Zusammenfassende Meldungen (ZM) sind wichtige Elemente sowohl im Steuerrecht als auch im Sozialversicherungsrecht. Unternehmen, Steuerkanzleien und Personalabteilungen müssen die Meldepflicht berücksichtigen. Allerdings gelten jeweils unterschiedliche Anforderungen und Fristen.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, worum es bei beiden Meldearten im Steuer- bzw. Sozialrecht geht und worauf Sie jeweils achten sollten. Sie lernen die rechtlichen Grundlagen kennen und erfahren, was Sie tun müssen, um Ihren gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten als Arbeitgeber korrekt nachzukommen.

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Zusammenfassende Meldungen im Steuerrecht
Die Zusammenfassende Meldung im Steuerrecht ist ein zentrales Instrument zur Kontrolle grenzüberschreitender Umsätze innerhalb der EU. Sie basiert auf § 18a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie auf Artikel 262 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Ziel ist es, innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen transparent zu machen und Umsatzsteuerbetrug im Binnenmarkt frühzeitig zu erkennen. Die ZM erfasst ausschließlich steuerfreie Umsätze zwischen Unternehmen mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.
Die ZM ergänzt die übrigen umsatzsteuerlichen Erklärungen. Ihre Angaben müssen mit den Informationen aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Buchführung übereinstimmen. Eine fehlende oder fehlerhafte ZM kann zu Nachfragen der Finanzverwaltung, Bußgeldern oder schlimmstenfalls zur Aberkennung der Steuerfreiheit führen.
Wer ist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen im Steuerrecht verpflichtet?
Zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung sind alle Unternehmer verpflichtet, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten ausführen. Gleiches gilt für bestimmte sonstige Leistungen, etwa elektronisch erbrachte Dienstleistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) im EU-Ausland ist. Maßgeblich ist dabei nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort der Leistung nach § 3a UStG.
Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der ZM ausgenommen, da sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Sobald sie jedoch freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten oder innergemeinschaftliche Leistungen erbringen, gelten sie als meldepflichtig. Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG besteht keine Pflicht zur Abgabe einer ZM, da keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 4 Nr. 1b UStG vorliegen.
Ein komplexer Sachverhalt besteht bei Dreiecksgeschäften. Der mittlere Unternehmer muss die ZM abgeben, sofern er sich auf die Vereinfachungsregelung des § 25b UStG beruft. In diesem Fall muss der Umsatz sowohl in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in der ZM korrekt ausgewiesen werden. Ein Abgleich mit den Aufzeichnungen ist zwingend erforderlich.
Welche Angaben muss die Zusammenfassende Meldung enthalten?
Die Zusammenfassende Meldung wird elektronisch über ELSTER, das BZStOnline-Portal oder Schnittstellen aus Buchhaltungs- und ERP-Systemen übermittelt. Sie folgt einer klaren Struktur, die eine automatisierte Verarbeitung und Plausibilitätsprüfung ermöglicht. Für jede Meldung sind bestimmte Angaben zwingend erforderlich. Zu ihnen gehören die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Empfängerland, die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, der entsprechende Nettobetrag sowie die Art der Leistung.
Zur Differenzierung der Umsatzarten werden spezifische Kennbuchstaben verwendet:
L steht für innergemeinschaftliche Lieferungen
S für sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs.2 UstG
G für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte, bei denen der Lieferer als mittlerer Unternehmer auftritt
Jeder Datensatz bezieht sich auf einen Geschäftspartner und eine Umsatzart. Die Angaben müssen mit den Eintragungen in der Buchführung übereinstimmen. Eine korrekte Zuordnung der Umsätze zu den richtigen Kodierungen ist wichtig, da sie die steuerrechtliche Einordnung beeinflusst. Falsche Meldungen können zu Nachfragen oder Sanktionen führen. Unternehmen sollten daher ihre internen Prozesse so gestalten, dass die ZM direkt aus der Finanzbuchhaltung erzeugt und regelmäßig abgeglichen wird. Das reduziert manuelle Fehler und sichert die formale Richtigkeit der Daten.
Fristen und Übermittlungswege
Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung erfolgt in der Regel monatlich und muss spätestens am 25. Tag des Folgemonats elektronisch übermittelt werden. Maßgeblich ist dabei nicht der Postausgang, sondern der fristgerechte Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Unternehmen mit geringen EU-Umsätzen (in der Regel unter 50.000 Euro pro Quartal) können eine vierteljährliche Abgabe beantragen.
