobs werden weiterhin in der ursprünglichen Steuerklasse versteuert. Da hier keinerlei Freibeträge vorgesehen sind, sind die Abzüge für den Steuerzahler besonders hoch.
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