Steuererklärung Pauschalen mit Sparpotenzial

Steuererklärung - Pauschalen im Überblick

Als Steuerzahler können Sie in Ihrer Steuererklärung Pauschalen nutzen, die Ihre Steuerlast teilweise beträchtlich reduzieren. Die Pauschalen sind im steuerrechtlichen Sinne festgelegte Beträge, die sich in den meisten Fällen ohne Nachweis von der Steuer absetzen lassen.

Dieses Vorgehen soll vor allem die Finanzämter entlasten, die längst nicht jede Steuererklärung gründlich prüfen können. Auch Sie können sich so in vielen Bereichen lästiges Sammeln von Quittungen und Belegen ersparen.

Arbeitnehmerpauschale

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Pendlerpauschale:

Pendler können sich die Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Werbungskosten anrechnen lassen. Die Pauschale liegt bis zum 20. Kilometer bei 0,30 Euro. Ab 2022 wird die Pauschale ab dem 21. Kilometer von 0,35 auf 0,38 Euro erhöht. Dabei ist es egal, ob Sie zu Fuß, mit dem öffentlichen Nahverkehr oder mit dem Auto den Weg zur Arbeit zurücklegen. Die Angabe in der Steuererklärung lohnt bei dieser Pauschale bereits ab 15 km täglich. Angenommen Sie pendeln auf dieser Strecke an 230 Arbeitstagen, dann übersteigen Ihre Aufwendungen den Arbeitnehmerpauschalbetrag von 1.000 Euro. Geben Sie diese Kosten in der Steuererklärung an, verringert sich Ihre Steuerlast erheblich.

Arbeitsmittelpauschale:

Als Arbeitsmittel gilt allgemein jeder Gegenstand, der überwiegend für Arbeitszwecke genutzt wird und vom Arbeitgeber nicht gestellt wird. Die Palette reicht vom Tablet über den Druckertoner bis hin zur berufstypischen Arbeitskleidung. Der Fiskus erkennt den Betrag von bis zu 110 Euro jährlich ohne Einzelnachweise pauschal an. Falls Sie mehr ausgegeben haben, lohnt sich das Aufheben von Quittungen und Belegen.

Kontoführungsgebühren:

Ohne einen Nachweis zu erbringen, können Sie pauschal 16 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.

Telefon:

Nutzen Sie Ihr privates Telefon auch beruflich, lassen sich 20 Prozent der Rechnung steuerlich geltend machen. Maximal kann jedoch nur der Betrag von 20 Euro im Monat angerechnet werden.

[Autor: PK]

Umzugskosten:

Sind Sie aus beruflichen Gründen umgezogen, können Sie entweder Aufwendungen einzeln belegen oder die Umzugskostenpauschale angeben. Für Ledige beträgt diese 886 Euro. Pro Kind oder Partner (Ehe oder anerkannte Partnerschaft) setzt der Gesetzgeber einen Betrag von 590 Euro an.

Verpflegungsmehraufwand:

Wenn Sie auf Dienstreise waren, können Sie die entstandenen Mehrkosten steuerlich absetzen. Ab 1. Januar 2024 können pro An- und Abreisetag 16 Euro (Abwesenheit mehr als acht Stunden), pro Aufenthaltstag (ab 24 Stunden) sogar 32 Euro pauschal angegeben werden. Hier können Sie sich das Sammeln von Belegen sparen, da es gesetzlich nicht möglich ist, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen.

Pflegepauschalbetrag:

Pflegen Sie Angehörige, können Sie die Steuererklärung abgeben und vom Pflegepauschalbetrag Gebrauch machen. Dieser ist vom Gesetzgeber auf maximal 1.800 Euro pro Jahr für Pflegegrad 4 und 5 festgesetzt. Die Pauschbeträge für den Pflegegrad 2 beziehungsweise Pflegegrad 3 liegen seit 2021 bei 600 Euro beziehungsweise 1.100 Euro.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

Sind Sie als Elternteil alleinerziehend, beträgt der Entlastungsbetrag pauschal 4.260 Euro. Wenn Sie sich in Steuerklasse 2 befinden, wird diese Summe automatisch geltend gemacht. Für jedes weitere Kind steigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.