Auswärtstätigkeiten sind ein wesentlicher Bestandteil des modernen Geschäftslebens. Die Teilnahme an wichtigen lokalen und internationalen Veranstaltungen ermöglicht es, persönliche Interaktionen zu fördern und Geschäftsbeziehungen aufzubauen. In Zeiten fortschreitender Globalisierung sind Geschäftsreisen auch eine Antwort auf die Notwendigkeit, in einem internationalen Umfeld erfolgreich zu agieren. Unternehmen entsenden Mitarbeiter zu Meetings, Projekten und Konferenzen, um Marktchancen auszuloten oder Handelsbeziehungen zu festigen. Im diesem Zusammenhang entstehen Reisekosten, die eine sorgfältige Abrechnung erfordern.
Die Reisekostenabrechnung stellt sicher, dass alle angefallenen Ausgaben - von der Unterkunft über die Verpflegung bis hin zu den Fahrtkosten - transparent erfasst werden. Durch klare Richtlinien und effizienten Abrechnungsprozesse stellen Unternehmen sicher, dass ihre Mitarbeiter angemessen entschädigt werden und gleichzeitig die Kosten im Rahmen bleiben.
In diesem Ratgeber erhalten Sie einen umfassenden Überblick über potenzielle Reisekosten und erfahren, wie Sie diese Ausgaben transparent dokumentieren und rechtskonform erstatten.

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Was ist eine Reisekostenabrechnung?
Wie werden Reisekosten abgerechnet?
Die Reisekostenabrechnung dient der transparenten Erfassung und Erstattung von Dienstreisekosten innerhalb eines Unternehmens. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die entstandenen Kosten in der Steuererklärung als Betriebsausgabe geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Auswärtstätigkeit unter beruflichen Aspekten erfolgte und die Dauer der Reise sowie die sonstigen Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden können. Mit den günstigen Programmen aus dem Lexware Reisekosten-Vergleich verwalten Sie die Ausgaben für Ihre Dienstreise kinderleicht. Je nach Version stehen Ihnen verschiedene Funktionen zur Verfügung.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Reisekosten von Mitarbeitern zu erstatten. Allerdings kann sich aus § 670 des BGB ein Anspruch auf Ausgleich der Kosten ergeben. Es ist daher sinnvoll, im Vorfeld zu klären, wie die Reisekostenerstattung im Unternehmen erfolgt, z. B. durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung.

Lexware Reisekosten Vergleich
Informieren Sie sich im Lexware Reisekosten Vergleich über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Softwarelösungen zur Abrechnung von Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten. Alle Programme verfügen über praxisgerechte Funktionen und sind je nach Version mit unterschiedliche zusätzlichen Features ausgestattet.
Reisekosten über den Arbeitgeber oder die Einkommensteuer abrechnen
Mit der Reisekostenabrechnung können Sie alle Kosten aufführen, die Ihnen im Rahmen einer Dienstreise im Auftrag des Arbeitgebers entstanden sind. Üblicherweise macht der Arbeitnehmer die Mehraufwendungen in seiner Reisekostenabrechnung geltend und erhält die Kosten vom Arbeitgeber erstattet. Programme wie Lexware reisekosten plus 2025 bieten eine umfassende Lösung zur Abrechnung von Reise- und Bewirtungskosten, unabhängig davon, ob Sie Selbstständiger, Angestellter oder Unternehmer sind.
Sofern die Reisekosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden, können Arbeitnehmer diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Anlage N) geltend machen. Hierbei haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie können die Reisekosten in voller Höhe mithilfe von Quittungen und Belegen nachweisen.
Diese Variante lohnt sich vor allem dann, wenn im vergangenen Jahr hohe Dienstreisekosten angefallen sind. - Sie haben die Möglichkeit, Reisekosten als Werbungskosten ohne Nachweis in Ihrer Einkommensteuer abzusetzen.
Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Aufwendungen für Ihre Auswärtstätigkeit die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr nicht übersteigt.
Ist die Summe der Aufwendungen höher als der gesetzlich festgesetzte Grenzbetrag, empfiehlt es sich, die tatsächlichen Kosten inklusive aller Belege einzureichen. Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei ersetzt bekommen, mindern diese Ihre Werbungskosten.
