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Steuerspartipps

Arbeitnehmer-Sparzulage

Wer vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erhält, kann durch die Arbeitnehmer-Sparzulage zusätzlich von einer Förderung durch den deutschen Staat profitieren.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beanspruchen, worauf es dabei ankommt und wie sich typische Fehler vermeiden lassen.

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Was ist die Arbeitnehmer-Sparzulage?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung, die Arbeitnehmer bei der Bildung von Vermögen unterstützt. Sie wird auf bestimmte vermögenswirksame Leistungen (VL) gewährt, die der Arbeitgeber direkt in einen begünstigten Sparvertrag einzahlt. Voraussetzung für eine Berechtigung ist, dass Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet und die Anlageform förderfähig ist.

Rechtsgrundlage für die Arbeitnehmer-Sparzulage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG), das die Anspruchsvoraussetzungen, die förderfähigen Anlageformen und die Höhe der Zulage regelt. Ziel ist es, Arbeitnehmer zu motivieren, langfristig Kapital aufzubauen und finanzielle Rücklagen zu bilden. Dabei fördert der Staat nicht jede beliebige Geldanlage, sondern gezielt solche, die produktiv oder wohnwirtschaftlich ausgerichtet sind (z. B. Beteiligungen an Fonds oder Bausparverträge).

Im Unterschied zu anderen Förderinstrumenten wie der Wohnungsbauprämie oder der Riester-Rente ist die Arbeitnehmer-Sparzulage ausschließlich an vermögenswirksame Leistungen gekoppelt. Sie ist auch nicht an eine spätere Verwendung des angesparten Kapitals gebunden. Das macht sie zu einer vergleichsweise flexiblen Fördermöglichkeit, insbesondere für Berufseinsteiger oder Beschäftigte mit mittlerem Einkommen, die den Vermögensaufbau schrittweise angehen wollen.

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Voraussetzungen für den Anspruch

Um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland notwendig. Das bedeutet, die antragstellende Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Zudem richtet sich die Förderung ausschließlich an Arbeitnehmer. Wer selbstständig ist oder ausschließlich Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträgen oder Rente erzielt, kann die Zulage nicht beanspruchen. Entscheidend ist außerdem die Einkommensgrenze: Das zu versteuernde Einkommen darf 40.000 Euro bei Ledigen und 80.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten nicht überschreiten.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf vermögenswirksame Leistungen gewährt, darunter Bausparverträge oder Beteiligungen am Produktivvermögen. Der Arbeitgeber leitet die vermögenswirksamen Leistungen direkt in den jeweiligen VL-Vertrag ein, sofern eine förderfähige Anlageform vorliegt. Auch wenn der Arbeitgeber keine oder nur einen Teil der vermögenswirksamen Leistungen zahlt, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ein entsprechender Anteil des eigenen Lohns über die Lohnabrechnung in den Vertrag eingezahlt wird. Eigene Überweisungen vom Girokonto sind dagegen nicht förderfähig.

Wichtig ist auch der zeitliche Rahmen (Sperrfrist): Die Förderung bezieht sich auf Verträge mit einer Mindestlaufzeit von sieben Jahren. In den ersten sechs Jahren erfolgen Einzahlungen, das siebte Jahr dient als Ruhephase ohne weitere Einzahlungen. Wird das angesparte Kapital vor Ablauf der Sperrfrist verwendet, kann die Arbeitnehmer-Sparzulage ganz oder teilweise entfallen.

Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen, etwa bei Todesfall, Arbeitslosigkeit, Heirat oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.

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Einkommensgrenzen und Förderhöhe

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist an bestimmte Einkommensgrenzen (40.000 Euro bei Ledigen und 80.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten) gebunden, die im § 13 Vermögensbildungsgesetz geregelt sind. Maßgeblich ist dabei nicht das Bruttojahreseinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen.

Die Höhe der Sparzulage richtet sich nach der Art der vermögenswirksamen Anlage. Bei Beteiligungen am Produktivvermögen, etwa Investmentfonds, beträgt die Förderung 20 Prozent auf maximal 400 Euro jährlich. Das ergibt eine mögliche Zulage von bis zu 80 Euro. Für Bausparverträge liegt die Förderung bei 9 Prozent auf maximal 470 Euro, also höchstens 43 Euro pro Jahr.

Wer die Einkommensgrenzen überschreitet, verliert den Anspruch vollständig. Entscheidend ist das Einkommen des betreffenden Kalenderjahres, nicht der Zeitpunkt der Einzahlung.

Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Für die Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie die Anlage VL korrekt ausfüllen und zusammen mit der Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln. Darin werden die Vertragsdaten und die Höhe der geleisteten Einzahlungen erfasst. Diese Angaben beruhen auf einer elektronischen Meldung des Anbieters, der die vermögenswirksamen Leistungen verwaltet.

Die Steuererklärung muss fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden. Ein rückwirkender Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage ist möglich, sofern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. In der Regel beträgt die Frist vier Jahre.

Falls die Anlage VL versehentlich nicht eingereicht oder fehlerhaft ausgefüllt wurde, kann dies innerhalb der Einspruchsfrist entweder durch einen formlosen Antrag auf schlichte Änderung oder im Rahmen eines laufenden Steuerveranlagungsverfahrens korrigiert werden.

Steuerliche Behandlung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist steuerfrei. Sie muss weder in der Steuererklärung als Einkommen angegeben noch im Zuflussjahr versteuert werden. Das gilt sowohl für die Auszahlung als auch für die Gutschrift auf das Anlagekonto. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden, insbesondere die Sperrfrist.