Für die Übermittlung stehen mehrere digitale Wege zur Verfügung. Am häufigsten erfolgt die Abgabe über das ELSTER-Portal. Alternativ kann die Meldung über das BZStOnline-Portal oder über zertifizierte Schnittstellenlösungen wie DATEV oder andere Buchhaltungsprogramme eingereicht werden. Wichtig ist, dass die technische Übertragung verschlüsselt und medienbruchfrei erfolgt, um Bearbeitungsfehler zu vermeiden.
Unternehmen sollten daher ein Fristenmanagement etablieren und den Abgabeprozess in ihre Standardabläufe integrieren. Besonders bei grenzüberschreitenden Geschäftsmodellen ist die korrekte und fristgerechte ZM ein unverzichtbarer Bestandteil der steuerlichen Compliance.
Sanktionen bei Pflichtverstößen
Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht fristgerecht oder nicht korrekt nachkommen, müssen mit spürbaren Konsequenzen rechnen. Bereits eine Einreichung nach Fristablauf kann zu einem Verspätungszuschlag führen, den das Bundeszentralamt für Steuern nach § 152 AO festsetzen darf. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Fristüberschreitung und dem Umfang der unterlassenen Angaben.
Darüber hinaus sieht § 26a UStG ein gesondertes Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor, wenn eine ZM gar nicht, nicht vollständig oder mit falschen Angaben abgegeben wird. Diese Sanktion kann unabhängig vom Verspätungszuschlag verhängt werden und ist vor allem dann relevant, wenn es zu wiederholten Pflichtverstößen kommt oder die Angaben systematisch fehlerhaft sind.
Besonders gravierend wirken sich fehlerhafte oder fehlende Meldungen auf die steuerliche Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen aus. Wird keine ordnungsgemäße ZM abgegeben, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit der Lieferung versagen. Eine korrekte und fristgerechte Meldung ist daher nicht nur eine Formalität, sondern Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.

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Zusammenfassende Meldungen im Sozialversicherungsrecht
Im Sozialversicherungsrecht steht die Zusammenfassende Meldung für eine Übermittlung von Entgeltdaten an die Sozialversicherungsträger. Dabei geht es in erster Linie um die Zusammenführung und Weiterleitung von lohnbezogenen Daten. Ziel ist die Vereinfachung und Standardisierung des Meldeverfahrens zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern.
Rechtsgrundlage ist die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in Verbindung mit dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die DEÜV regelt, in welchen Fällen und in welchem Format Daten zur Sozialversicherung zu melden sind.
Wo findet die Zusammenfassende Meldung Anwendung?
Die Zusammenfassende Meldung kommt im Meldewesen der Sozialversicherung unter anderem bei der Jahresmeldung zum Einsatz. Diese ist jeweils bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Sie enthält das beitragspflichtige Entgelt und bildet die Grundlage für Renten- und Reha-Ansprüche.
Neben der Jahresmeldung sind auch Unterbrechungsmeldungen und Abmeldungen relevante Anwendungsbereiche. So muss etwa bei einer Beschäftigungsunterbrechung von mehr als einem Monat eine Meldung erfolgen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine Abmeldung übermittelt, die bei einem gleichzeitigen Jahreswechsel mit der Jahresmeldung kombiniert werden kann.
Ein Sonderfall ist die UV-Jahresmeldung an die Berufsgenossenschaften. Sie wird zusätzlich zur allgemeinen Jahresmeldung erstellt und übermittelt das Arbeitsentgelt zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Auch diese Meldung erfolgt elektronisch über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme und folgt klar definierten Formatvorgaben gemäß DEÜV. Eine korrekte Zuordnung ist hier entscheidend für die Beitragsermittlung und spätere Leistungsansprüche.
Wer ist nach Sozialversicherungsrecht zur Erstellung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet?
Zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen sind alle Arbeitgeber verpflichtet. Die Meldepflicht gilt bereits ab der ersten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Auch Minijobs unterliegen dieser Pflicht. Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ihre Meldungen an die Minijob-Zentrale übermitteln.
In vielen Fällen übernehmen externe Lohnabrechnungsstellen oder Steuerberater diese Aufgaben im Auftrag des Arbeitgebers. Auch wenn die operative Umsetzung ausgelagert wird, verbleibt die rechtliche Verantwortung beim Arbeitgeber. Fehlerhafte oder verspätete Meldungen können Rückfragen der Sozialversicherungsträger und ggf. Nachforderungen zur Folge haben.
