Unser Ratgeber beantwortet Arbeitgebern wichtige Fragen zum Thema Lohnnebenkosten. Informieren Sie sich über Neuigkeiten. Entdecken Sie die vielen Vorzüge von Cloud-Diensten und Software, die den Arbeitsaufwand für die Lohnkostenabrechnung deutlich verringern und Zeit sparen.
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Was sind Lohnnebenkosten?
Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge für alle anfallenden Sozialversicherungen, wozu die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zählen. Arbeitgeber führen stets den Arbeitgeberanteil ab.
| Sozialversicherung (Monatswerte 2026) | Beitragsbemessungsgrenze West | Beitragsbemessungsgrenze Ost |
| Gesetzliche Krankenversicherung | 5.812,50 € | 5.812,50 € |
| Arbeitslosenversicherung | 8.450,00 € | 8.450,00 € |
| Allgemeine Rentenversicherung | 8.450,00 € | 8.450,00 € |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400,00 € | 10.400,00 € |
| Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 5.812,50 € |
| Gesetzliche Unfallversicherung | individuell | individuell |
Ab dem 01.01.2026 setzen sich die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge aus Arbeitgebersicht wie folgt zusammen:
- Krankenversicherung (KV): Der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3 % des Bruttolohns. Zusätzlich tragen Arbeitgeber die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 % im Jahr 2026 beläuft sich Ihr Anteil hier auf weitere 1,45 %, sodass die Gesamtbelastung in der Regel bei 8,75 % liegt.
- Rentenversicherung (RV): Der Arbeitgeberanteil beträgt weiterhin 9,3 %.
- Arbeitslosenversicherung (AV): Hier zahlen Sie als Arbeitgeber einen Anteil von 1,3 %.
- Pflegeversicherung (PV): Der Arbeitgeberanteil beträgt bundesweit einheitlich 1,8 %. Eine Ausnahme bildet das Bundesland Sachsen: Hier fallen für Sie als Arbeitgeber lediglich 1,3 % an, da die Arbeitnehmer dort einen höheren Eigenanteil zur Finanzierung der Pflegeversicherung leisten. Ausschlaggebend für diese Sonderregelung ist nicht der Wohnort des Arbeitnehmers, sondern der vertraglich festgehaltene Standort des Unternehmens bzw. der Betriebsstätte.
- Unfallversicherung: Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind individuell. Sie richten sich nach dem Bruttoentgelt der Versicherten sowie der jeweiligen Gefahrenklasse des Betriebes, die durch die zuständige Berufsgenossenschaft festgelegt wird.
Zusätzliche Umlagen: Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen leisten Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage. Für das Jahr 2026 beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Beitrag 0,15 %. Je nach Betriebsgröße und Versicherungspflicht fallen zudem die Umlagen U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), U2 (Mutterschaftsschutz) sowie die Insolvenzgeldumlage an, deren Sätze jährlich neu festgesetzt werden.
Ein Abrechnungsservice wie Sage Business Cloud Lohnabrechnung unterstützt die beiden Umlageverfahren U1 und U2. Mit der Hilfe von Sage erhalten Sie übersichtliche Krankenkassen-Abstimmungslisten und passende Dokumente für Erstattungsanträge bei Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft.
Das müssen Sie bei den Lohnnebenkosten berücksichtigen
| Beiträge zur Pflegeversicherung In der Regel teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitrag zur Pflegeversicherung paritätisch (je 1,8 %). In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil abweichend 1,3 %. Für kinderlose Arbeitnehmer (ab vollendetem 23. Lebensjahr) wird ein Beitragszuschlag von 0,6 % erhoben, den der Arbeitnehmer allein trägt. Seit Juli 2023 gibt es zudem Abschläge für Eltern mit mehr als einem Kind (unter 25 Jahren), die ebenfalls ausschließlich den Arbeitnehmeranteil reduzieren. |
Ermäßigter Beitrag für die Krankenversicherung Neben dem allgemeinen Beitragssatz gibt es den ermäßigten Beitragssatz für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. Rentner oder Bezieher von Vorruhestandsgeld). Während der allgemeine Satz bei 14,6 % liegt (7,3 % AG-Anteil), beträgt der ermäßigte Satz 14,0 %. Für Sie als Arbeitgeber reduziert sich der Anteil in diesem Fall auf 7,0 %. Die Hälfte des jeweiligen kassenindividuellen Zusatzbeitrags ist von Ihnen als Arbeitgeber dennoch zusätzlich zu leisten. |
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung Zusätzlich zum gesetzlich festgeschriebenen Basisbeitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, um ihren Finanzbedarf zu decken. Seit 2019 wird dieser Zusatzbeitrag paritätisch finanziert: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte. Für das Jahr 2026 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 2,9 % festgesetzt, was für den Arbeitgeber einen zusätzlichen Kostenanteil von 1,45 % bedeutet. |
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Wie wirkt sich Kurzarbeitergeld auf die Lohnnebenkosten aus?
