Muenzen in Saeulen nebeneinander gestappelt

Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen

Jeder kann plötzlich in die Situation kommen, dass eine Beerdigung für einen Angehörigen übernommen werden muss, das Haus von einer Flut zerstört wurde oder ungeplante Krankheitskosten gezahlt werden müssen. Egal, welches Szenario eintritt, eins wird schnell klar: Betroffene benötigen plötzlich mehr als im Normalfall. Um betroffene Steuerzahler dahingehend zu entlasten, können sie in ihrer Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend machen und so eine Steuerermäßigung erwirken.

Sicherlich haben Sie diesen Begriff schon einmal gehört oder haben ihn beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung gelesen. Doch was genau sind diese außergewöhnlichen Belastungen? Was verbirgt sich hinter diesem Begriff? Welche Kosten können diesbezüglich steuerlich geltend gemacht werden? Wie viel Steuerersparnis bringen Ihnen diese Angaben?

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Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Welche Ausgaben zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen?

Eine konkrete Definition oder Liste für sämtliche außergewöhnlichen Belastungen findet sich im Einkommensteuergesetz nicht, da die Belastung individuell berechnet wird. Zu den abzugsfähigen Ausgaben zählen jedoch bspw. Krankheits-, Kur-, Pflege-, Bestattungs-, Wiederbeschaffungskosten sowie Unterhaltsleistungen an Bedürftige.

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Pflege-Pauschbetrag

Wenn Sie zu sog. Pflegepersonen gehören, also jemanden unentgeltlich zu Hause pflegen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihre Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Zum einen können Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen, zum anderen können Sie den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung beantragen. Entsprechend § 33b Abs. 6 EStG sind dafür keine Belege notwendig. Doch beachten Sie: Sie können die Ausgaben entweder als außergewöhnliche Belastungen angeben oder den Pflege-Pauschbetrag beantragen und wahrnehmen. Es ist gesetzlich nicht erlaubt, beide Möglichkeiten zu nutzen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass, wenn es sich um eine besondere außergewöhnliche Belastung handelt, keine zumutbare Belastung abgezogen wird.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags sind:

  • Unentgeltliche Pflege
  • Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person
  • Betreuung des Pflegebedürftigen in seiner oder in der Wohnung der Pflegeperson

Seit dem Steuerjahr 2021 gibt es deutliche Verbesserungen bezüglich der Höhe des Pflege-Pauschbetrags. Bis dato gilt folgende Staffelung:

  • Ab Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.800 Euro

Der Pauschbetrag steht allen Pflegepersonen anteilig zu. Das heißt, wenn sich zwei Personen die Pflege eines Menschen teilen, hat jeder nur Anspruch auf die Hälfte.


Weitere Pflegekosten

Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist mit vielen Kosten verbunden. Dabei ist entscheidend, ob die getätigten Ausgaben diesbezüglich steuerlich abzugsfähig sind, das heißt, ob die Unterbringung krankheitsbedingt ist oder nicht. Eine altersbedingte Unterbringung ist für das Finanzamt kein Grund, diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Pflegekosten können auch durch die häusliche Pflege einer ambulanten Pflegekraft, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstehen. Sind Ihnen dabei Pflegekosten entstanden, können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Pflegebedürftige übertragen der Pflegeperson im Hinblick auf ihr Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit als Gegenleistung häufig Vermögenswerte, z. B. ein Hausgrundstück.

In diesem Fall sind Pflegekosten nur in der Höhe abziehbar, in der die Pflegeaufwendungen den Wert des erhaltenen Vermögens übersteigen.
Sind Ihnen aus der Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig Aufwendungen entstanden, bspw. für die eigenen Eltern, können Sie neben Ihren und ggf. von weiteren Personen (z. B. Geschwister) getragene Ausgaben Folgendes abziehen:

  • Gesamtkosten der Heimunterbringung
  • Höhe der Erstattungen von dritter Seite
  • Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person

Müssen Sie für Ihre unterhaltsberechtigten und bedürftigen Eltern die Kosten für das Alters- oder Pflegeheim zahlen (sog. Elternunterhalt), muss differenziert werden, ob Ihre Angehörigen aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen stationär versorgt werden müssen. Ist Letzteres der Fall, können Sie die selbst getragenen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Kosten in der Steuererklärung absetzen. Dabei kann die komplette Rechnung vom Heim berücksichtigt werden, das heißt, nicht nur die Pflege, sondern auch die Unterkunft und die Verpflegung lassen sich steuerlich geltend machen. Hierbei muss jedoch die zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden.

