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Junge Frau und Aktenordner

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen, die Sie steuerlich geltend machen können, um Ihre Steuerlast zu senken. Sie umfassen beruflich veranlasste Ausgaben wie Fahrtkosten, Fortbildungen oder Arbeitsmittel, die mit Ihrem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zusammenhängen. Anders als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) mindern Werbungskosten gezielt das zu versteuernde Einkommen.

Ziel dieses Ratgebers ist es, Ihnen Orientierung zu geben und Optimierungspotenzial aufzuzeigen. Wir erklären Ihnen, welche Kosten absetzbar sind, wie Sie Belege verwalten und welche Pauschalen oder Einzelnachweise sich lohnen. Außerdem erfahren Sie, wie Sie moderne Steuersoftware gezielt einsetzen, um Ihre Werbungskosten systematisch zu erfassen.

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Der rechtliche Rahmen für die Werbungskosten

Im Einkommensteuergesetz § 9 EstG heißt es: Werbungskosten sind „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Das bedeutet: Ausgaben zählen nur dann, wenn sie einem klaren beruflichen Zweck dienen, etwa um Einnahmen zu erzielen oder den Job zu behalten. Dieser Zusammenhang wird in der Rechtsprechung als Veranlassungsprinzip bezeichnet.

Das Prinzip der Erwerbssicherung stellt sicher, dass jede beruflich bedingte Ausgabe steuerlich absetzbar ist. Allerdings gilt: Nur was tatsächlich beruflich veranlasst wurde, mindert später das zu versteuernde Einkommen.

Werbungskosten sind ein legitimer Ausgleich für beruflich notwendige Aufwendungen. Während Betriebe und Freiberufler ihre Betriebskosten komplett abziehen können, nutzen Arbeitnehmer die Werbungskosten im Rahmen ihrer nichtselbstständigen Einkünfte.

Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Werbungskosten

Im deutschen Steuerrecht müssen Werbungskosten bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um anerkannt zu werden. Zunächst greift das Belegprinzip. Das sagt aus, dass jede Ausgabe durch Rechnungen, Kontoauszüge oder Zahlungsbelege nachgewiesen werden muss, die den Pauschbetrag übersteigt, damit das Finanzamt die berufliche Veranlassung prüfen kann. Zweitens gilt das Abflussprinzip (§ 11 EStG), wonach Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem das Geld tatsächlich geflossen ist. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel gibt es eine Zehn-Tage-Regel, die Ausnahmen ermöglicht. Schließlich ist die Grenze zur privaten Mitveranlassung entscheidend. Nur Ausgaben, die überwiegend beruflich veranlasst sind, lassen sich voll absetzen. Eine teilweise private Nutzung erfordert eine sensible Aufteilung, und reine Privatausgaben sind komplett ausgeschlossen.

Was ist die Werbungskostenpauschale?

Für Werbungskosten gilt eine Pauschale von 1.230 Euro (Stand 2025). Dieser Betrag wird automatisch bei allen Arbeitnehmern angesetzt. Die Pauschale gilt einmal jährlich pro Person, auch bei mehreren Jobs, und reduziert das zu versteuernde Einkommen, ohne dass Belege bei den Finanzbehörden eingereicht werden müssen.

Liegen Ihre tatsächlichen beruflichen Aufwendungen über der Pauschale von 1.230 Euro, sollten Sie diese einzeln in der Steuererklärung angeben und die entsprechenden Belege (Einzelnachweis) bereithalten. Nur der Betrag, der die Pauschale übersteigt, führt zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung.

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Arten von Werbungskosten

Wer die wichtigsten Abzugsmöglichkeiten kennt und optimal nutzt, profitiert finanziell spürbar. Im Folgenden erfahren Sie, welche Ausgaben Sie steuerlich geltend machen können und worauf dabei zu achten ist.

Fahrtkosten

Fahrtkosten zählen zu den wichtigsten Werbungskosten. Für den Arbeitsweg gilt die Entfernungspauschale: 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro (Stand 2025), unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Der höhere Satz wird automatisch ab dem 21. Kilometer berücksichtigt.

Bei Dienstreisen können Sie entweder die Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer für Fahrten mit dem eigenen Pkw (bzw. 0,20 Euro für andere motorisierte Fahrzeuge) oder die tatsächlich entstandenen Kosten, etwa für ÖPNV-Tickets, als Werbungskosten ansetzen. Besonders bei hohen Ticketkosten lohnt sich der Einzelnachweis, da diese vollständig absetzbar sind, sofern sie beruflich veranlasst und belegt werden.

Unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel bleibt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich. Haben Sie mehrere Arbeitsstätten oder arbeiten tageweise im Homeoffice, gelten klare Regeln: Fahren Sie an einem Tag ins Büro, können Sie nur die Entfernungspauschale geltend machen. An reinen Homeoffice-Tagen hingegen steht Ihnen ausschließlich die Homeoffice-Pauschale zu. Eine kombinierte Nutzung beider Pauschalen an einem Tag ist ausgeschlossen.

Tipp: Führen Sie ein Fahrtenbuch oder sammeln Sie ÖPNV-Belege. So maximieren Sie Ihre Abzugsmöglichkeiten.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel umfassen Ausgaben für Materialien und Gegenstände wie Computer, Software, Fachbücher und Büroutensilien. Wenn ein Gegenstand mehr als 90 Prozent beruflich genutzt wird, darf der gesamte Betrag als Werbungskosten abgesetzt werden. Liegt der Nettopreis unter 800 Euro (952 Euro brutto), zählt es als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) und kann sofort im Anschaffungsjahr vollständig steuermindernd geltend gemacht werden. Bei höheren Aufwendungen von mehr als 800 Euro ist eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erforderlich. Für Computer und Software gilt seit 2021 eine Sonderregel. Sie können auch über 800 Euro brutto im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden. Je nach Art und Preis des Arbeitsmittels kommen Sofortabschreibung (GWG), lineare AfA oder Digital-AfA infrage, um die Ausgaben steuerlich optimal zu nutzen.

Fort- und Weiterbildungskosten

Fort- und Weiterbildungskosten eröffnen Arbeitnehmern vielfältige Möglichkeiten zur Steuerersparnis. Seminare, Studien- und Prüfungsgebühren können in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden, sofern ein beruflicher Bezug besteht. Das Finanzamt akzeptiert auch Umschulungen und Zweitausbildungen als abzugsfähig. Reisekosten für Teilnahme, Übernachtung und Verpflegung lassen sich zusätzlich geltend machen. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten Pauschalen von 14 Euro bzw. bei ganztägiger Abwesenheit 28 Euro. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur Erstausbildung. Kosten für ein Erststudium gelten nur bis 6.000 Euro als Sonderausgaben, während Kosten einer Zweitausbildung oder eines berufsbegleitenden Studiums vollständig absetzbar sind.

Umzugskosten aus beruflichen Gründen

Umzugskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn ein beruflicher Anlass vorliegt, z. B. bei einem Arbeitsplatzwechsel oder einer täglichen Fahrtzeitverkürzung um mindestens eine Stunde (§ 9 EStG). Dabei lassen sich verschiedene Kostenpositionen geltend machen. Berücksichtigt werden unter anderem Transportkosten für Möbel und Maklergebühren für die neue Wohnung sowie Ausgaben im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Auch die Einrichtung der Zweitwohnung zählt zu den abzugsfähigen Aufwendungen.

Zusätzlich kann eine Umzugskostenpauschale angesetzt werden. Diese befristete Vereinfachung greift ohne Einzelbelege und wird automatisch berücksichtigt, wenn z. B. ein beruflich bedingter Umzug oder eine Verlegung des Lebensmittelpunkts vorliegt. Die Kombination von Einzelnachweis und Pauschale optimiert die Steuerersparnis. Achten Sie darauf, alle Belege geordnet aufzubewahren und die berufliche Veranlassung klar zu dokumentieren.

Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung wird vom Gesetzgeber anerkannt, wenn Sie an Ihrem Heimatort einen eigenen Hausstand unterhalten und aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine Zweitwohnung nutzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Absetzbar sind Mietkosten von bis zu 1.000 Euro monatlich sowie Heimfahrten zur Familie, Einrichtung der Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwand (für drei Monate) und Umzugskosten. Diese Regeln gelten unabhängig vom Familienstand. Verheiratete sollten zusätzlich nachweisen, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin am Hauptwohnsitz liegt.

Bewerbungskosten

Zu den Bewerbungskosten gehören unter anderem Kosten für Porto, Bewerbungsfotos, Drucksachen, Reiseaufwendungen zu Vorstellungsgesprächen, Coaching-Angebote und Gebühren für berufliche Online-Plattformen. Die Ausgaben werden in der Verwaltungspraxis berücksichtigt als:

  • Pauschale: Ohne Einzelnachweis können pauschal 2,50 Euro für jede Online-Bewerbung und 8,50 Euro für Bewerbungen per Post angesetzt werden. Einige Finanzämter akzeptieren sogar bis zu 10 bis 15 Euro pro Bewerbung, wenn eine Einladung oder Absage vorliegt.
  • Einzelnachweis: Höhere tatsächliche Ausgaben können geltend gemacht werden, wenn sie nachgewiesen werden, z. B. durch Rechnungen oder Kontoauszüge.