Lohnnebenkosten für geringfügig Beschäftigte
Die klassische Anstellung auf 603-Euro-Basis (ab 01.01.2026) beschreibt die geringfügige Beschäftigung mit einer monatlichen Verdienstobergrenze von 603 Euro. Sie bietet Unternehmen den Vorteil von flexiblen Beschäftigungsverhältnissen, sind aber trotzdem mit Lohnnebenkosten verbunden. Für den Arbeitgeber fallen Pauschalbeiträge für die Kranken- und Rentenversicherung an. Zusätzlich sind Abgaben für die gesetzliche Unfallversicherung, Umlagen und Steuern zu leisten. Für die Berechnung der Lohnnebenkosten wird zwischen gewerblichen und privaten 603-Euro-Minijobs unterschieden.
Weiterführende Informationen zur korrekten Abrechnung von Minijobbern finden Sie hier.
Gewerbliche Arbeitgeber leisten für einen Angestellten auf Minijob-Basis (Verdienstgrenze seit Januar 2026: 603 Euro) Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Während für die gesetzliche Krankenversicherung 13 Prozent zu erbringen sind, erfordert die Rentenversicherung einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent. Hierbei ist zu beachten, dass die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung auch dann zu leisten sind, wenn der Angestellte bereits eine Altersvollrente bezieht.
Zusätzlich fallen Umlagesätze an, die als Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen dienen: Für das Jahr 2026 beträgt die Umlage U1 (bei Krankheit) 0,8 Prozent und die Umlage U2 (bei Schwangerschaft/Mutterschaft) 0,20 Prozent. Darüber hinaus leisten Arbeitgeber einen Beitrag von 0,15 Prozent zur Insolvenzgeldumlage sowie eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent, welche die Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag abdeckt.
Für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen im Minijob-Bereich keine Arbeitgeberbeiträge an. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung wird separat erhoben; er ist individuell und richtet sich nach den Vorgaben des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft).
| Arbeitgeberanteile im Minijob (Stand 2026) | ||
| Versicherung | gewerblich | privat |
| Krankenversicherung | 13 % | 5 % |
| Rentenversicherung | 15 % | 5 % |
| Pauschalsteuer | 2 % | 2 % |
| Arbeitslosenversicherung | - | - |
| Pflegeversicherung | - | - |
| Unfallversicherung | individuell | 1,6 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | - |
| U1 Umlage (Krankheit) | 0,8 % | 0,8 % |
| U2 Umlage (Mutterschaft) | 0,20 % | 0,20 % |
603-Euro-Jobs im privaten Haushalt erfordern geringere Abgaben. Für Angestellte im privaten Haushalt leisten Arbeitgeber pauschale 5 Prozent zur Krankenversicherung sowie pauschale 5 Prozent zur Rentenversicherung und einen individuellen Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger zur gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus sind Beiträge zu den Umlagen U1 und U2 von jeweils 0,8 Prozent und 0,20 Prozent und eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent zu leisten. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind keine Abgaben für die Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung oder Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Ergänzende und nützliche Tipps zum Thema erhalten Sie auf der Webseite der zentralen Einzugs- und Meldestelle für geringfügige Beschäftigungen der Bundesagentur für Arbeit (Minijob-Zentrale).