Reisekostenabrechnung - Pauschalen im Überblick
Für Fahrtkosten (R 9.5 LStR), Übernachtungskosten (R 9.7 LStR), Reisenebenkosten (R 9.8 LStR) und Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR) gibt es festgelegte Pauschalen, die für Geschäftsreisen im In- und Ausland gleichermaßen gelten. Die einzelnen Spesensätze sind jedoch von Land zu Land unterschiedlich.
Verpflegungspauschale
Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten festgelegte Pauschalen bei in- und ausländischen Dienstreisen. Die Höhe dieser Pauschalen richtet sich nach der Dauer der Reise und dem jeweiligen Reiseland. Es gibt eine kleine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro für Geschäftsreisen, die zwischen acht und 24 Stunden andauern. Zusätzlich gilt die kleine Verpflegungspauschale für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Geschäftsreisen. Die große Verpflegungspauschale wird bei mehrtägigen Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden in einer Höhe von 28 Euro pro Aufenthaltstag wirksam.
Ihr Unternehmen kann Ihnen diese Pauschalen steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Entscheidend ist die Abwesenheit von Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, also Ihrem üblichen Arbeitsort und Ihrem Zuhause. Zahlt Ihr Unternehmen mehr, unterliegen die Beträge der pauschalen Versteuerung.
Die festgelegten Verpflegungspauschbeträge sind bindend. Ausnahmen gelten nur, wenn Sie auf Geschäftsreisen Geschäftspartner bewirtet haben. Eine weitere Ausnahme besteht für die Bewirtung von (Team-)Kollegen.
Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte | Pauschbetrag | Pauschbetrag | Pauschbetrag |
bis 2019 | 2020 bis 2023 | 2024 | |
mindestens 24 Stunden | 24 € | 28 € | 28 € |
ab 8 bis 24 Stunden | 12 € | 14 € | 14 € |
An- und Abreisetag | 12 € | 14 € | 14 € |
Die Verpflegungspauschale wird nur dann in voller Höhe ausbezahlt, wenn Dienstreisende die Verpflegung auch selbst bezahlen. Kommt der Arbeitgeber für die Mahlzeiten auf, wird der Spesensatz entsprechend gekürzt:
- Wenn der Geschäftsreisende das Frühstück nicht selbst bezahlen muss, werden 20 Prozent von der Tagespauschale abgezogen.
- Bei einem vom Arbeitgeber bezahlten Mittag- oder Abendessen entfallen sogar 40 Prozent.
Bei kurzen Dienstreisen unter acht Stunden ist zu beachten, dass vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten lohnsteuerpflichtig sind. Hierbei kommen die Sachbezugswerte zum Einsatz, die in der Abrechnung zu berücksichtigen sind.
Der Sachbezugswert für ein Frühstück beträgt derzeit 11,20 Euro.
Für ein Mittag- oder Abendessen werden 5,60 Euro veranschlagt.
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Übernachtungspauschale
Die Übernachtungspauschale für Inlandsreisen beträgt gemäß § 7 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in Deutschland 20 Euro pro Übernachtung und gilt für eine Dauer von maximal drei Monaten am Stück. Unternehmen haben stets die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine höhere Pauschale für Übernachtungen zu gewähren. Jedoch ist zu beachten, dass die Auszahlung ab einem Betrag über 20 Euro nicht mehr steuerfrei ist. In Fällen, in denen keine Übernachtungspauschale vom Unternehmen gewährt wird, gibt es zwei alternative Möglichkeiten zur Kostenerstattung für Übernachtungen:
- Das Unternehmen erstattet die tatsächlich angefallenen Kosten, basierend auf den eingereichten Belegen und Rechnungen im Rahmen der Reisekostenabrechnung.
Vorteil für das Unternehmen: Die Kosten gelten als Betriebsausgaben, die die Steuerlast reduzieren. - Der Mitarbeiter trägt die Kosten für die Übernachtung und setzt die entstandenen Ausgaben als Werbungskosten über die Steuererklärung ab.
Unter die Übernachtungskosten fallen:
Kosten für Hotelzimmer
Mietaufwendungen für die Nutzung einer Wohnung/eines Zimmers
Kultur- und Tourismusförderabgabe
Kurtaxe / Fremdverkehrsabgabe
Kreditkartengebühren bei Zahlungen in Fremdwährungen im Ausland
Ein Nachweis über die tatsächliche Höhe der Übernachtung ist demnach nur erforderlich, wenn die Kosten vom Arbeitgeber vollständig zurückerstattet oder über die Werbekostenpauschale hinaus von der Steuer abgesetzt werden. Die niedrige Übernachtungspauschale wurde eingeführt, um möglichen Spesenbetrug zu verhindern, insbesondere wenn Geschäftsreisende bei Freunden oder Verwandten übernachten.
