Für viele ist eine Steuererklärung Pflicht, z. B. bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, bei Kapitaleinkünften oder bei bestimmten Steuerklassenkombinationen. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die gesetzlichen Fristen einhalten, um Verspätungszuschläge oder Steuerschätzungen zu vermeiden.
Aber auch die freiwillige Abgabe über die Steuerfrist hinaus kann sich für viele lohnen. Vielleicht wissen Sie gar nicht, dass eine rückwirkende Steuererklärung möglich ist? Auch wenn keine Abgabepflicht besteht, können Sie damit mögliche Rückerstattungen bis zu vier Jahre rückwirkend beim Finanzamt geltend gemacht werden.

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Was ist eine rückwirkende Steuererklärung?
Für wen lohnt sich die rückwirkende Steuererklärung?
Steuerpflichtige können von einer rückwirkenden Steuererklärung profitieren.
Arbeitnehmer geben unter anderem Werbungskosten für Dienstfahrten, Arbeitsmittel oder Fortbildungen an.
Selbstständige und Freiberufler profitieren von der rückwirkenden Erklärung durch die Angabe von Betriebsausgaben oder Investitionen.
Rentner können sich oft durch eine rückwirkende Steuererklärung Geld vom Finanzamt zurückholen, wenn Renten oder Kapitalerträge nicht korrekt versteuert wurden oder Freibeträge in Anspruch genommen wurden.
Personen mit unregelmäßigen Einkünften wie Minijobber oder Eltern in Elternzeit können sich steuerliche Vorteile durch eine rückwirkende Steuererklärung sichern.
Für wen gilt eine Pflicht zur rückwirkenden Abgabe?
Säumniszuschläge und Schätzungen durch das Finanzamt
Das Versäumen der Abgabefrist für die rückwirkende Pflichtveranlagung kann teuer werden. Für Pflichtveranlagte erhebt das Finanzamt bei Fristüberschreitung Verspätungszuschläge. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro Monat, mindestens jedoch 25 Euro. Außerdem können Verzugszinsen anfallen, die in der Regel 0,5 Prozent pro Monat betragen.
Wird die Steuererklärung trotz Aufforderung nicht eingereicht, ist das Finanzamt berechtigt, die Steuerschuld zu schätzen. Dabei orientiert sich die Behörde an Erfahrungswerten oder früheren Steuererklärungen. Diese Schätzungen fallen für den Steuerpflichtigen oft ungünstig aus, da Abzugsbeträge wie Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden.

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Diese Belege benötigen Sie für die rückwirkende Steuererklärung
Für die rückwirkende Steuererklärung sollten Sie über Steuerbescheinigungen wie die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder Bescheinigungen über Kapitalerträge verfügen, denn es besteht eine Belegvorhaltepflicht (Belege sollten auf Anfrage durch das Finanzamt von Ihnen nachgereicht werden können).
Darüber hinaus sollten Belege über Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Fachliteratur, Fortbildungen), Sonderausgaben (z. B. Beiträge zur Altersvorsorge) und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) vorliegen. Auch Kontoauszüge und Spendenquittungen sind wichtige Belege, um steuerlich absetzbare Ausgaben nachzuweisen.
So machen Sie die rückwirkende Steuererklärung
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