Sonderfall: Kurzfristige Minijobs
Kurzfristige Minijobs werden oft auch als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet. Sie umfassen Arbeitsverhältnisse, bei denen der Minijobber im Laufe eines Kalenderjahres maximal drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeitet. Für die kurzfristige Beschäftigung besteht keine Verdienstobergrenze. Wie auch beim klassischen Minijob wird bei der Abgabenbelastung zwischen privaten und gewerblichen Beschäftigungen unterschieden.
Für kurzfristige Minijobs im gewerblichen Bereich sind keinerlei Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen oder Rentenversicherung zu leisten. Für die Umlagen U1 und U2 müssen Arbeitgeber 0,8 Prozent bzw. 0,20 Prozent abgeben, für die Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent. Der gesetzliche Beitrag zur Unfallversicherung richtet sich nach dem individuellen Beitrag des Unfallversicherungsträgers. Steuern sind an das zuständige Finanzamt zu leisten.
Die Lohnnebenkosten für kurzfristige Beschäftigungen im privaten Haushalt gestalten sich ähnlich. Auch hier leisten Arbeitgeber keine Abgaben für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Umlagen U1 und U2 sind ebenfalls 0,8 Prozent bzw. 0,20 Prozent fällig. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden individuell festgelegt. Steuern führen Arbeitgeber genauso wie im gewerblichen Bereich an das zuständige Finanzamt ab.
Verringerte Lohnnebenkosten für Arbeitgeber im Midi-Job
Obwohl den wenigsten Arbeitgebern bekannt, gibt es neben dem häufig gewählten Modell der geringfügigen Beschäftigung auch die Übergangsform des sogenannten Midi-Jobs in der Gleitzone. Wenn Arbeitnehmer im Midijob-Bereich angestellt werden, dürfen diese zwischen 603,01 Euro und 2.000,00 Euro verdienen. Dabei profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von deutlich reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen. So minimieren sich durch das Midijob-Modell folglich auch die Lohnnebenkosten. Die genaue Abgabesumme berechnet sich individuell für jede einzelne Versicherung – dafür bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich den Faktor F.
Zielsetzung der Gleitzone
Alternative zum Minijob bieten
Arbeitnehmer besser absichern
Sozialversicherungsträger entlasten
Lohnnebenkosten einfach erfassen, verwalten und abrechnen
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Einfache Tipps und Tricks zur Senkung von Lohnnebenkosten
Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten der Lohnnebenkostensenkung unterschieden. Auf der einen Seite können Arbeitgeber einen Teil des Bruttogehaltes in steuerfreie Leistungen umwandeln, um Lohnnebenkosten aus Arbeitgebersicht zu verringern. Andererseits haben Arbeitgeber die Möglichkeit, steuerfreie Leistungen zusätzlich zum Bruttogehalt zu leisten. So gewähren Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern mit den sogenannten Lohnbausteinen Boni, ohne die Lohnnebenkosten zu erhöhen.
Das Einkommenssteuergesetz (EStG) setzt häufig voraus, dass Zusatzleistungen ergänzend zum Bruttogehalt geleistet werden, um die nebenkostensparende Lohnumwandlung zu vermeiden.
Zuschüsse zur Gesundheitsförderung
Attraktive Zusatzleistungen sind steuer- und sozialversicherungsfreie Beiträge zur Gesundheitsförderung wie zum Beispiel Yoga-Kurse, Seminare zur gesunden Ernährungsweise oder Rückengymnastik. Diese Leistungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn erbracht werden. Derzeit gilt für Gesundheitsextras eine Obergrenze von bis zu 600 Euro jährlich. Die Leistungen müssen jedoch den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen (Zertifizierung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention).(Stand: 2026)
Zuschüsse zur Kinderbetreuung
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen gewähren. Im Gegensatz zu vielen anderen Lohnbausteinen ist dieser Zuschuss gesetzlich nicht gedeckelt und kann in voller Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten geleistet werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird; eine Gehaltsumwandlung ist somit ausgeschlossen.
