Die Pendlerpauschale ist ein Begriff, der den meisten Arbeitnehmern bekannt ist. Sie ermöglicht es Erwerbstätigen, ihre täglichen Fahrtkosten von der Steuer abzusetzen. Angesichts der zunehmenden CO2-Problematik hat die Bundesregierung im Rahmen des Bundesklimaschutzgesetzes zusätzlich die Mobilitätsprämie ins Leben gerufen. Arbeitnehmer können ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen und werden dadurch finanziell entlastet. Gleichzeitig sollen Anreize für eine umweltfreundliche Fortbewegung geschaffen und gefördert werden.
Dieser Ratgeber führt Sie durch die wichtigsten Aspekte der Mobilitätsprämie, angefangen bei den Hintergründen und Voraussetzungen bis hin zur konkreten Berechnung und Beantragung. Dabei liegt der Fokus nicht nur auf den finanziellen Vorteilen, sondern auch auf der Verknüpfung mit Werbungskosten und der gezielten Ausrichtung auf unterschiedliche Beschäftigungsformen, darunter Minijobs und Midijobs.
Machen Sie sich bereit, das volle Potenzial dieser Prämie zu entdecken und herauszufinden, ob sie auch für Sie von Interesse ist.

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Was ist die Mobilitätsprämie?

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Wann gilt die Mobilitätsprämie?
Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem das Einkommen eines Arbeitnehmers steuerfrei bleibt. Er wurde 2024 auf 11.784 Euro angehoben. Für verheiratete Paare gelten die doppelten Werte. Jeder Arbeitnehmer, dessen Einkommen unter dieser Grenze liegt, gilt als Geringverdiener und hat somit Anspruch auf die Mobilitätsprämie. Folgende Punkte müssen dabei berücksichtigt werden:
- Der Jahresbruttoverdienst liegt unterhalb des Grundfreibetrags.
- Der einfache Arbeitsweg beträgt mindestens 21 km.
- Die entstandenen Fahrkosten übersteigen den Pauschalbetrag von 1.230 Euro.
- Die Mobilitätsprämie muss mindestens 10 Euro betragen. Auszahlungen mit geringeren Werten nehmen die Finanzämter nicht vor.
- Die Mobilitätsprämie ist auf den Betrag beschränkt, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag.
Festsetzung der Mobilitätsprämie?
Die Berechnung der Mobilitätsprämie erfolgt in zwei Schritten. Grundsätzlich muss kalkuliert werden, wie sich die erhöhte Pendlerpauschale auswirken würde, wenn Sie Steuern zahlen müssten. Zuerst werden dabei die Werbungskosten berechnet.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt 2023 an 180 Arbeitstagen im Jahr zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, die 40 km von seinem Wohnort entfernt liegt. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 8.000 Euro im Jahr, die übrigen Werbungskosten belaufen sich auf 400 Euro.
Werbungskosten berechnen
Als Werbungskosten hierfür sind abzugsfähig:
160 Tage × 20 km × 0,30 €/km = 960 €
160 Tage × 20 km × 0,35 €/km = 1.120 €
Gesamt = 2.080 €
Die gesamten Werbungskosten belaufen sich somit jährlich auf 2.480 Euro (2.080 Euro + 400 Euro). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird um 1.250 Euro überschritten. Von diesen 1.250 Euro entfallen 1.120 Euro auf die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer.
Abzug des Grundfreibetrages
Im nächsten Schritt wird das zu verteuernde Einkommen vom Grundfreibetrag abgezogen, um zu schauen, inwieweit der Arbeitnehmer diesen unterschreitet.
11.784 € – 8.000 € = 3.784 €
Das zu versteuernde Einkommen liegt 3.784 Euro unterhalb des Grundfreibetrags von 11.784 Euro.
Im folgenden Schritt werden die beiden Beträge miteinander verglichen. Der kleinere Betrag wird dabei für die Mobilitätsprämie herangezogen, da er keine steuerliche Entlastung gebracht hat. Damit liegt die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie bei 1.120 Euro. Sie beträgt 14 % von 1.120 € = 156,80 €.
Wie wird die Mobilitätsprämie beantragt?

