Sonderausgaben

Sonderausgaben absetzen in der Steuererklärung

Immer mehr Menschen machen ihre Steuererklärung und profitieren von Gesetzgebungen, die bei jedem die Steuerlast senken können. Daher lohnt es sich auch für Unerfahrene oder Anfänger, eine Steuererklärung anzufertigen und sich im Idealfall eine Steuerrückerstattung vom Staat zu holen.

Unter den Begriff „Sonderausgaben“ fallen private Ausgaben, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen können. Erfahren Sie in diesem Ratgeber, was Sonderausgaben sind, wo die Angaben eingetragen werden und auf was Sie besonders achten müssen.

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Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind private Ausgabenkosten, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen können, um so Ihre Steuerlast zu senken, z. B. Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Kirchensteuer oder Unterhaltszahlungen. Dabei darf es sich jedoch nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln. Es kann nur derjenige die Sonderausgaben geltend machen, der sie auch selbst geleistet hat. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Bei zusammen veranlagten Ehepartnern ist es unerheblich, wer die Sonderausgaben getätigt hat.

In § 10 EStG (Einkommensteuergesetz) werden sämtliche zugelassene Sonderausgaben aufgezählt, das heißt, was dort nicht aufgeführt wird, kann auch nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Zudem können sie nur in dem Jahr der Zahlung (Abfluss) berücksichtigt werden.

Übrigens: Für Sonderausgaben, die nicht zu den Vorsorgeaufwendungen zählen, gewährt das Finanzamt den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Dieser wird automatisch mit 36 Euro bzw. für zusammenveranlagte Ehepaare und Partnerschaften mit 72 Euro angesetzt, sofern nicht tatsächlich höhere Angaben gemacht werden. Für diesen Pauschbetrag sind keine Nachweise erforderlich.


Welche Anlagen werden für die Steuererklärung benötigt?

Was zählt zu den absetzbaren Sonderausgaben?

Bevor Sie entsprechende Ausgaben als Sonderausgaben deklarieren, empfiehlt es sich zu prüfen, ob diese gegebenenfalls den Werbungs- oder Betriebskosten zuzurechnen sind – diese sind bei den entsprechenden Einkünften der Höhe nach unbegrenzt abziehbar.

Ein Beispiel: Die Haftpflichtversicherungsbeiträge für Ihr vermietetes Mehrfamilienhaus sind keine Sonderausgaben, sondern Werbungskosten (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Dagegen können Sie Beiträge zu Ihrer Privathaftpflicht- oder zur Grundstückshaftpflichtversicherung für das selbst genutzte Einfamilienhaus als Sonderausgaben abziehen.

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Spenden

Kirchensteuer

Die gesetzlich geschuldete und gezahlte Kirchensteuer ist sowohl im Inland als auch im EU-/EWR-Raum als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Inbegriffen sind hier auch die vom Arbeitgeber abgeführte Kirchenlohnsteuer, die vierteljährlich vorausgezahlte oder für Vorjahre nachgezahlte Kirchensteuer und das besondere Kirchgeld. Die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer kann dagegen nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Darüber hinaus kann auch die offene Kirchensteuer des Erblassers, die der Erbe bezahlt hat, als Sonderausgabe abgesetzt werden. Im Jahr der Nachzahlung für den Erblasser ist dieser Betrag als eigene Sonderausgabe absetzbar. So entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 21.7.2016, Az. X R 43/13.

Hinweis: Hat Ihnen das Finanzamt die Kirchensteuer erstattet, müssen Sie auch diese Erstattung angeben – sie wird dann gegengerechnet.

Unterhaltskosten

Zu den Sonderausgaben gehören auch Unterhaltskosten an den früheren Ehepartner. Gemeint sind damit zum einen Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs und zum anderen auch laufende oder einmalige Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner – das sogenannte Realsplitting. Das Gleiche gilt auch für eingetragene Lebenspartner, die sich getrennt haben.

Die jährlich absetzbare Höchstsumme beträgt 13.805 Euro und erhöht sich noch um den Betrag, den Sie zusätzlich für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Ihres ehemaligen Partners zahlen. Es muss jedoch beachtet werden, dass Ihr früherer Partner Ihrem Sonderausgabenabzug zustimmen muss, da er Ihre Unterhaltszahlungen wiederum in seiner Steuererklärung als sonstige Einkünfte in der Anlage SO angeben und versteuern muss. Beide Steuerzahler müssen hierbei die Anlage Unterhalt (U) unterschreiben. Diese Zustimmung zum Realsplitting gilt immer für ein ganzes Jahr, kann also gegenüber dem Finanzamt nicht im Laufe des Jahres widerrufen werden.