Bekommen bedürftige Angehörige (bspw. Ihre Eltern, erwachsene Kinder, die Mutter Ihres unehelichen Kindes) hingegen Ihre Unterstützung, sind Ihre Aufwendungen dafür als typische Unterhaltsleistungen abzugsfähig, das bedeutet, sie sind als besondere außergewöhnliche Belastungen vom ersten Cent an absetzbar. Hierzu zählen die gesamten Kosten, die Sie für den Lebensunterhalt des Angehörigen bereitstellen – bis zum Unterhaltshöchstbetrag (ist mit dem Grundfreibetrag identisch, Einzeltarif: für 2023 10.908 Euro, für 2024 11.604 Euro). Das eigene Einkommen des Unterstützten von über 624 Euro muss dabei angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber der bedürftigen Person gesetzlich unterhaltspflichtig sind. Der absetzbare Unterhaltshöchstbetrag steigt dabei noch um Aufwendungen für die Basisabsicherung des Unterhaltsberechtigten in der Kranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Als bedürftig gilt die unterstützte Person hierbei nur, wenn ihr Nettovermögen höchstens 15.500 Euro beträgt. Eine selbst genutzte angemessene Immobilie bleibt dabei jedoch außer Betracht.

Sowohl die Unterhaltsleistungen als auch die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person müssen Sie in der Anlage Unterhalt eintragen. Lebt die unterstützte Person im Ausland, benötigen Sie eine amtliche Unterhaltserklärung und es ist ein Nachweis über die Geldzahlungen notwendig.

Haben Sie noch weitere Aufwendungen, bspw. für Krankheit oder Heimunterbringung, können Sie diese zusätzlich zum Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen als andere außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das gilt allerdings nur für den Teil der Kosten, der die zumutbare Belastung übersteigt.

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Was ist die zumutbare Belastung?


Dazu ein Beispiel:

Ein Ehepaar hat 2 Kinder und verdient jährlich gemeinsam 52.000 Euro. Wie Sie in der Tabelle sehen können, gelten bis 15.340 Euro für das Ehepaar mit zwei Kindern 2 Prozent.

2 % von 15.340 € = 306,80 €

Bis 51.130 Euro werden 3 Prozent fällig. Das Ehepaar muss also zuerst von den 51.130 Euro die 15.340 Euro aus dem ersten Schritt abziehen – denn dafür wurden ja bereits 2 Prozent berechnet. Es bleiben 35.790 Euro, von denen das Finanzamt 3 Prozent errechnet:

3 % von (51.130 € – 15.340 € ) = 1.073,70 €

[Autor: LB]

Da das Ehepaar gemeinsam 52.000 Euro verdient, folgt nun auch der dritte Schritt. Von den 52.000 Euro werden die bisher berechneten 51.130 Euro abgezogen. Nur von dem Rest errechnet das Finanzamt 4 Prozent.

4 % von (52.000 € – 51.130 € ) = 34,80 €

Zuletzt addiert das Finanzamt die Zwischenergebnisse:

306,80 € + 1.073.70 € + 34,80 € = 1.415,30 €

Das heißt zusammengefasst: Das Ehepaar hat eine zumutbare Belastungsgrenze von 1.415,30 Euro. Jeden Cent, den das Ehepaar in einem Jahr für außergewöhnliche Belastungen ausgibt und der über dieser Grenze liegt, kann es von der Steuer absetzen.

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