Beiträge für Berufsverbände und Gewerkschaften

Beiträge für Berufsverbände und Gewerkschaften können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie beruflich veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn die Verbandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Stellung steht und beispielsweise bei der Rechtsberatung hilft oder der berufsspezifischen Weiterbildung dient.

Für den steuerlichen Abzug ist ein Nachweis erforderlich. Dieser kann durch eine Beitragsbescheinigung des Berufsverbands oder durch (Kopie der) Kontoauszüge erfolgen.

Kontoführungsgebühren

Finanzamt erkennt pauschal 16 Euro jährlich an, ohne dass ein Nachweis erforderlich ist. Diese Pauschale gilt auch, wenn das Konto keine Gebühren verursacht. Höhere tatsächliche Kosten sind nur abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst und belegbar sind. Die Pauschale kann zusätzlich zur Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.

Telefon- und Internetkosten

Pauschal können 20 Prozent der monatlichen Gesamtkosten für Internet- und Telefongebühren als Werbungskosten abgesetzt werden, maximal 20 Euro pro Monat bzw. 240 Euro jährlich. Alternativ kann der berufliche Nutzungsanteil durch einen detaillierten Einzelnachweis ermittelt werden, um höhere Beträge geltend zu machen. In diesem Fall sind auch Anschaffungskosten für Geräte anteilig absetzbar. Arbeitnehmer sollten die entsprechenden Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahren. Für Selbstständige gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist steuerlich absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall können anteilige Kosten für Miete, Strom, Heizung und Ausstattung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Raum nahezu ausschließlich (mindestens 90 Prozent) beruflich genutzt und klar vom Wohnbereich getrennt ist. Eine private Mitbenutzung führt zum Verlust der Absetzbarkeit. Für die steuerliche Anerkennung sind detaillierte Nachweise erforderlich, etwa durch Raumskizzen, Fotos und eine Beschreibung der Nutzung.

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Besonderheiten bei den Werbungskosten

Sie können auch bei Einkunftsarten wie Rente und Auslandsbeschäftigung von Werbungskosten profitieren, wenn Sie die Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen.

Werbungskosten bei Rentnern

Rentner erhalten für Versorgungsbezüge automatisch einen Pauschbetrag von 102 Euro jährlich. Entstehen höhere Ausgaben, lassen sich diese mit der Anlage R einzeln absetzen. Typische Beispiele sind Streitigkeiten über die Rentenhöhe, Anwaltskosten oder Steuerberatung. Wenn zusätzliche Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen, können sowohl der Pauschbetrag von 1.230 Euro als auch der Pauschbetrag von 102 Euro gleichzeitig berücksichtigt werden.

Werbungskosten bei Auslandsbeschäftigung

Sind Sie im Ausland beschäftigt, greifen oft Regeln aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Sie legen fest, in welchem Land Ihr Einkommen versteuert wird. Das passiert meist im Tätigkeitsstaat mit Freistellung in Deutschland unter Progressionsvorbehalt. Im Ausland entstandene Werbungskosten wie Fahrt- und Unterkunftskosten während Dienstreisen oder bei Entsendung sind für gewöhnlich abzugsfähig. Für die ersten drei Monate profitieren Sie von Pauschalen (Verpflegungsmehraufwand), danach ist oft ein Einzelnachweis erforderlich. Sammeln Sie am Sie Belege für die Reisekostenabrechnung und prüfen Sie die DBA-Regelungen, um Ihre Steuererklärung zu optimieren.

Belegmanagement und Nachweisführung

Steuerlich relevante Belege wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise sollten Sie mindestens acht Jahre aufbewahren, sofern Sie Vermieter sind oder Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 Euro erzielen; für Privatpersonen ohne diese Einkünfte besteht grundsätzlich keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht mehr. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausgabe angefallen ist. Bei digitaler Archivierung müssen Belege revisionssicher, also unveränderbar und jederzeit auslesbar, gespeichert werden.

Die digitale Belegverwaltung erleichtert Ihnen die Organisation. Tools wie Mein ELSTER, Steuer-Apps oder Steuersoftware reduzieren Papierberge und ermöglichen es Ihnen, Belege per Foto hochzuladen. So sind Sie bei Rückfragen des Finanzamts gut vorbereitet, denn Sie haben Nachweise kategorisiert und leicht auffindbar schnell zur Hand.

Werbungskosten in der Steuererklärung

Die Anlage N ist für Arbeitnehmer das zentrale Formular, um Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Übersteigen Ihre Ausgaben den Pauschbetrag von 1.230 Euro, lohnt sich ein Einzelnachweis mit Belegen, um Steuern zu sparen.

