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Sonderausgaben

Sonderausgaben absetzen in der Steuererklärung

Immer mehr Menschen machen ihre Steuererklärung und profitieren von Gesetzgebungen, die bei jedem die Steuerlast senken können. Daher lohnt es sich auch für Unerfahrene oder Anfänger, eine Steuererklärung anzufertigen und sich im Idealfall eine Steuerrückerstattung vom Staat zu holen.

Unter den Begriff „Sonderausgaben“ fallen private Ausgaben, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen können. Erfahren Sie in diesem Ratgeber, was Sonderausgaben sind, wo die Angaben eingetragen werden und auf was Sie besonders achten müssen.

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Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind private Ausgabenkosten, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen können, um so Ihre Steuerlast zu senken, z. B. Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Kirchensteuer oder Unterhaltszahlungen. Dabei darf es sich jedoch nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln. Es kann nur derjenige die Sonderausgaben geltend machen, der sie auch selbst geleistet hat. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Bei zusammen veranlagten Ehepartnern ist es unerheblich, wer die Sonderausgaben getätigt hat.

In § 10 EStG (Einkommensteuergesetz) werden sämtliche zugelassene Sonderausgaben aufgezählt, das heißt, was dort nicht aufgeführt wird, kann auch nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Zudem können sie nur in dem Jahr der Zahlung (Abfluss) berücksichtigt werden.

Übrigens: Für Sonderausgaben, die nicht zu den Vorsorgeaufwendungen zählen, gewährt das Finanzamt den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Dieser wird automatisch mit 36 Euro bzw. für zusammenveranlagte Ehepaare und Partnerschaften mit 72 Euro angesetzt, sofern nicht tatsächlich höhere Angaben gemacht werden. Für diesen Pauschbetrag sind keine Nachweise erforderlich.


Welche Anlagen werden für die Steuererklärung benötigt?

Was zählt zu den absetzbaren Sonderausgaben?

Bevor Sie entsprechende Ausgaben als Sonderausgaben deklarieren, empfiehlt es sich zu prüfen, ob diese gegebenenfalls den Werbungs- oder Betriebskosten zuzurechnen sind – diese sind bei den entsprechenden Einkünften der Höhe nach unbegrenzt abziehbar.

Ein Beispiel: Die Haftpflichtversicherungsbeiträge für Ihr vermietetes Mehrfamilienhaus sind keine Sonderausgaben, sondern Werbungskosten (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Dagegen können Sie Beiträge zu Ihrer Privathaftpflicht- oder zur Grundstückshaftpflichtversicherung für das selbst genutzte Einfamilienhaus als Sonderausgaben abziehen.

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Spenden

Kirchensteuer

Die gesetzlich geschuldete und gezahlte Kirchensteuer ist sowohl im Inland als auch im EU-/EWR-Raum als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Inbegriffen sind hier auch die vom Arbeitgeber abgeführte Kirchenlohnsteuer, die vierteljährlich vorausgezahlte oder für Vorjahre nachgezahlte Kirchensteuer und das besondere Kirchgeld. Die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer kann dagegen nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Darüber hinaus kann auch die offene Kirchensteuer des Erblassers, die der Erbe bezahlt hat, als Sonderausgabe abgesetzt werden. Im Jahr der Nachzahlung für den Erblasser ist dieser Betrag als eigene Sonderausgabe absetzbar. So entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 21.7.2016, Az. X R 43/13.

Hinweis: Ab 2025 werden Barzahlungen der Kirchensteuer steuerlich nicht mehr berücksichtigt. Um die steuerliche Abzugsfähigkeit sicherzustellen, sollten alle Kirchensteuerzahlungen per Überweisung oder andere unbare Zahlungsmethoden erfolgen. Bewahren Sie die entsprechenden Zahlungsnachweise sorgfältig auf.

Unterhaltskosten

Gemeint sind damit zum einen Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs und zum anderen auch laufende oder einmalige Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebende Ehepartner – das sogenannte Realsplitting. Das Gleiche gilt auch für eingetragene Lebenspartner, die sich getrennt haben.

