Reverse-Charge-Verfahren

Als Unternehmer weisen Sie als Leistender in der Regel die Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung aus – der Kunde bezahlt diese Rechnung inklusive der Umsatzsteuer. Die bezahlte Umsatzsteuer dürfen Sie jedoch nicht behalten, sondern Sie sind verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen. Das Reverse-Charge-Verfahren oder die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ändert dies:

Nicht Sie als Leistender, sondern der Leistungsempfänger schuldet dem Finanzamt hierbei die Umsatzsteuer.

In unserem Ratgeber lesen Sie, was sich hinter diesem Verfahren verbirgt, wann es angewendet wird und was Sie bei der Erstellung der Rechnung als Unternehmer beachten müssen.

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Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Wann wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet?

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Exkurs: Anwendungsbeispiele

Schweiz

Die Regelungen zum Reverse-Charge-Verfahren wurden zum 01.01.2018 erneuert und als Schweizer Bezugssteuer (entsprechend 641.20 Bundesgesetz vom 12.06.2009) bezeichnet. Die Besteuerung unterscheidet dabei die Art der Lieferung / Leistung sowie den Empfängerort. Dienstleistungen unterliegen der Bezugssteuer. Deutsche Lieferanten können hierbei als Importeur ihre Rechnung mit der Schweizer Mehrwehrsteuer ausstellen, die dazugehörige Einfuhrumsatzsteuer (kurz: EUSt) übernehmen und als Vorsteuer in der Schweiz geltend machen.

Ein Beispiel: Eine deutsche Firma führt in der Schweiz eine Dienstleistung aus. Dies wird für das Schweizer Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, das heißt, die Schweizer Firma muss die fällige Umsatzsteuer für die Rechnung des deutschen Unternehmens an das zuständige Finanzamt abführen.

USA

Ähnlich gestaltet es sich in den USA (im Vergleich zur EU). Das Rechtssystem ist dort nicht einheitlich geregelt und unterscheidet sich von Staat zu Staat. Aus diesem Grund kann es durchaus vorkommen, dass eine deutsche Firma nicht dem Steuerrecht unterliegt oder die Ware nicht besteuert werden muss. Theoretisch muss das deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in den USA abführen, wenn dort eine Leistung erbracht wird. Doch dafür muss sich die Firma in den USA registrieren lassen. Wir empfehlen in diesem Falle daher, sich bezüglich der Steuerpflicht an einen amerikanischen Steuerberater zu wenden, der die jeweilige Situation prüft und beurteilt.

Was muss bei der Erstellung der Rechnung beachtet werden?

Beim Reverse-Charge-Verfahren darf der Leistungserbringer seinem Kunden nur das Nettoentgelt berechnen. Der Kunde wiederum muss für diese Leistung seine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Ist er zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, kann er die Umsatzsteuer selbst wieder als Vorsteuer abziehen. Wirtschaftlich gesehen macht es keinen Unterschied, ob die normale Umsatzsteuer oder das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird – die Belastung ist gleich.

Um das Reverse-Charge-Verfahren nutzen zu können, müssen einige Vorgaben bezüglich der Rechnung beachtet werden. Dazu zählt grundsätzlich die korrekte Ausstellung einer Rechnung. Werden hier Angaben weggelassen oder fehlerhaft aufgeführt, erkennt das Finanzamt diese Rechnung nicht an, was letztlich zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt. Darüber hinaus muss auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen werden. Wurde die Steuerschuld fälschlicherweise dem Empfänger zugeordnet, dieser ist aber nicht steuerpflichtig, weil § 13b UStG nicht greift, schuldet er diese nicht. Der Empfänger bekommt in der Folge rechtliche Probleme, wenn er aus dieser Rechnung eine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen möchte.

Der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren auf der Rechnung muss nicht genau den Wortlaut „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ haben, auch andere Formulierungen sind zulässig. Bei fremdsprachigen Leistungsempfängern empfehlen wir, einen Hinweis in englischer Sprache zu notieren, bspw. „VAT due to the recipient“, oder in der jeweiligen Landessprache.

Folgende Pflichtangaben sind gemäß § 14 Abs. 4 UStG i. V. m. § 14a Abs. 5 UStG aufzuführen:

  • Name und Anschrift des Rechnungsstellers im Ausland
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers im Inland
  • Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer des leistenden Unternehmens
  • Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers
  • Rechnungsdatum (= Leistungsdatum)
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung
  • Leistungsdatum bzw. -zeitraum
  • Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren
  • Gilt nur für eine Rechnung aus dem Drittland: Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden

Das Reverse-Charge-Verfahren erfordert steuerrechtliche (Fach-)Kenntnisse. Wir empfehlen Ihnen daher, eine renommierte Rechnungssoftware von sevDesk zu nutzen und bei darüber hinaus auftretenden Fragen einen Steuerberater zu konsultieren, um Fehler von Anfang an zu vermeiden.

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