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Steuerklassen

Übersicht aller Steuerklassen

Jeder Arbeitnehmer ist in Deutschland einer Steuerklasse zugeteilt. Diese bestimmt auf dem Lohnzettel und in der Steuererklärung, wie hoch die Abzüge sind und demzufolge wie hoch die Steuerrückzahlung bzw. -nachzahlung ausfällt. Dabei gibt es Unterschiede zwischen ledigen und verheirateten Steuerzahlern.

Erfahren Sie in unserem Ratgeber die Bedeutung jeder einzelnen Steuerklasse, wie besonders Verheiratete von einem Steuerklassenwechsel profitieren können und was eine Trennung oder Scheidung bezüglich der Steuerklasse für Folgen haben kann.

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Was ist eine Steuerklasse?

Die Lohnsteuerklasse (kurz Steuerklasse genannt) bestimmt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Deutschland die Höhe der steuerlichen Abzüge, ist also für jeden Arbeitnehmer, der Steuern zahlt, relevant. Die Abzüge umfassen die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und, bei Kirchenzugehörigkeit, die Kirchensteuer.

Das Einkommensteuergesetz (kurz: EStG) unterscheidet sechs Lohnsteuerklassen. Die jeweilige Steuerklasse bestimmt, wie hoch Ihre steuerlichen Abgaben sind, die monatlich von Ihrem Bruttogehalt an das Finanzamt abgeführt werden, und beeinflusst somit Ihr Nettogehalt. Dieser Betrag kann durch die Berücksichtigung von Freibeträgen variieren. Der tatsächlich anfallende Steuersatz richtet sich nach Ihrem zu versteuernden Einkommen und den individuellen steuerlichen Rahmenbedingungen.

Früher wurden diese Daten auf der klassischen Lohnsteuerkarte aus farbiger Pappe festgehalten, mittlerweile sind die steuerrelevanten Informationen eines Arbeitnehmers auf der elektronischen Lohnsteuerkarte gespeichert. Dies ist auch unter dem Begriff elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale bekannt, kurz ELStAM.

Übrigens: Minijobber, also Arbeitnehmer mit einem monatlichen Lohn von maximal 556 Euro (ab 2025), benötigen keine Steuerkarte, da der Arbeitgeber in der Regel die pauschale Lohnsteuer übernimmt. Der Minijobber kann jedoch auf Wunsch eine individuelle Besteuerung wählen. In diesem Fall wird die Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) durchgeführt, wodurch der Minijob in das reguläre Besteuerungsverfahren eingebunden wird.

Wie unterscheiden sich die Steuerklassen voneinander?

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Steuerklasse 3

Die Steuerklasse 3 kann derzeit nur von verheirateten Personen oder verwitweten Arbeitnehmern im ersten Jahr nach dem Tod des Ehepartners in Anspruch genommen werden. Diese Steuerklasse wird typischerweise von Alleinverdienern oder Paaren gewählt, bei denen ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Der Partner mit dem höheren Einkommen wird in Steuerklasse 3 eingestuft, während der andere Ehepartner in Steuerklasse 5 eingeordnet wird.

In Steuerklasse 3 profitieren die Steuerzahler von den höchsten Freibeträgen aller Steuerklassen, was zu den geringsten Abzügen und einem besonders hohen Nettogehalt führt. Der Ehepartner in Steuerklasse 5 hingegen hat keine Freibeträge, wodurch seine Abzüge höher ausfallen und das Nettogehalt entsprechend niedriger ist. Beide Partner müssen jedoch eine Steuererklärung abgeben.

Wichtig zu beachten ist, dass ab dem 01.01.2025 die Steuerklassen 3 abgeschafft wird. Zukünftig werden verheiratete Paare in Steuerklasse 4 eingestuft, ggf. unter Anwendung eines Faktorverfahrens, um die Steuerlast gerechter zu verteilen.


Steuerklasse 4

Steuerklasse 4 ist ausschließlich für verheiratete Paare vorgesehen. Nach der Eheschließung werden beide Ehepartner automatisch in diese Steuerklasse eingestuft, sofern keine andere Wahl getroffen wird. Wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen, bleibt die Steuerklasse 4 die ideale Wahl, da sie eine gleichmäßige Verteilung der Steuerlast ermöglicht. Verdient ein Partner jedoch etwas mehr, empfiehlt sich die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor. Diese Kombination sorgt für eine genauere Berechnung der Steuerlast und kann verhindern, dass es nach der Steuererklärung zu Nachzahlungen kommt.

Die Höhe der Freibeträge und Abzüge in Steuerklasse 4 ist grundsätzlich mit denen der Steuerklasse 1 vergleichbar. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Kinderfreibetrag in Steuerklasse 4 zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird, was zu einer gerechteren Verteilung der Steuerlast führt.


Steuerklasse 5

Die Steuerklasse 5 ist nur in Kombination mit Steuerklasse 3 für verheiratete Paare möglich. Diese wird in der Regel von Ehepaaren gewählt, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Der geringer verdienende Partner wird in Steuerklasse 5 eingestuft, was zu höheren Abzügen führt. Das Ehegattensplitting sorgt im ersten Moment für einen höheren gemeinsamen Nettolohn. Allerdings wird dieser Steuervorteil durch den Lohnsteuerjahresausgleich im Rahmen der Steuererklärung wieder ausgeglichen. Dies bedeutet, dass die Steuerlast insgesamt für beide Partner bei allen Steuerklassenkombinationen gleich bleibt.

Ab dem 01.01.2025 wird die Steuerklasse 5 jedoch abgeschafft. Zukünftig werden verheiratete Paare in Steuerklasse 4 eingestuft, was eine Anpassung für viele Paare darstellt, die derzeit von der Kombination der Steuerklassen 3 und 5 profitieren.


Steuerklasse 6

Steuerklasse 6 ist die einzige Steuerklasse, die zusätzlich zu einer anderen Steuerklasse genutzt werden kann. Sie kommt zum Einsatz, wenn ein Arbeitnehmer einen zweiten oder dritten Job hat, bei dem der monatliche Verdienst 556 Euro übersteigt. In diesem Fall wird der zusätzliche Job in Steuerklasse 6 versteuert, während die Einkünfte aus dem Hauptjob weiterhin in der ursprünglichen Steuerklasse abgerechnet werden. Da in Steuerklasse 6 keine Freibeträge berücksichtigt werden, sind die Abzüge besonders hoch, was zu einem niedrigeren Nettogehalt führt.

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Was müssen Verheiratete bei ihren Steuerklassenkombinationen beachten?

Steuerklassen bei Trennung und Scheidung

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