Das Wichtigste in Kürze
- Systemwechsel ab 2027: Das Altersvorsorgedepot nach dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026 Nr. 156) löst ab dem 1. Januar 2027 den Riester-Neuzugang ab und bietet staatlich geförderte Renditechancen ohne Beitragsgarantie- oder Verrentungspflicht.
- Attraktive Match-Förderung: Die Grundzulage beträgt bis zu 540 € p.a. bei 1.800 € Eigenbeitrag (50 % auf die ersten 360 €, 25 % von 360 € bis 1.800 €); hinzu kommen Kinderzulagen (bis zu 300 € je Kind) und der einmalige Berufseinsteigerbonus (200 €).
- Steuermantel und Positivliste: Erträge und Umschichtungen bleiben in der Ansparphase steuer- und vorabpauschalenfrei (Einzahlungen bis 6.840 € p.a. möglich); investiert werden darf nur in zulässige Produkte der Positivliste (ETFs/Fonds bis Risikoklasse 5, öffentliche Anleihen, keine Einzelaktien oder Kryptowerte).
- Flexibilität und Auszahlung: Im Ruhestand (regulär ab 65 bis 70) stehen flexible Auszahlungspläne bis mindestens zum 85. Lebensjahr oder Leibrenten zur Wahl, inklusive einer optionalen Einmalauszahlung von bis zu 30 % des Kapitals.
- Rechtssicherheit und Schutz: Bestehende Riester-Verträge genießen vollen Bestandsschutz (förderunschädlicher Wechsel möglich), gefördertes Guthaben ist vor Pfändung geschützt und gilt als Sondervermögen bei Anbieterinsolvenz.
Dieser Ratgeber richtet sich an Angestellte, Selbstständige, Berufseinsteiger und Familien.
Er erklärt das Altersvorsorgedepot nach dem Altersvorsorgereformgesetz. Offene Punkte sind mit Offen: markiert.
Wovon hängt der Vermögensaufbau in der Altersvorsorge ab?
Darum geht es:
- Einzahlung, Laufzeit, Kosten und Rendite bestimmen das Ergebnis.
- Nominale Garantien sichern Beträge, nicht deren Kaufkraft.
- Verhaltensmuster wie Verlustaversion beeinflussen reale Sparentscheidungen.
Was zählt rechnerisch?
Bei regelmäßigem Sparen lässt sich der Endwert so berechnen:
Dabei steht \(i\) für die jährliche Rendite nach Kosten und \(n\) für die Zahl der Jahre. Die Formel unterstellt gleichbleibende Einzahlungen am Jahresende.
Bitte beachten Sie: Die Prozentsätze sind Annahmen und keine Renditeerwartungen. Außerdem ignoriert die Rechnung Steuern und Inflation und unterstellt über 30 Jahre eine unveränderte Zulage.
Warum sichert eine nominale Garantie keine Kaufkraft?
Eine Nominalwertgarantie sichert einen Euro-Betrag, aber nicht dessen Kaufkraft. Steigen die Preise (Inflation), kauft derselbe Betrag später weniger. Ein realer Verlust entsteht erst, wenn die Rendite unter der Inflationsrate liegt. Das ist möglich, aber keine zwingend Entwicklung.
Welche Verhaltensmuster beeinflussen Ihre Entscheidung?
Die Verhaltensökonomie beschreibt mehrere belegte Muster, die Sparentscheidungen beeinflussen. Verlustaversion bedeutet, dass Verluste subjektiv schwerer wiegen als gleich große Gewinne (Kahneman/Tversky, 1979). Das kann den Wunsch nach Garantien erklären.
Der Status-quo-Bias beschreibt die Neigung, Bestehendes beizubehalten (Samuelson/Zeckhauser, 1988). Die Gegenwartspräferenz gewichtet Nutzen heute stärker als später und erschwert langfristiges Sparen (Laibson, 1997). Automatische Sparverfahren erhöhten in einer Studie die Sparquote (Thaler/Benartzi, 2004). Prüfen Sie deshalb Ihre individuelle Situation sowie die Zahlen sorgfältig und treffen Sie erst danach eine Entscheidung.
Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?