Eine steuerliche Besonderheit ergibt sich bei Überschneidungen mit anderen Förderinstrumenten. Wer beispielsweise zusätzlich Wohn-Riester oder die Wohnungsbauprämie nutzt, muss darauf achten, dass keine Doppelförderung desselben Vertrags erfolgt. Die parallele Nutzung verschiedener Förderwege ist zwar erlaubt, aber nur dann wirksam, wenn die Anlageformen getrennt geführt und eindeutig zugeordnet werden.

Die steuerliche Behandlung der Sparzulage ist insgesamt einfach, aber an klare Regeln geknüpft. Wer die Fristen und Bedingungen kennt, kann die Förderung ohne steuerliche Nachteile nutzen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich ein Blick in die Vertragsunterlagen oder eine Rückfrage beim Anbieter.

So hilft Steuer-Software bei der Steuererklärung mit Arbeitnehmer-Sparzulage

WISO Steuer 2025 bietet eine einfache Eingabemaske für die Anlage VL. Sie werden Schritt für Schritt durch die Erfassung der vermögenswirksamen Leistungen geführt. Die Software gibt Tipps, wie sich die Förderung optimal ausschöpfen lässt, etwa durch die korrekte Angabe von Anlageform und Beitragshöhe.

SteuerSparErklärung 2025 prüft automatisch, ob Sie Anspruch auf die Sparzulage haben. Der digitale Steuerhelfer berücksichtigt dabei Einkommensgrenzen sowie Förderrichtlinien. Dadurch reduziert die Software Fehler bei der Berechnung.

Häufige Fehler im Zusammenhang mit der Arbeitnehmer-Sparzulage

Wer vermeidbare Fehler im Zusammenhang mit der Arbeitnehmer-Sparzulage kennt, kann seine Ansprüche besser geltend machen und sich die finanziellen Vorteile sichern.

Keine VL-Anlage trotz Anspruch

Viele Arbeitnehmer vergessen, die Anlage VL mit der Steuererklärung einzureichen. Ohne diese Anlage erkennt das Finanzamt den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nicht an. Selbst wenn vermögenswirksame Leistungen gezahlt wurden, führt das Fehlen der Anlage VL zum Wegfall der Förderung.

Falsche oder fehlende Angaben in der Steuererklärung

Fehler bei der Eingabe von Daten zur Sparzulage oder unvollständige Angaben zur Anlageform führen häufig zur Ablehnung der Förderung. Besonders wichtig sind korrekte Angaben zu Höhe und Art der vermögenswirksamen Leistungen sowie zur Einkommenssituation.

Angabe von zu hohen Einkünften

Liegt das zu versteuernde Einkommen über der gesetzlich festgelegten Grenze, besteht kein Anspruch auf die Sparzulage. Das Abgeben der Anlage VL in diesem Fall ist zwar möglich, die Förderung wird jedoch abgelehnt.

Vorzeitige Verfügung und Folgen für die Zulage

Wird während der Sperrfrist vorzeitig auf das Sparguthaben zugegriffen, entfällt die Arbeitnehmer-Sparzulage meist rückwirkend. In solchen Fällen fordert das Finanzamt die bereits gewährte Zulage zurück.

Wechsel der Anlageform während der Sperrfrist

Ein Wechsel der geförderten Anlageform innerhalb der Sperrfrist ist problematisch, da die Sparzulage an die ursprünglich gewählte Anlage gebunden ist. Dies kann zum Verlust der Förderung führen oder zusätzliche Nachweise erfordern.

Sonderfälle im Zusammenhang mit der Arbeitnehmer-Sparzulage

Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen auch in Sonderfällen ein Anspruch auf die Förderung bestehen kann.

Minijobber, Auszubildende und Studenten

Auch Minijobber, Auszubildende und Studenten können Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage haben, wenn sie VL vom Arbeitgeber erhalten und das zu versteuernde Einkommen unter der gesetzlichen Grenze liegt.

Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern

Wer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, kann VL-Leistungen aus verschiedenen Quellen beziehen. Für die Sparzulage zählt jedoch die Summe aller VL. Alle Einzahlungen sollten auf denselben VL-Vertrag laufen, da nur ein Vertrag pro Person förderfähig ist. Eine doppelte Förderung gibt es nicht.

VL-Vertrag ruht oder wird unterbrochen

Wird ein VL-Vertrag vorübergehend nicht bespart, bleibt der Vertrag bestehen. Die bisherige Förderung wird nicht automatisch gestrichen. Wird die Einzahlung wieder aufgenommen, kann die Sparzulage im betreffenden Jahr erneut gewährt werden. Längere Unterbrechungen ohne Reaktivierung führen jedoch zu Lücken in der Förderung.

Ehegatten und Zusammenveranlagung

Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten prüft das Finanzamt jeden Ehepartner separat. Beide müssen die Einkommensgrenze einhalten und eigene VL-Leistungen erhalten. Nur dann kann jeder Ehepartner eine eigene Sparzulage erhalten. Ein Übertrag der Zulage auf den Partner ist nicht möglich.

[Autor: PK]

Quellen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2024-05-31-anwendung-fuenftes-VermBG.html

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Video/Finanzisch/Arbeitnehmer-Sparzulage/arbeitnehmer-sparzulage.html

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/A/arbeitnehmer-sparzulage.html?view=renderHelp

https://www.gesetze-im-internet.de/vermbg_2/__13.html

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