Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Leben wird immer stressiger – Job und familiäre Verpflichtungen nehmen uns immer mehr ein, der Fokus liegt daher vor allem auf Freizeitgestaltung und dem sozialen Leben. Doch diese Entwicklungen bringen es leider auch mit sich, dass u. a. der Haushalt vernachlässigt wird bzw. nicht den eigenen Ansprüchen gerecht wird. Daher ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Menschen regelmäßig Hilfe in Anspruch nehmen, sei es im Garten, beim Putzen, Gassigehen, Kochen oder Durchführen von Reparaturen oder anderen Handwerkertätigkeiten.

Mittlerweile geht bereits jeder zehnte Deutsche so vor und beschäftigt eine Haushaltshilfe – sei es regelmäßig oder zumindest gelegentlich. Doch auch wenn Sie solche Leistungen nicht in Anspruch nehmen, können Sie als Mieter bspw. Bestandteile aus Ihrer Nebenkostenabrechnung, die haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen, steuerlich geltend machen. Erwirken Sie so eine Steuerermäßigung und senken Sie Ihre Steuerlast.

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Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Was ist der Unterschied zu Handwerkerleistungen?

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Welche Tätigkeiten zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?

Gemäß der Rechtsprechung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Dazu gehören z. B. Friseur- oder Kosmetikleistungen im Haushalt. Darüber hinaus können Sie nicht die allgemeinen Müllgebühren sowie den Nachhilfe- oder Musikunterricht für die Kinder absetzen, selbst wenn dieser in den Wohnräumen erteilt wird. Ausgeschlossen sind auch die Kosten für die Grabpflege. Im Zusammenhang mit der Tierbetreuung sind die Kosten für Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z. B. für Tierpensionen, weiterhin nicht berücksichtigungsfähig.

Auch hier gilt: Prüfen Sie, bevor Sie Angaben in der Steuererklärung geltend machen wollen, in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Januar 2014, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt oder nicht (BStBl 2014 I S. 75).

Nicht abzugsfähige Leistungen sind z. B.:

  • Hausbesuch des Podologen
  • Leistungen von Abrechnungsfirmen
  • Kosten für die Hausverwaltung
  • Wach- und Schließdienst
  • Müll und Entrümpelung einer Wohnung
  • Hausbesuch des Friseurs
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Was muss bei der Geltendmachung von haushaltsnahen Dienstleistungen beachtet werden?

Wer hat Anspruch auf diese Steuerermäßigung?

Wie werden haushaltsnahe Dienstleistungen berechnet?

Sie können bis zu 20.000 Euro im Jahr an Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, von denen 20 Prozent Ihre Steuerschuld mindern. Das ergibt einen Abzug von bis zu 4.000 Euro. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind deshalb steuerlich für Sie besonders lohnend, denn die Kosten dafür senken direkt Ihre Steuerlast. Haben Sie z. B. im vergangenen Jahr einer Putzkraft 1.000 Euro für ihre Arbeit überwiesen, können Sie davon 20 Prozent, also 200 Euro, absetzen. Dies senkt Ihre Steuerlast um 200 Euro mehr als ohne die Putzkraft.

[Autor: LB]

Ein weiteres Beispiel: Herr Müller beauftragte im März 2023 einen Betrieb für Garten- und Landschaftspflege mit dem Schneiden von Hecken auf seinem Grundstück. Die auf der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten betrugen 1.100 Euro. Die Bezahlung erfolgte am 29.04.2023 per Überweisung. Die Kosten für die Gartenpflege sind im Umfang der Arbeitskosten von 1.100 Euro begünstigt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent von 1.100 Euro = 220 Euro.

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