Darum geht es:
- Das Altersvorsorgedepot löst neue Riester-Abschlüsse ab.
- Drei Produktkategorien stehen zur Wahl.
- Einzelne Regelungen sind noch nicht abschließend geklärt.
Welche Eckdaten gelten?
Der Bundestag beschloss das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Verkündet wurde es am 29. Mai 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 156) [1][4]. Die neuen Produkte sollen ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden, bis Ende 2026 gelten die bisherigen Riester-Regeln. Neue Verträge nach altem Riester-Modell sind ab 2027 nicht mehr möglich [1]. Anders als bei Riester sind weder eine Beitragsgarantie noch eine lebenslange Rente Pflicht [2].
Welche Produktkategorien gibt es?
Das Altersvorsorgedepot ohne Garantie investiert in Fonds und gibt kein Versprechen auf Kapitalerhalt. Ein Garantieprodukt sichert dagegen zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 80 Prozent oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge samt Zulagen zu [5]. Dafür müssen Anbieter vorsichtiger anlegen, was die Renditechancen begrenzt [2].
Das Standarddepot ist ein vereinfachtes Angebot für Einsteiger, das laut Bundesregierung bei jedem Anbieter verfügbar sein soll [1]. Seine Effektivkosten sind auf höchstens 1,0 Prozent pro Jahr begrenzt [1]. Effektivkosten zeigen, um wie viele Prozentpunkte die Kosten die jährliche Rendite im Schnitt mindern.
Offen: Ob ein öffentlicher Träger ein eigenes Standarddepot anbietet, soll eine Verordnung regeln. Nach Presseberichten vom Oktober 2026 war wohl noch kein Träger ausgewählt [18]. Der Start ist unklar.
Wie hoch ist die staatliche Förderung?
Darum geht es:
- Die Grundzulage beträgt bis zu 540 Euro jährlich.
- Hinzu kommen Kinderzulage und ein einmaliger Bonus für junge Sparer.
- Die Frühstart-Rente ist ein eigenes Gesetzesvorhaben.
Wie berechnet sich die Grundzulage?
Die Zulage ist ein staatlicher Zuschuss auf Ihren Eigenbeitrag, also auf Ihre eigene Einzahlung. Für die ersten 360 Euro erhalten Sie 50 Cent je Euro. Für Beträge von 360 Euro bis 1.800 € gibt es 25 Cent je Euro. Damit beträgt die maximale Grundzulage 540 Euro pro Jahr [1][2]. Einzahlen müssen Sie mindestens 120 Euro jährlich, also 10 Euro monatlich [2].
| Eigenbeitrag pro Jahr | Grundzulage | Förderquote (Zulage ÷ Eigenbeitrag) |
|---|---|---|
| 120 € (Mindestbeitrag) | 60 € | 50 % |
| 360 € (erste Stufe voll) | 180 € | 50 % |
| 1.200 € | 390 € | 32,5 % |
| 1.800 € (volle Grundzulage) | 540 € | 30 % |
Pro Vertrag dürfen Sie bis zu 6.840 Euro jährlich einzahlen, doch über 1.800 Euro hinaus steigt die Zulage nicht [14].
Welche Zulagen gibt es für Kinder und junge Sparer?
Die Kinderzulage beträgt 100 Prozent Ihres Beitrags, höchstens aber 300 Euro pro Kind und Jahr [2]. Den Höchstbetrag erreichen Sie laut BMF bei 300 Euro Eigenbeitrag. Sie gilt für Kinder mit Kindergeldanspruch. Beispiel: Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag und einem Kind erhalten Sie insgesamt 840 Euro Zulagen. Das sind 540 Euro Grundzulage plus 300 Euro Kinderzulage.
Bei mehreren Kindern reicht den meisten Fachquellen zufolge ein Eigenbeitrag von 300 Euro für alle Kinder gemeinsam. Zwei Kinder ergäben dann 600 Euro Kinderzulage [20][24].
Der Berufseinsteigerbonus beträgt einmalig 200 Euro und gilt, wenn Sie vor Ihrem 25. Geburtstag einen Vertrag abschließen [1][2]. Für den genauen Stichtag ist der Gesetzeswortlaut maßgeblich.
