Als Steuerzahler können Sie in Ihrer Steuererklärung Pauschalen nutzen, die Ihre Steuerlast teilweise beträchtlich reduzieren. Die Pauschalen sind im steuerrechtlichen Sinne festgelegte Beträge, die sich in den meisten Fällen ohne Nachweis von der Steuer absetzen lassen.
Dieses Vorgehen soll vor allem die Finanzämter entlasten, die längst nicht jede Steuererklärung gründlich prüfen können. Auch Sie können sich so in vielen Bereichen lästiges Sammeln von Quittungen und Belegen ersparen.
Arbeitnehmerpauschale
Pendlerpauschale:
Pendler können sich die Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Werbungskosten anrechnen lassen. Ab dem Steuerjahr 2026 liegt die Pendlerpauschale bei 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer. Dabei ist es egal, ob Sie zu Fuß, mit dem öffentlichen Nahverkehr oder mit dem Auto den Weg zur Arbeit zurücklegen (Höchstbetrag von 4.500 Euro jährlich für ÖPNV, der bei Nachweis überschritten werden kann). Geben Sie diese Kosten in der Steuererklärung an, verringert sich Ihre Steuerlast.
Arbeitsmittelpauschale:
Als Arbeitsmittel gilt allgemein jeder Gegenstand, der überwiegend für Arbeitszwecke genutzt wird und vom Arbeitgeber nicht gestellt wird. Die Palette reicht vom Tablet über den Druckertoner bis hin zur berufstypischen Arbeitskleidung. Der Fiskus erkennt den Betrag von bis zu 110 Euro jährlich ohne Einzelnachweise pauschal an. Falls Sie mehr ausgegeben haben, lohnt sich das Aufheben von Quittungen und Belegen. Bis zu 952 Euro brutto (800 Euro netto) können als Arbeitsmittel maximal abgesetzt werden.
Kontoführungsgebühren:
Ohne einen Nachweis zu erbringen, können Sie pauschal 16 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.
Telefon:
Nutzen Sie Ihr privates Telefon auch beruflich, lassen sich 20 Prozent der Rechnung steuerlich geltend machen. Maximal kann jedoch nur der Betrag von 20 Euro im Monat angerechnet werden.
[Autor: PK]
Umzugskosten:
Sind Sie aus beruflichen Gründen umgezogen, können Sie entweder Aufwendungen einzeln belegen oder die Umzugskostenpauschale angeben. Für Ledige beträgt diese 964 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person setzt der Gesetzgeber einen Betrag von 643 Euro an.
Verpflegungsmehraufwand:
Wenn Sie auf Dienstreise waren, können Sie die entstandenen Mehrkosten steuerlich absetzen. Pro An- und Abreisetag können 14 Euro (Abwesenheit mehr als acht Stunden), pro Aufenthaltstag (ab 24 Stunden) sogar 28 Euro pauschal angegeben werden.
Übernachtungspauschale:
Wenn Sie privat übernachten (z. B. bei Freunden) und der Arbeitgeber Ihnen die Kosten pauschal erstattet, beträgt diese Pauschale in Deutschland 20 Euro. (Achtung: In der eigenen Steuererklärung können Sie ohne Belege in der Regel keine Übernachtungspauschale ansetzen, sondern nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten).
Pflegepauschalbetrag:
Pflegen Sie Angehörige, können Sie die Steuererklärung abgeben und vom Pflegepauschalbetrag Gebrauch machen. Dieser ist vom Gesetzgeber auf maximal 1.800 Euro pro Jahr für Pflegegrad 4 und 5 festgesetzt. Die Pauschbeträge für den Pflegegrad 2 beziehungsweise Pflegegrad 3 liegen seit 2021 bei 600 Euro beziehungsweise 1.100 Euro.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Sind Sie als Elternteil alleinerziehend, beträgt der Entlastungsbetrag pauschal 4.260 Euro. Wenn Sie sich in Steuerklasse 2 befinden, wird diese Summe automatisch geltend gemacht. Für jedes weitere Kind steigt der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro. Falls Sie diesen Betrag nicht über die Steuerklasse 2 erhalten, können Sie ihn in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
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