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Laptop auf Tisch seitlich

GoBD

Richtlinien für die elektronische Buchhaltung

Buchungsbelege oder Jahresabschlüsse, die früher in Papierform verarbeitet und aufbewahrt wurden, werden heute meist elektronisch erfasst. Für eine einheitliche Form der digitalen Buchhaltung veröffentlichte das deutsche Bundesfinanzministerium im Jahr 2014 die Verwaltungsvorschrift GoBD.

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Was bedeutet GoBD?

Unter der Abkürzung GoBD versteht man die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Bei den GoBD handelt es sich um entsprechende Richtlinien für eine IT-gestützte Buchhaltung. Sie dienen als Grundlage für die Erfassung, Verarbeitung und Archivierung von steuerrechtlich relevanten Dokumenten. Die GoBD wurden erstmals am 12. November 2014 präsentiert und gelten für sämtliche Veranlagungsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Zuletzt reformiert wurden sie im Jahr 2020.

Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchhaltung gelten – in der Regel – für jeden Unternehmer, sowohl für Klein- als auch für Großunternehmer. Denn: Steuerrelevante Unterlagen müssen auch von Einzelunternehmern oder Freiberuflern GoBD-konform aufbewahrt werden, obwohl für die Buchhaltung eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausreichend ist. Die Umsatzsteuerbefreiung muss den zuständigen Behörden anhand einer lückenlosen Dokumentation von erzielten Umsätzen und Gewinnen bewiesen werden.

Die wichtigsten Inhalte der GoBD im Überblick

Mann sitzt an einem Schreibtisch mit Laptop und Taschenrechner

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Taschenrechner neben Muenzstapel

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Wahrheit, Klarheit, Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit und fortlaufende Aufzeichnung

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Neufassung der GoBD seit 2020

Seit der Einführung wurden die Richtlinien der GoDB überarbeitet.

Mobiles Scannen via Smartphone

Belege dürfen nicht nur gescannt, sondern auch mobil mit dem Smartphone erfasst werden. Das mobile Scannen ist auch im Ausland zulässig, sofern die Belege dort verarbeitet wurden.

Neu definierte GoBD für Kleinstunternehmen

Die GoBD richten sich auch an Kleinunternehmen mit bis zu 25.000 Euro Jahresumsatz.

E-Rechnungspflicht seit 1. Januar 2025

Unternehmen müssen elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format ausstellen und empfangen, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD). Eine einfache PDF-Rechnung per E-Mail gilt nicht mehr als elektronische Rechnung im gesetzlichen Sinn.

Keine doppelte Archivierung von Rechnungsausgängen

Unternehmen, die Rechnungen mit einem Fakturierungssystem erzeugen, müssen keine zusätzlichen Kopien (z. B. PDF oder Papier) archivieren, solange sie in der Lage sind, jederzeit ein inhaltlich identisches Duplikat zu erzeugen.

Konvertierungsregelungen

Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe dürfen in ein anderes Format konvertiert werden (z. B. von MSG zu PDF), wenn das Original zusätzlich aufbewahrt wird und eine ordnungsgemäße Verfahrensdokumentation vorliegt.

Erweiterung der Datenüberlassung

Der Begriff „Datenträgerüberlassung“ wurde zu „Datenüberlassung“ erweitert, sodass Unternehmen steuerrelevante Daten nicht mehr nur über physische Datenträger (z. B. USB-Sticks) übermitteln müssen, sondern auch über digitale Schnittstellen und zugelassene Datenaustauschplattformen.

Datenzugriff der Finanzbehörden

Die Finanzbehörden haben ein Recht auf Zugriff zu elektronischen Aufzeichnungen und strukturierten Datensätzen. Sie dürfen die Daten auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen verarbeiten und speichern, und zwar bis zur Unanfechtbarkeit des daraus folgenden Verwaltungsakts.

Einführung verpflichtender Beschreibungsstandards

Pflicht sind ab 2025 insbesondere die Digitale Lohnschnittstelle (DLS) und die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K).

Positiv- und Negativkatalog von zulässigen Dateiformaten

Ab 2025 gelten neue Listen mit unterstützten und nicht mehr unterstützten Dateiformaten für Betriebsprüfungen, um die Kompatibilität und Rechtssicherheit der archivierten Daten sicherzustellen.

Digitale Archivierungspflichten

Die revisionssichere Archivierung von E-Mails und steuerrelevanten Dokumenten muss über Dokumenten-Management-Systeme oder spezialisierte Archivierungssoftware erfolgen; reine Speicherung in E-Mail-Postfächern oder auf externen Festplatten genügt nicht.

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Deswegen sind Word und Excel nicht GoBD-konform

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