Übernachtungspauschalen im Ausland
Die Übernachtungspauschalen für Auslandsreisen werden kontinuierlich an die Lebenshaltungskosten in den jeweiligen Ländern bzw. Metropolen dieser Länder angepasst. Dies führt zu signifikanten Unterschieden in den festgelegten Pauschalbeträgen.
Hinzu kommt, dass das Frühstück in den Übernachtungspauschalen nicht enthalten ist. Wird es separat ausgewiesen, muss dieser Betrag von der Gesamtrechnung abgezogen werden. Ist das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen, reduziert sich der Gesamtbetrag um 20 Prozent.
Übernachtungspauschalen einiger Länder im Überblick
Reiseland (Stadt) | Übernachtungspauschale für An- und Abreisetag oder bei 8 Stunden Abwesenheit | Übernachtungspauschale für volle 24 Stunden | Pauschale für Übernachtungskosten |
Frankreich (Paris) | 39 € | 58 € | 159 € |
Frankreich (übrige) | 36 € | 53 € | 105 € |
Großbritannien (London) | 44 € | 66 € | 163 € |
Italien (Mailand) | 28 € | 42 € | 191 € |
Italien (Rom) | 32 € | 48 € | 150 € |
Japan (Tokio) | 33 € | 50 € | 233 € |
Mexiko | 32 € | 48 € | 177 € |
Norwegen | 50 € | 75 € | 139 € |
Spanien (Barcelona) | 23 € | 34 € | 118 € |
USA (New York) | 44 € | 66 € | 308 € |
Los Angeles | 43 € | 64 € | 262 € |

Fahrtenbuch führen
Erfahren Sie in diesem Ratgeber, wie Sie elektronisches ein Fahrtenbuch führen und die vorgeschriebenen Formvorlagen beachten. Holen Sie sich nützliche Tipps und Hinweise zur Maximierung Ihrer steuerlichen Ersparnissen und wählen Sie die für Sie passende Abrechnungsmethode.
Reisenebenkosten
Sie können Reisenebenkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe als Werbungskosten geltend machen oder vom Arbeitgeber erstatten lassen. Zu den Reisenebenkosten gehören unter anderem:
Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck
Aufwendungen für Telefon und Porto
Aufwendungen für eine Garage oder einen Parkplatz
Trinkgeld
Mautgebühren, Eintrittskarten, öffentliche Verkehrsmittel
Private Aufwendungen wie Barbesuche, persönliche Telefonate, Geschenke für die Familie oder die Gebühren für PayTV gehören nicht zu den Reisenebenkosten und sind daher nicht vom Arbeitgeber erstattungsfähig oder steuerlich absetzbar.
Die genauen Vorgaben für Reisenebenkosten in der Spesenabrechnung variieren je nach Unternehmen. Daher ist es ratsam, sich vor Reiseantritt darüber zu informieren, welche Kosten erstattungsfähig sind.
Fahrtkostenpauschale
Wenn Sie mit dem Auto, dem Zug oder dem Flugzeug auf Dienstreise sind, werden die entstandenen Fahrtkosten durch die Reisekostenabrechnung gedeckt. Bei Fahrten mit Ihrem Privatfahrzeug können Sie für jeden zurückgelegten Kilometer 0,30 Euro und ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro als Entfernungspauschale geltend machen. Bei Reisen mit anderen Verkehrsmitteln wie Bahn, Bus, Taxi oder Flugzeug werden dagegen nur die tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigt. Dazu gehören Fahrkarten, Flugtickets, Fährkosten oder Taxiquittungen. Ein Ansatz von pauschalen Kilometersätzen ist nicht möglich.