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Für wen lohnt sich die Mobilitätsprämie?
Die Mobilitätsprämie unterstützt Arbeitnehmer mit geringem Einkommen und langen Arbeitswegen. Sie kann beantragt werden, wenn das jährlich zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und der einfache Arbeitsweg mehr als 21 Kilometer beträgt. Darüber hinaus gilt sie auch bei wöchentlichen Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Sie lohnt sich daher insbesondere für Arbeitnehmer in Mini- und Midijob, sowie für Auszubildene mit einem langen Arbeitsweg.
Mini- und Midijobs tragen zur Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt bei. Minijobs erleichtern es insbesondere Studierenden, Rentnern oder Menschen in Teilzeit, zusätzliches Geld zu verdienen, ohne ihre steuerliche Belastung zu erhöhen. Midijobs bieten eine Zwischenlösung für diejenigen, die sich mehr Einkommen wünschen, aber nicht die vollen sozialen Abgaben eines regulären Arbeitsverhältnisses tragen möchten.
Minijob
Bei einem Minijob erhält der Arbeitnehmer maximal 556 Euro monatliches Entgelt. Dieses Beschäftigungsverhältnis ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, während der Arbeitgeber pauschale Abgaben an die Sozialversicherung leistet und auch für die Anmeldung bei der Minijobzentrale verantwortlich ist.
Der Minijob gestattet es Menschen, zusätzliches Einkommen zu erzielen, ohne die Komplexität einer vollen sozialversicherungspflichtigen Anstellung.
Lohnabrechnungsprogramme und Online-Lösungen für die Lohnabrechnung, wie Sage Business Cloud Lohnabrechnung, bieten sichere Schnittstellen an, um die gesetzlich vorgeschriebene Datenübertragung für erforderliche Meldungen zu gewährleisten.
Alle Infos zum Minijob im Überblick:
Verdienstgrenze liegt bei 556 €/Monat angehoben
Ideal als Zuverdienst neben Studium oder in der Rente
Anspruch auf Mindestlohn von 12,82 €/h
Lohnsteuerfrei
Sozialversicherungsfrei
Rentenversicherungspflicht (Befreiung möglich)
Zusätzlich zur Hauptbeschäftigung möglich
Personen mit geringen Qualifikationen finden leichter eine Arbeitsstelle
Arbeitszeit abhängig vom Stundenlohn
Für 2 Monate kann der Arbeitnehmer die Verdienstgrenze überschreiten, solange der Jahresverdienst von 6.672 € eingehalten wird
Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt
Der Arbeitnehmer muss sich selbst um die Krankenversicherung kümmern
Wenig berufliche Perspektive
Geringer Verdienst
Beitragszahlungen müssen vom Arbeitgeber komplett übernommen werden
[Autor: NF]
Midijob
Ab 2025 entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen den Steuerklassen III und V. Die Höhe der Lohnsteuer für Midijobs wird dann von den Steuerklassen I, II und IV bestimmt. Die tatsächliche Steuerlast ist vom individuellen Einkommen abhängig. In den Steuerklassen I und IV fallen ab einem Monatsgehalt von etwa 1.400 € geringe Steuern an, während in Steuerklasse II erst ab ca. 1.800 € Steuern fällig werden. Für Midijobs als Zweitjob gilt automatisch Steuerklasse VI, die zu höheren Steuerabzügen führt. Es gibt darüber hinaus Besonderheiten für bestimmte Personengruppen:
Studenten:
- Im Regelfall zahlen Studenten im Midijob alle Sozialversicherungsbeiträge.
- Ausnahmen gelten für Werkstudenten, die unter bestimmten Voraussetzungen nur Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Rentner:
- Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind Rentner in der Regel rentenversicherungspflichtig.
- Sie sind von der Arbeitslosenversicherung befreit.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind weiterhin zu leisten.
- Steuern können je nach Höhe des Gesamteinkommens anfallen.
Alle Infos zum Midijob im Überblick:
Höheres Einkommen: 556,01 € - 2.000 €
Reduzierte Sozialversicherungsbeiträge
Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Arbeitszeit abhängig vom Stundenlohn (max. 161 Stunden; Stand 2025)
Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung
Steuerliche Vorteile, aufgrund des höheren Einkommens
Verbesserte Work-Life-Balance
Geringere Abgaben als bei Vollzeitbeschäftigung
Begrenzte Einkommensmöglichkeiten
Geringe Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Rente durch geringere Beiträge
Nebenberufliche Midijobs: volle Beiträge für Vollzeitbeschäftigte
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