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Verlustvortrag

Rechtsichere und korrekte Verrechnungen machen

Mit dem Verlustvortrag können Verluste eines Jahres in zukünftige Jahre übertragen werden. Das ist besonders für Unternehmer und Selbstständige interessant, da finanzielle Belastungen über längere Zeiträume hinweg ausgeglichen werden können.

Unser Ratgeber bietet Ihnen einen schnellen und praktischen Überblick über das Thema Verlustvortrag und erläutert Ihnen die Grundlagen für Regelungen und Berechnungen. Erfahren Sie darüber hinaus, wie Sie die Vorteile des Verlustvortrags für Ihre Zwecke nutzen können.

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Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen für den Verlustvortrag

Die gesetzlichen Grundlagen für den Verslustvortrag sind in § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt. Dieser Paragraf regelt auch den Verlustrücktrag.

Natürliche Personen nutzen den Verlustabzug gemäß § 10d EStG direkt. Kapitalgesellschaften wenden diese Vorschriften über § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) an. Im Gewerbesteuerrecht hingegen existiert kein Verlustrücktrag; hier ist lediglich ein Verlustvortrag gemäß § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorgesehen.

Arten von Verlusten

Verluste können aus verschiedenen Einkunftsarten auftreten, deren steuerliche Behandlung spezifischen Regelungen unterliegt.

Nichtselbständige Arbeit: Hier sind Verluste selten, können jedoch durch hohe Werbungskosten entstehen, etwa bei berufsbedingten Umzügen oder Fortbildungen. Diese Verluste lassen sich grundsätzlich mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen.

Gewerbebetrieb und freiberufliche Tätigkeit: Unternehmer und Freiberufler können betriebliche Verluste mit zukünftigen Gewinnen ausgleichen. Wichtig ist dabei die nachweisbare Gewinnerzielungsabsicht; andernfalls könnte das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei einstufen, was den Verlustabzug ausschließt.

Kapitalvermögen: Verluste aus Kapitalanlagen wie Aktien oder Anleihen dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Besondere Beschränkungen galten bis 2025 für Termingeschäfte: Verluste hieraus konnten lediglich bis zu 20.000 Euro jährlich mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Aktuell können Anleger Verluste wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen.

Vermietung und Verpachtung: Verluste entstehen häufig durch hohe Anfangsinvestitionen oder Leerstand. Das Finanzamt prüft in solchen Fällen die Einkunftserzielungsabsicht. Bei dauerhaft negativen Ergebnissen werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt.

Studenten: Kosten für ein Zweitstudium oder eine Weiterbildung können als Werbungskosten geltend gemacht werden und führen bei fehlenden Einkünften zu einem Verlustvortrag. Im Erststudium hingegen sind Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben abziehbar, ohne Möglichkeit des Verlustvortrags.

Branchenspezifische Besonderheiten: Immobilieninvestoren müssen bei verbilligter Vermietung darauf achten, dass die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt, um den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten.

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Verlustverrechnung und steuerliche Regelungen

Mit dem horizontalen und vertikalen Verlustausgleich sowie den Verlustrücktrag und Verlustvortrag können Sie Ihre Steuerlast reduzieren.

Der horizontale Verlustausgleich erlaubt es, Verluste innerhalb derselben Einkunftsart mit positiven Einkünften derselben Art zu verrechnen. Beispielsweise können negative Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit mit positiven Einkünften aus einer anderen selbstständigen Tätigkeit im selben Jahr ausgeglichen werden. Im Gegensatz dazu ermöglicht der vertikale Verlustausgleich die Verrechnung von Verlusten einer Einkunftsart mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten. So können beispielsweise Verluste aus Gewerbebetrieb mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit verrechnet werden.

Wenn Verluste nicht vollständig innerhalb eines Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden können, kommen der Verlustrücktrag und der Verlustvortrag zum Einsatz. Der Verlustrücktrag ermöglicht es, Verluste auf das unmittelbar vorangegangene Jahr zu übertragen und dort mit positiven Einkünften zu verrechnen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn im Vorjahr hohe Einkünfte erzielt wurden und somit eine Steuererstattung erreicht werden kann. Der Verlustvortrag hingegen überträgt nicht genutzte Verluste in zukünftige Jahre, um sie dort mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen.

Es gelten dabei bestimmte Höchstgrenzen und Abzugsbeschränkungen. Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro ist der Verlustvortrag unbeschränkt möglich; darüber hinaus können Verluste nur bis zu 70 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Einkommens abgezogen werden. Diese Regelung wird als Mindestbesteuerung bezeichnet. Unter bestimmten Bedingungen, z. B. bei wirtschaftlichen Krisen, wurden diese Prozentsätze temporär angepasst, um Steuerpflichtige zu entlasten.

Für Körperschaften und im Gewerbesteuerrecht existieren besondere Regelungen. Im Falle von Anteilsübertragungen bei Kapitalgesellschaften kann es zum vollständigen oder teilweisen Verlustuntergang kommen, insbesondere wenn mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen werden. Die sogenannte Sanierungsklausel (§ 8c KStG) bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Verlustvorträge trotz schädlicher Anteilsübertragungen zu erhalten.

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Verjährungsfristen für die Feststellung von Verlusten

Steuerjahr Verjährungsfrist
201831. Dezember 2025
201931. Dezember 2026
202031. Dezember 2027
202131. Dezember 2028
202231. Dezember 2029
202331. Dezember 2030
202431. Dezember 2031
202531. Dezember 2032

Verlustvortrag und dessen Berücksichtigung in der Steuererklärung

Die optimale Verrechnung für zukünftige Steuerjahren wird durch die Feststellung eines Verlustvortrags durch das Finanzamt sowie die korrekte Berücksichtigung des festgestellten Verlustvortrags in der Steuererklärung gewährleistet.

Verlustfeststellung durch das Finanzamt

Ein Verlustvortrag wird vom Finanzamt durch einen gesonderten Verlustfeststellungsbescheid festgestellt. Hierfür muss in der Steuererklärung im Mantelbogen das Kästchen Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags angekreuzt werden. Das Finanzamt prüft daraufhin die Angaben und erlässt bei Anerkennung den entsprechenden Bescheid. Dieser Bescheid dient als Grundlage für die Verrechnung der Verluste in zukünftigen Steuerjahren.

Eintragung in der Steuererklärung

Um einen festgestellten Verlustvortrag in der Steuererklärung zu berücksichtigen, ist in der Anlage Sonstiges in Zeile 17 anzugeben, dass zum Ende des letzten Steuerjahres ein Verlustvortrag festgestellt wurde. Bei der Nutzung von Steuersoftware wie WISO Steuer oder Taxfix werden Sie in der Regel durch den Prozess geführt, sodass Fehler vermieden werden.


[Autor: FR]


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