Beide Steuerzahler müssen die Anlage Unterhalt (U) unterschreiben. Diese Zustimmung zum Realsplitting gilt immer für ein ganzes Jahr, kann also gegenüber dem Finanzamt nicht im Laufe des Jahres widerrufen werden.

Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2025 eine Neuregelung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen in Kraft tritt. Geldzuwendungen sind dann nur noch steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltsberechtigten Person erfolgt. Andere Zahlungswege, insbesondere Barzahlungen, werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt.

Es ist daher wichtig, Unterhaltszahlungen stets per Überweisung vorzunehmen und die entsprechenden Nachweise aufzubewahren.

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Kinderbetreuung

Auch Kinderbetreuungskosten können in der Steuererklärung als Sonderausgaben deklariert werden. Ab 2025 können Sie 80 % Ihrer Aufwendungen, höchstens aber 4.800 Euro je Kind und Kalenderjahr, von der Steuer absetzen. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, können Sie für jedes Kind Kosten bis zu 6.000 Euro geltend machen.

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das Kind gehört zu Ihrem Haushalt (bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern ist die Wohnsitzmeldung des Kindes ausschlaggebend).
  • Das Kind hat sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Sie haben für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegen.
  • Sie haben den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen.

Folgende Aufwendungen sind bspw. als Sonderausgaben absetzbar:

  • Unterbringung des Kindes in Kindertagesstätten, -heimen und -krippen oder bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen
  • Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern, Au-Pairs oder Haushaltshilfen, die sich um Ihre Kinder kümmern
  • Beaufsichtigung der Kinder während der Schulaufgaben
  • Fahrtkostenersatz für Großeltern, die ihre Enkel unbezahlt betreuen

Nicht absetzbare Kinderbetreuungskosten sind z. B.:

  • (Nachhilfe-)Unterricht oder Vermittlung besonderer Fähigkeiten
  • Sportliche Freizeitbetätigungen o. Ä.
  • Verpflegung des Kindes

[Autor: LB]

Denkmalgeschützte Immobilien

Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses können weiterhin Kosten im Zusammenhang mit der Denkmalabschreibung (Denkmal-AfA für Selbstnutzer gemäß § 10f EStG) steuerlich geltend machen. Diese Förderung steht pro Person nur für ein Gebäude zur Verfügung; bei Zusammenveranlagten sind zwei Gebäude möglich.

Wie funktioniert das?

Wenn Sie in Deutschland einen sanierungsbedürftigen Altbau erwerben, der als Baudenkmal anerkannt ist, müssen Sie vor Beginn der Renovierungsmaßnahmen die geplanten Arbeiten von der Denkmalschutzbehörde genehmigen lassen. Nach Abschluss der Sanierung und Ihrem Einzug können Sie in den folgenden 9 Jahren jährlich 9 % der Modernisierungskosten als Sonderausgaben absetzen. Über 10 Jahre ergibt sich so eine maximale Abschreibung von 90 %. Im Anschaffungsjahr wird zeitanteilig abgeschrieben, z. B. bei einem Kauf im Dezember nur ein Zwölftel der jährlichen AfA.

Vermietung von Baudenkmälern

Wenn Sie die Immobilie vermieten, können Sie zusätzlich zum Kaufpreis (jährlich 2 % für Gebäude bis 1925 und 2,5 % für ältere Gebäude) auch die gesamten Modernisierungskosten über 12 Jahre abschreiben:

  • In den ersten 8 Jahren mit jeweils 9 %
  • In den folgenden 4 Jahren mit jeweils 7 %

Wichtige Hinweise

  • Erhaltene Zuschüsse für Restaurierungsmaßnahmen müssen von den Modernisierungskosten abgezogen werden. Nur die Differenz ist steuerlich absetzbar.
  • Egal, ob Sie die Immobilie selbst nutzen oder vermieten – die Maßnahmen müssen denkmalgerecht sein. Genehmigen Sie daher die Sanierung vor Beginn durch die örtliche Denkmalschutzbehörde.
  • Gefördert werden nur Maßnahmen zum Erhalt des Denkmals, einschließlich des Einbaus sanitärer Anlagen und Heizungsanlagen.
  • Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde dient als verbindlicher Grundlagenbescheid für das Finanzamt und dokumentiert die anzuerkennenden Aufwendungen.

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