Mahnungen schreiben

Offene Forderungen sind mittlerweile keine Seltenheit und können unter anderem die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens beeinträchtigen. Firmen sind daher besonders bemüht, ausstehende Forderungen fristgerecht und vollständig einzuholen. In erster Linie wird dies innerhalb des außergerichtlichen Mahnverfahrens betrieben, indem säumige Kunden durch Zahlungserinnerungen oder Mahnungen auf die Außenstände hingewiesen werden.

Doch auch wenn dies erfolglos bleiben sollte, können Sie tätig werden und rechtliche Schritte einleiten.
Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, was unter einer Mahnung verstanden wird, wie Sie sich professionell gegenüber säumigen Kunden verhalten und welche Möglichkeiten Sie bezüglich der gesetzlichen Grundlage haben, um an Ihr Geld zu kommen.

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Was ist eine Mahnung?

Welche Angaben sollten in einer Mahnung stehen?

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Wie werden die Mahnstufen unterschieden?

Zahlungserinnerung

Viele Unternehmen verschicken vor der ersten Mahnung eine freundliche Zahlungserinnerung. Wie es der Name schon sagt, soll das Schreiben den Kunden an die Zahlung erinnern, deshalb ist der Ton sehr höflich. Ziel ist es, den Kunden nicht vor den Kopf zu stoßen oder zu verärgern. In den meisten Fällen hat der Kunde hier tatsächlich vergessen, die Rechnung zu begleichen. Hat der Kunde die Rechnung nicht erhalten, können Sie ihm diese erneut zusenden, doch müssen Sie darauf achten, dass diese als zweite Ausfertigung gekennzeichnet ist.

Mit der Zahlungserinnerung können Sie keine weiteren rechtlichen Schritte (wie ein gerichtliches Mahnverfahren oder die Beauftragung eines Inkassounternehmens) einleiten – dafür müssen Sie das Mahnverfahren einleiten, also eine Mahnung verschicken. Sie können die Zahlungserinnerung vor dem Gesetz jedoch mit einer Mahnung gleichsetzen, indem Sie den Zahlungsverzug klar benennen und nicht nur an die Begleichung der offenen Rechnung erinnern.


Erste Mahnung

Im Vergleich zur Zahlungserinnerung können Sie den Ton in der ersten Mahnung etwas dringlicher, aber nach wie vor freundlich wählen. Zudem empfehlen wir, eine neue Zahlungsfrist anzugeben.

Mit diesem Schreiben beginnt in Ihrem Unternehmen das Mahnverfahren und Sie können jederzeit rechtliche Schritte einleiten. Es steht Ihnen frei, ob Sie hier bereits Mahngebühren aufführen oder bei Nichtzahlung der offenen Rechnung auf weitere Kosten oder sogar rechtliche Schritte verweisen. Wir empfehlen Ihnen, es bei einer höflichen, aber eindringlichen Zahlungsaufforderung zu belassen und das neue Zahlungsziel zu verkürzen.


Zweite Mahnung

Spätestens jetzt sollten Sie den Aufwand und die Zeit in Form von Mahngebühren oder Zinsen in Rechnung stellen, um dem Kunden die Ernsthaftigkeit der aktuellen Situation zu vermitteln. Der Ton sollte nun deutlicher und das Zahlungsziel noch kürzer als bei der ersten Mahnung gewählt werden.

Hinweis: Wenn Sie bereits jetzt Zweifel daran haben, ob der Kunde überhaupt Ihren Aufforderungen nachkommen wird, können Sie sich diese und weitere Mahnungen prinzipiell sparen. Wir empfehlen Ihnen, unter diesen Umständen das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.

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Dritte und letzte Mahnung

Bei der dritten und somit letzten Mahnung hat der Kunde ein letztes Mal die Möglichkeit, seine Rechnung zu bezahlen. Dies sollte unter keinen Umständen unterschätzt werden, da es in der Folge für den Kunden sehr unangenehm und teuer werden kann. Daher empfehlen wir hier nochmals, aus Kulanz ein neues Zahlungsziel zu setzen und eindringlich zu erwähnen, dass es sich um die letzte Mahnung handelt, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Hier sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die dritte Mahnung keine gesetzliche Pflicht ist, sondern als Höflichkeit gegenüber dem Kunden gewährt wird. Sie als Unternehmer haben bereits eher das Recht, ein Inkassounternehmen zu beauftragen oder ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten – dafür ist nur der Zahlungsverzug bzw. der Hinweis darauf ausschlaggebend. Der entstandene Verzugsschaden muss dabei komplett vom Schuldner übernommen werden.


Gerichtliches Mahnverfahren

Wenn keine Ihrer Mahnungen und auch das Einschalten eines Inkassounternehmens zur Zahlung der offenen Rechnung geholfen haben, bleibt Ihnen schließlich nur noch die Eröffnung des gerichtlichen Mahnverfahrens, das heißt, Sie beantragen einen Erlass des Mahnbescheids. Somit wird die außergerichtliche zu einer gerichtlichen Mahnung.

Das gerichtliche Mahnverfahren findet sich in den gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung und ist deutschlandweit Aufgabe der Zentralen Mahngerichte. Als vereinfachtes gerichtliches Verfahren ermöglicht es die Vollstreckung ohne Klage und Urteil (vereinfachte Schlüssigkeitsprüfung).

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden und ist nur zulässig, wenn der Gläubiger seine Leistung vollständig erbracht hat und die Forderung fällig ist. Die Gebühren für den Antrag sind nach Forderungshöhe gestaffelt und variieren zwischen 32 und 120 Euro. Durch das gerichtliche Mahnverfahren bzw. den Mahnbescheid wird die ausstehende Forderung per Gerichtsbeschluss eingetrieben. Daneben können alle angefallenen Kosten (wie Verfahrens-, Anwalts- und/oder Kosten für das Inkassounternehmen) durch einen Vollstreckungsbescheid vom Gerichtsvollzieher eingeholt werden.

Mit Erhalt des Mahnbescheids hat der Schuldner nun zwei Möglichkeiten:

  • Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch beim Zentralen Mahngericht einlegen
  • Forderung mit allen angegebenen Nebenkosten bezahlen

Lässt der Schuldner diese Frist untätig verstreichen, folgt auf Ihren Antrag ein Vollstreckungsbescheid durch das zuständige Zentrale Mahngericht und der Gerichtsvollzieher kann mit der Vollstreckung der offenen Forderungen beauftragt werden. Der Vollstreckungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, er ist unabhängig von der Einspruchsfrist durchsetzbar.

Schließlich bleibt Ihnen als Gläubiger alternativ zum gerichtlichen Mahnverfahren nur noch der Zivilprozess, also das Einreichen einer Klage, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht.

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