Was ist die Frühstart-Rente?
Die Frühstart-Rente ist ein eigenständiges Vorhaben, das konzeptionell und technisch aber an das Altersvorsorgedepot gekoppelt ist. Der Staat soll 10 Euro monatlich je Kind zwischen 6 und 18 Jahren einzahlen [7]. Voraussetzung ist ein erster Wohnsitz des Kindes in Deutschland [8]. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 16. Oktober 2026. Laut Deutscher Rentenversicherung muss der Bundesrat noch zustimmen [8]. Zunächst startet der Geburtsjahrgang 2020, für ältere Kinder ist keine staatliche Förderung vorgesehen [7]. Haben Eltern für das Kind einen Altersvorsorgedepot-Vertrag abgeschlossen, zahlt der Staat dorthin ein. Für Kinder ohne Vertrag soll die gemeinsame Kapitalanlage erst 2028 beginnen [8]. Eltern können privat bis zu 6.840 Euro pro Jahr aufstocken [8].
Offen: Details zur Aufstockung durch Eltern und zur Anlage der Förderung können sich noch ändern.
Wer ist förderberechtigt und wie wirkt die Steuer?
Darum geht es:
- Förderberechtigt sind Pflichtversicherte, Beamte sowie Selbstständige und Freiberufler (unabhängig von einer Versicherungspflicht oder Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk).
- Die Ansparphase bleibt steuerfrei, besteuert wird die Auszahlung.
- Für Beiträge über 1.800 Euro sollten Sie die Steuerfolgen separat klären.
Wer erhält die Zulage?
Unmittelbar förderberechtigt sind unter anderem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, etwa Arbeitnehmer, Auszubildende, Pflegepersonen und Eltern in der Kindererziehungszeit [2]. Beamte können dazugehören, wenn sie der Datenübermittlung zugestimmt haben [2].
Neu hinzu kommen Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Voraussetzung ist eine abgegebene Steuererklärung [2]. Auch Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke zählen dazu [2]. Ob Sie dazugehören, hängt von Ihrer Einkunftsart ab.
Nicht unmittelbar förderberechtigt sind etwa Bezieher einer Vollrente wegen Alters [2]. Verheiratete ohne eigene Berechtigung können über den unmittelbar förderberechtigten Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) eine Zulage erhalten [2]. Dafür brauchen sie einen eigenen Vertrag mit mindestens 120 Euro Jahresbeitrag [2]. Diese abgeleitete Grundzulage richtet sich nach den Beiträgen des Ehepartners (oder eingetragenen Lebenspartners) und beträgt höchstens 175 Euro pro Jahr [12]. Mit den vollen 540 Euro Grundzulage dürfen sie daher nicht rechnen. Weitere Voraussetzungen, etwa Altersgrenzen, prüfen Sie in der amtlichen Fassung.
Wie wirkt die Steuer in der Ansparphase und danach?
Wertsteigerungen und Erträge bleiben in der Ansparphase unbesteuert, unabhängig davon, ob Ihre Beiträge gefördert wurden [2]. Erst die Leistungen in der Auszahlungsphase werden besteuert. Dabei handelt es sich um eine nachgelagerte Besteuerung. Es gilt dafür Ihr persönlicher Einkommensteuersatz.
Laut BMF liegt er im Ruhestand meist niedriger als im Erwerbsleben, das ist aber eine Annahme und keine Garantie. Wie hoch er ausfällt, hängt von Ihren gesamten Alterseinkünften ab, etwa der gesetzlichen Rente.
Zusätzlich können Sie Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben geltend machen, also als Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Ohne Kinder und Ehegatten liegt der Höchstbetrag bei 2.340 Euro [2]. Er setzt sich aus 1.800 Euro Eigenbeitrag und 540 Euro Grundzulage zusammen.
Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung, ob die Steuerersparnis die Zulage übersteigt (Günstigerprüfung). Wie hoch der Vorteil ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen ab.