Eintragung in die Anlage N

Auf Seite 1 in der Anlage N tragen Sie Ihre persönlichen Daten und Lohninformationen aus Ihrer Lohnbescheinigung ein. Auf Seite 2 und 3 folgen Werbungskosten für Pendlerpauschale, Arbeitsmittel und Fortbildung. Spezielle Felder für die doppelte Haushaltsführung finden Sie in der ergänzenden Anlage Doppelte Haushaltsführung bzw. Anlage N-DH, sofern Sie einen Nebenwohnsitz haben.

Wahl zwischen Pauschale und Einzelnachweis

Wenn sich Ihre beruflich veranlassten Ausgaben summieren und über den Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen, lohnt sich ein Einzelnachweis. Einzelnachweise erfordern Belege. Kombinieren Sie verschiedene Posten wie Entfernungspauschale, Kursgebühren, Arbeitsmittel und Kontoführungsgebühren addieren sich diese schnell auf.

Häufige Fehler im Zusammenhang mit den Werbungskosten

Bei der Geltendmachung von Werbungskosten kann es leicht zu Fehlern kommen, die steuerliche Vorteile schmälern.

Obwohl Belege nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen, sollten sie für Rückfragen des Finanzamts idealerweise aufbewahrt werden. Fehlende oder unvollständige Belege können dazu führen, dass Kosten nicht anerkannt werden.

Die falsche Zuordnung von Kosten zu den Einkunftsarten kann ebenfalls Probleme machen. Beispielsweise können Fortbildungskosten nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit stehen.

Eine doppelte Berücksichtigung von Kosten (z. B. indem Sie sowohl die tatsächlichen Fahrtkosten als auch die Entfernungspauschale für dieselbe Strecke ansetzen) ist unzulässig und muss vermieden werden.

Prüfen Sie unbedingt, ob Abzugspositionen wie die Homeoffice-Pauschale oder die Pendlerpauschale für Sie infrage kommen, damit Sie nicht den Fehler machen, auf Steuerminderungsmöglichkeiten zu verzichten.

Eine unklare berufliche Veranlassung von Ausgaben kann dazu führen, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Es ist daher wichtig, die berufliche Notwendigkeit von Ausgaben klar und nachvollziehbar darzulegen.

Übersicht: Pauschalen und Höchstbeträge (Stand 2025)


Pauschale / Absetzbare Kosten Beschreibung Details / Bemerkungen
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € jährlich Wird automatisch berücksichtigt, kein Nachweis nötig
Homeoffice-Pauschale 6 € pro Tag, maximal 1.260 € Für bis zu 210 Tage; kein separates Arbeitszimmer erforderlich
Entfernungspauschale 0,30 €/km bis 20 km, ab 21. km 0,38 €/km Begrenzt auf 4.500 € jährlich, höhere tatsächliche Kosten können geltend gemacht werden
Sofortabschreibung Arbeitsmittel Bis 800 € netto Gilt für Arbeitsmittel, auch als GWG-Grenze bezeichnet
Arbeitsmittel-Pauschale 110 € pauschal Für kleinere Arbeitsmittel ohne Nachweis, darüber Belege nötig
Reisekostenpauschalen Verpflegung: 28 €/Tag (24 Std.), 14 €/ab 8 Std. Übernachtungskosten können in tatsächlicher Höhe angesetzt werden
Weitere Werbungskosten Fortbildung, doppelte Haushaltsführung, Umzug, Kontoführung, Bewerbung Nachweis erforderlich; Kontoführungspauschale 16 € jährlich
Fahrten mit Zweirädern 0,20 €/km motorisierte Zweiräder, 5 €/Monat Fahrrad Abweichende Pauschalen zur Entfernungspauschale

Blick in die Zukunft

Ab dem 1. Januar 2026 ist eine Erhöhung der Pendlerpauschale auf 0,38 Euro pro Kilometer für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgesehen. Diese Maßnahme soll die steigenden Mobilitätskosten ausgleichen.

Zudem wird die Einführung einer Arbeitstagepauschale geprüft. Dabei sollen die Homeoffice-Pauschale, die Entfernungspauschale und die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in einer Pauschale zusammengefasst werden. Dies könnte den Nachweisaufwand reduzieren.

Für Arbeitsmittel wird eine degressive Abschreibung von 30 Prozent für die Jahre 2025 bis 2027 diskutiert. Diese würde insbesondere Ausrüstungsinvestitionen betreffen, wobei die genaue Definition noch festgelegt werden und Details ausgearbeitet werden müssten.

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