Aufbau und Übermittlung der Zusammenfassenden Meldungen für Sozialträger
Zusammenfassende Meldungen müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit sie von den Sozialversicherungsträgern verarbeitet werden können. Dazu zählen die Versicherungsnummer des Beschäftigten (SV-Nummer), der Abgabegrund (z. B. Jahresmeldung, Abmeldung), das beitragspflichtige Bruttoentgelt sowie der Meldezeitraum. Die Daten müssen vollständig, korrekt und maschinenlesbar übermittelt werden.
Für die elektronische Übermittlung stehen mehrere Wege zur Verfügung. Kleinere Betriebe ohne eigene Entgeltsoftware nutzen häufig das kostenfreie Tool sv.net, das von den Krankenkassenverbänden bereitgestellt wird. Alternativ können zertifizierte Übermittlungsprogramme wie dakota.ag eingesetzt werden, die eine sichere Datenübertragung an die Annahmestellen der Sozialversicherung ermöglichen.
Größere Unternehmen und Steuerkanzleien arbeiten meist mit integrierten Lösungen innerhalb von Lohnabrechnungsprogrammen wie DATEV, Lexware, SBS oder Agenda. Diese Softwarelösungen generieren die Meldungen automatisch auf Basis der Abrechnungsdaten und übermitteln sie über eine Schnittstelle. Entscheidend ist dabei die technische Kompatibilität mit den DEÜV-Vorgaben. Auch Änderungs- und Stornomeldungen müssen auf diesem Weg korrekt adressiert werden. So bleibt die Datenübermittlung effizient, nachvollziehbar und rechtssicher.
Sanktionen bei Fristversäumnis
Im Sozialversicherungsrecht gelten Regeln, nach denen Meldungen fristgerecht übermittelt werden müssen. Bei verspäteter Abgabe können Mahnverfahren eingeleitet und Säumniszuschläge erhoben werden. Außerdem wird der Meldeverstoß dokumentiert, was ggf. bei späteren Prüfungen durch Rentenversicherung oder Zoll berücksichtigt wird.
Technische Standards und Validierung für Zusammenfassende Meldungen
Die elektronische Übermittlung Zusammenfassender Meldungen unterliegt strengen technischen Vorgaben. Anwendungen wie die von Lexware müssen sicherstellen, dass alle Daten vollständig, formal korrekt und maschinenlesbar übermittelt werden. Die Verarbeitung erfolgt über den GKV-Kommunikationsserver, eine zentrale Infrastruktur der gesetzlichen Krankenversicherung, die den Datenaustausch mit den Annahmestellen der Sozialversicherung steuert. Bei der sogenannten Meldeprüfung. werden die eingehenden Meldungen automatisiert geprüft. Unvollständige oder fehlerhafte Datensätze werden abgewiesen und als Rückläufer an den Absender gemeldet. Arbeitgeber oder deren Abrechnungsstellen müssen solche Meldungen korrigieren und erneut einreichen.
Besondere Meldekonstellationen in der Praxis
Neben den Standardmeldungen gibt es im Meldewesen der Sozialversicherung auch zahlreiche Sonderfälle. So sind etwa für kurzfristig Beschäftigte, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, ebenfalls Meldungen abzugeben. Bei Aushilfen in der Landwirtschaft ist zum Beispiel statt der Jahresmeldung eine Monatsmeldung erforderlich, um die Beitragsberechnung korrekt abzubilden.
Ein weiterer Sonderfall betrifft Sofortmeldungen gemäß § 28a Abs. 4 SGB IV. Diese müssen noch vor Arbeitsbeginn erfolgen. Diese Sonderfälle treten vor allem in der Baubranche, im Gastgewerbe oder bei Speditionen auf. Auch bei der Entsendung von Beschäftigten ins Ausland gelten besondere Regelungen. In der Regel ist eine A1-Bescheinigung erforderlich, während gleichzeitig bestimmte Meldepflichten im Inland entfallen können. Arbeitgeber sollten sich im Einzelfall über den konkreten Voraussetzungen für die Meldungen informieren, um keine Fristen zu versäumen oder falsche Daten zu übermitteln.
Quellen:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ZusammenfassendeMeldung/FAQ/faq_zm.html
https://ao.bundesfinanzministerium.de/usth/2022/A-Umsatzsteuergesetz/V-Besteuerung/Paragraf-18a/paragraf-18a.html
https://www.bmas.de/DE/Soziales/optimiertes-meldeverfahren-art.html
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Sozialversicherung/Anmeldung-und-Beitragspflicht/anmeldung-und-beitragspflicht_node.html
[Autor: PK]

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