Übersicht der einzelnen Pauschalen:
Verpflegungspauschale | |
Dauer der Abwesenheit | Pauschalbetrag |
ab 24 Stunden | 28 € |
mindestens 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden | 14 € |
mindestens 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden | |
Übernachtungspauschale innerhalb Deutschlands | 20 €/Nacht |
Übernachtungspauschale Ausland | individuelle Sätze je Land/Stadt |
Fahrkostenpauschale für private Pkw | |
bis 20 Kilometer | 30 Cent |
ab dem 21. Kilometer (Pkw) | 38 Cent |
andere Verkehrsmittel | vollständige Kostenübernahme |
Reisekosten mit dem Auto abrechnen
Obwohl die Fahrtkostenpauschale für Auswärtstätigkeiten auf den ersten Blick einfach erscheint, kann sie bei teuren Autos nachteilig sein. Dies liegt daran, dass die tatsächlichen Kosten pro Kilometer für das Fahrzeug oft höher sind als die pauschalierte Rate. Näher an den tatsächlichen Kosten ist der fahrzeugindividuelle Kilometersatz. Hierfür werden alle Kosten, die für den privaten Pkw im Jahr anfallen, zunächst addiert und anschließend durch Gesamtfahrleistung je Jahr (oder ab dem Kaufdatum des Fahrzeugs innerhalb des Jahres) dividiert. Zu den Kosten gehören:
- Versicherungen
- Benzin
- Wartungsarbeiten
- Steuern
- Reparaturen
- Kosten für Stellplatz oder Garage
- Zinsen
Der errechnete Wert wird anschließend mit den dienstlich gefahrenem Kilometersatz multipliziert.
Abziehbare Fahrtkosten = Beruflich gefahrene Kilometer x Tatsächlicher Kilometerkostensatz
Beispiel: Ihre Jahresgesamtkosten für den Pkw betragen 4.150 Euro. Die Gesamtfahrleistung im Jahr beträgt 9.000 km. Davon waren Sie 4.500 km dienstlich unterwegs.
4.150 € / 9.000 = 0,46 €
Der Kilometer-Kostensatz beträgt 0,46 Euro.
Anschließend werden die abziehbaren Fahrtkosten berechnet:
4.500 km x 0,46 € = 2.075 €
Die Höhe der abzugsfähigen Fahrkosten beträgt demnach 2.075 €.
Sowohl für die Entfernungspauschale als auch für den fahrzeugindividuellen Kilometersatz muss ein Fahrtenbuch geführt werden.
Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung, so sind die mit der Reise verbundenen Fahrtkosten bereits in den betrieblichen Ausgaben berücksichtigt. Die Kilometerpauschale greift daher nicht. Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt (und hierfür ein geldwerter Vorteil angesetzt), kann wie bei Fahrten mit dem eigenen Pkw die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Verbindet man eine Dienstreise zeitlich mit einer privaten Reise, werden gemäß § 13 BRKG nur die Ausgaben erstattet, die dienstlich bedingt und für die Durchführung des Dienstgeschäfts notwendig sind. Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die eindeutig der privaten Reise zuzuordnen sind.

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Fahrtenbuch führen
Es ist notwendig, dass Sie für betriebliche Fahrten mit Ihrem Dienstwagen oder Privatfahrzeug Unterlagen führen. Das Finanzamt verlangt ein Fahrtenbuch, in dem Datum, Grund und Ziel der Fahrt sowie die Angabe der Kilometer aufgezeichnet werden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz müssen Sie ebenfalls dokumentieren. Wenn Sie das Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen, handelt es sich für das Finanzamt um ein gemischt genutztes Fahrzeug.
Fahrtenbuch vs. 1 %-Regelung
Bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von über 50 Prozent erfolgt gemäß den steuerlichen Gewinnermittlungsregeln automatisch die Einstufung als notwendiges Betriebsvermögen. Hierzu zählen sämtliche Wirtschaftsgüter einschließlich bisher privat genutzter Pkw, die unmittelbar für die betrieblichen Zwecke verwendet werden und deren betrieblicher Nutzungsanteil die 50 %-Marke übersteigt.
[Autor: LB]
Wird der Firmenwagen mehr als die Hälfte der Zeit für betriebliche Zwecke genutzt, können Sie zwischen zwei Besteuerungsmethoden wählen: Fahrtenbuch oder 1%-Regelung. Sofern Sie kein Fahrtenbuch führen, wird üblicherweise 1 Prozent des Brutto-Listenpreises als steuerliche Bewertung für das Fahrzeug herangezogen.
Mit einem Fahrtenbuch werden die tatsächlichen Kosten exakt ermittelt. Auf diese Weise ist eine genaue steuerliche Abrechnung möglich, die sich in vielen Fällen als besonders vorteilhaft erweist, wenn der private Anteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs gering ist. Ein Fahrtenbuch wie WISO Fahrtenbuch 2025 hilft Ihnen, Ihre Fahrten genau zu dokumentieren.
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