Die Steuererklärung ist für viele eine Herausforderung, die mit zum Teil erheblichen Kosten verbunden ist. Ausgaben für Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine belasten so manchen Steuerzahler. Günstige Steuer-Apps und preiswerte Steuersoftware werden daher für Sparfüchse immer wichtiger.
Was die meisten Menschen nicht wissen: Auch die Kosten für die digitale Helfer können von der Steuer abgesetzt werden. Unser Ratgeber erklärt Ihnen leicht verständlich, wie und in welchem Umfang Steuerprogramme und Apps absetzbar sind und gibt einen kurzen Überblick über die beliebtesten Anwendungen und Plattformen.
Steuerberatungskosten: Was kann abgesetzt werden?
Steuerberatungskosten umfassen sämtliche Ausgaben, die durch die Inanspruchnahme externer Hilfe bei steuerlichen Angelegenheiten entstehen. Dazu zählen Honorare für Steuerberater, Gebühren für Lohnsteuerhilfevereine sowie Ausgaben für Steuerfachliteratur und Steuersoftware.
Seit 2006 können privat veranlasste Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Beruflich bedingte Aufwendungen dagegen sind weiterhin abzugsfähig - bei Arbeitnehmern als Werbungskosten und bei Selbstständigen als Betriebsausgaben.
Nicht abzugsfähig sind Kosten, die ausschließlich die private Lebensführung betreffen, wie beispielsweise die Beratung zu Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Fragen zum Kindergeld.
Wie lassen sich die Kosten für Steuersoftware und Steuer-Apps absetzen?
Ausgaben für Steuersoftware und Steuer-Apps zählen zu den Steuerberatungskosten, wenn sie der Ermittlung Ihrer Einkünfte dienen. Arbeitnehmer können sie als Werbungskosten, Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Privat veranlasste Kosten sind nicht absetzbar. Bei gemischten Kosten, also sowohl beruflich als auch privat veranlassten Kosten, akzeptiert das Finanzamt in der Regel eine Aufteilung der Kosten. Bis zu einem Betrag von 100 Euro können Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Bei höheren Beträgen ist eine anteilige Aufteilung erforderlich.
Als Arbeitnehmer tragen Sie die beruflich veranlassten Ausgaben in der Anlage N unter Werbungskosten ein. Selbstständige und Unternehmen erfassen diese Kosten als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung, beispielsweise in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Es ist wichtig, die berufliche Nutzung der Software nachzuweisen, etwa durch Belege oder Rechnungen. Bei gemischter Nutzung, also sowohl privat als auch beruflich, sollten Sie den beruflichen Anteil realistisch schätzen und entsprechend angeben. Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert die Anerkennung durch die Finanzbehörden.
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[Autor: PK]
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