Für schulpflichtige Kinder bis zum 14. Lebensjahr ist eine steuerfreie Unterstützung ebenfalls möglich, jedoch nur in Form einer kurzfristigen Notfallbetreuung aus zwingenden beruflichen Gründen (z. B. bei außergewöhnlichen Arbeitszeiten oder Krankheit der Betreuungsperson). In diesen spezifischen Einzelfällen gilt ein Freibetrag von bis zu 600 Euro im Kalenderjahr.
Steuerfreie Sachzuwendungen
Zu den steuerfreien Zuwendungen zählen sämtliche Sachbezüge, die steuer- und sozialversicherungsfrei geleistet werden. Einige der Sachzuwendungen durch den Arbeitgeber dürfen ausschließlich zusätzlich zum vereinbarten Lohn erbracht werden, andere dürfen auf den Lohn angerechnet werden. Im Jahr 2026 beträgt die Obergrenze für steuerfreie Zuwendungen bis zu 50 Euro monatlich.
Häufige Fehler bei der Abrechnung von Lohnnebenkosten
Fehler bei der Lohnkostenabrechnung führen schnell zu bösen Überraschungen und lassen sich unter Beachtung einiger Aspekte leicht vermeiden. In erster Linie haften Arbeitgeber, wenn Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträge in falscher Höhe abgeführt werden. Besonders bei der Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen stehen Arbeitgeber gegenüber den Versicherungsträgern als Schuldner dar, weswegen an dieser Stelle besondere Sorgfalt gefragt ist.
Falsche Einschätzung der Sozialversicherungspflicht
Ein Großteil der Fehler bei der Lohnabrechnung basiert auf einer falschen Einschätzung der Sozialversicherungspflicht. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen oder Unfallversicherung sowie diverse Umlagen unterliegen zahlreichen Sonderregelungen, die es zu beachten gilt.
Seien Sie sich als Arbeitgeber Ihrer Pflicht bewusst und informieren Sie sich vor der Einstellung neuer Mitarbeiter lückenlos und bis ins Detail über die Sozialversicherungspflicht der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse. Die Nutzung von Software wie Sage Business Cloud Lohnabrechnung bietet Ihnen Abrechnungsassistenten, die Sie bei der Lohnabrechnung individuell unterstützen.
Hektik und fehlende Konzentration bei der Lohnabrechnung
Nicht immer ist fehlendes Wissen die Fehlerursache. Umso näher die monatlichen Fristen für Abgaben rücken, desto häufiger verfallen Verantwortliche in zeitliche Bedrängnis. Es ist keine Überraschung, dass Lohnabrechnungen, die im Stress angefertigt werden, häufiger Fehler enthalten.
Nehmen Sie sich ausreichend Zeit und bearbeiten Sie Lohnabrechnung konzentriert und in Ruhe. Darüber hinaus empfiehlt sich die Verwendung von unterstützender Software wie Sage Business Cloud Lohnabrechnung, um Flüchtigkeitsfehler zu umgehen.
[Autor: MH]
Abrechnung von nicht besteuerten Lohnbausteinen
Zur Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden im Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfreie Zusatzleistungen festgehalten. Diese sind von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen befreit und sollten bei der Lohnnebenkostenabrechnung gesondert betrachtet werden. Vermeiden Sie unbedingt, steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistungen auf gleiche Weise wie das Bruttoentgelt abzurechnen.
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Zusatzprämien gewähren, sind Sie dazu verpflichtet, sich über diesbezügliche Freibeträge und Sonderregelungen in Kenntnis zu setzen. Diese werden im Einkommensteuergesetz nach § 37b EStG festgehalten.
Die verschiedenen Modelle des 603-Euro-Jobs werden nicht beachtet
Beschäftigungsverhältnisse auf 603-Euro-Basis sollten bei der Lohnbuchhaltung nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Je nachdem, ob es sich um gewerbliche oder private Beschäftigungsverhältnisse handelt, fallen Lohnnebenkosten in unterschiedlicher Höhe an. Darüber hinaus wird zwischen typischen 603-Euro-Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen unterschieden.
Sage Business Cloud Lohnabrechnung berücksichtigt alle verschiedenen Mitarbeitertypen und vermeidet Fehler, bevor sie Schaden anrichten.
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