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Kinderbetreuung

Auch Kinderbetreuungskosten können in der Steuererklärung als Sonderausgaben deklariert werden. So können Sie bspw. zwei Drittel Ihrer Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr, von der Steuer absetzen. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, können Sie für jedes Kind Kosten bis zu 6.000 Euro geltend machen.

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das Kind gehört zu Ihrem Haushalt (bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern ist grundsätzlich die Wohnsitzmeldung des Kindes ausschlaggebend).
  • Das Kind hat sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Sie haben für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegen.
  • Sie haben den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen.

Folgende Aufwendungen sind bspw. als Sonderausgaben absetzbar:

  • Unterbringung des Nachwuchses in Kindertagesstätten, -heimen und -krippen oder bei Tages-, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen
  • Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern, Kinderschwestern, Au-Pairs oder Haushaltshilfen, die sich um Ihre Kinder kümmern
  • Beaufsichtigung der Kinder während der Schulaufgaben
  • Fahrtkostenersatz für Großeltern, die ihre Enkel unbezahlt betreuen

Nicht absetzbare Kinderbetreuungskosten sind z. B.:

  • (Nachhilfe-)Unterricht oder Vermittlung besonderer Fähigkeiten
  • Sportliche Freizeitbetätigungen o. Ä.
  • Verpflegung des Kindes

[Autor: LB]

Förderung einer denkmalgeschützten Immobilie

Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses profitieren von der Möglichkeit, ihre Kosten als Sonderausgaben im Zusammenhang mit der Denkmal-abschreibung (Denkmal-AfA für Selbstnutzer gemäß § 10f EStG) steuerlich geltend zu machen. Diese Förderung steht Ihnen in Ihrem Leben nur für ein Gebäude zu; für Zusammenveranlagte gilt dies für zwei Gebäude.

Wie läuft das genau ab?
Sie kaufen in Deutschland einen sanierungsbedürftigen Altbau, der bereits als Baudenkmal anerkannt ist. Lassen Sie sich vor Beginn der Renovierungs-maßnahmen die geplanten Baumaßnahmen von der Denkmalschutz-behörde abnehmen und setzen Sie diese um. In dem Jahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird und Sie einziehen, können Sie in den folgenden 9 Jahren jährlich 9 Prozent der Modernisierungskosten als Sonderausgaben absetzen, über 10 Jahre also maximal 90 Prozent abschreiben (Absetzung für Abnutzung, AfA). Im Anschaffungsjahr müssen Sie zeitanteilig abschreiben, also z. B. bei einem Kauf im Dezember nur ein Zwölftel der jährlichen AfA.

Sie wollen die Immobilie vermieten? Dann können Sie neben dem Kaufpreis (jährlich 2 Prozent für Gebäude bis 1925 und 2,5 Prozent für ältere Immobilien) auch die gesamten Modernisierungskosten über 12 Jahre abschreiben (in den ersten 8 Jahren mit jeweils 9 Prozent und in den 4 weiteren Jahren mit jeweils 7 Prozent). Die erhöhten Absetzungen bei Baudenkmalen können Sie übrigens als Werbungskosten geltend machen (§ 7h-i EStG).
Hinweis: Wenn Sie Zuschüsse für Ihre Restaurierungsmaßnahmen erhalten haben, müssen Sie diese von den Modernisierungskosten abziehen. Nur die Differenz kann steuerlich berücksichtigt werden.

Egal, wie Sie die denkmalgeschützte Immobilie nutzen – im Vordergrund muss das denkmalgerechte Sanieren stehen. Es empfiehlt sich daher, vor Beginn der Sanierung die Genehmigung der örtlich zuständigen Denkmalschutzbehörde einzuholen. Nur die Maßnahmen zum Erhalt des Denkmals werden gefördert (inbegriffen der Einbau von sanitären und Heizungsanlagen). Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde dokumentiert die anzuerkennenden Aufwendungen und ist für das Finanzamt ein verbindlicher Grundlagenbescheid.

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