Einzahlungen über 1.800 Euro bringen keine Zulage mehr. Sie wachsen in der Ansparphase aber ebenfalls ohne laufende Besteuerung [2]. Damit fallen keine Abgeltungsteuer auf Dividenden, Zinsen und Kursgewinne bei Umschichtungen an. Nach Darstellung mehrerer Fachquellen entfällt auch die Vorabpauschale, die im normalen Depot jährlich vorab Steuer auf Fondserträge auslöst. Das ist ein Steueraufschub, keine dauerhafte Steuerfreiheit, denn spätere Auszahlungen können steuerpflichtig sein.
Offen: Wie Beiträge über 1.800 Euro in der Auszahlungsphase besteuert werden, kann zurzeit nicht umfassend und mit Sicherheit vorhergesagt werden, da dies von der gewählten Auszahlungsform (als Rente oder Einmalbetrag), dem dann gültigen Einkommensteuertarif sowie der steuerlichen Aufteilung in geförderte Beiträge (Sonderausgabenabzug) und ungeförderte Beiträge (Ertragsanteils- oder Halbeinkünfteverfahren) abhängt.
Gut zu wissen: Steuer- und Förderregeln können sich über Jahrzehnte ändern. Die Steuerfreiheit in der Ansparphase gilt nach heutigem Recht, einen Schutz vor künftigen Gesetzesänderungen gibt es nicht. Ihr späterer Steuersatz hängt von künftigen Regeln und Ihrem Einkommen ab.
Was darf ins Altersvorsorgedepot?
Darum geht es:
- Das Gesetz erlaubt nur Anlagen aus einer Positivliste.
- Fonds dürfen höchstens Risikoklasse 5 haben.
- Einzelaktien, Kryptowerte und Hebelprodukte sind nicht vorgesehen.
Was steht auf der Positivliste?
Eine Positivliste zählt abschließend auf, was zulässig ist. Zulässig sind Anteile an bestimmten Fonds, darunter börsengehandelte Indexfonds (ETFs), sofern das Basisinformationsblatt höchstens Risikoklasse 5 ausweist [11]. Dieses standardisierte Produktblatt nutzt eine Risikoskala von 1 bis 7. Hinzu kommen Euro-Anleihen bestimmter öffentlicher Emittenten, etwa von Euro-Staaten, der EU und der Europäischen Investitionsbank [5].
Einzelaktien, Kryptowerte und Hebelprodukte stehen nicht auf der Positivliste [11]. Ob ein Fonds zulässig ist, sehen Sie im Basisinformationsblatt. Ob Sie Fonds selbst wählen dürfen, regelt Ihr Vertrag.
Offen: Für das Altersvorsorgedepot sind Fonds nur zulässig, wenn sie im PRIIPs-Basisinformationsblatt höchstens der Risikoklasse 5 entsprechen. Ein Fonds der Klasse 6 darf weder bespart noch neu gekauft werden. Im Standarddepot muss der Anbieter einen Renditefonds austauschen, wenn dieser dauerhaft in Klasse 6 rutscht. Im individuellen Depot besteht dagegen nicht zwingend eine gesetzliche Verpflichtung zum Verkauf des bereits gehaltenen Bestands. Ob der Sparplan eingestellt, umgeschichtet oder fortgeführt wird, richtet sich dann nach den Vertragsbedingungen des Anbieters. Die endgültige Zertifizierung erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern.
Lässt sich ein bestehendes ETF-Depot einbringen?
Nein, denn gefördert werden nur Einzahlungen auf das Altersvorsorgedepot [2]. Sie müssten Anlagen verkaufen und den Erlös einzahlen, wobei Steuern anfallen können.
Worauf kommt es bei der Anbieterwahl an?
Darum geht es:
- Nur zertifizierte Verträge erhalten die Förderung.
- Anbieter können Banken, Online-Broker (Neobroker), Fondsgesellschaften oder Versicherer sein.
- Kosten, Auswahl, Wechsel- und Auszahlungsregeln entscheiden über den Nutzen.
Was bedeutet Zertifizierung?
Förderfähig sind nur zertifizierte Verträge. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft auf Antrag, ob ein Vertrag die Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllt [2]. Die Zertifizierung sagt nichts über Kosten oder Wertentwicklung aus.
Offen: Nach Angaben von Fachportalen war Mitte bis Ende Oktober 2026 noch kein Altersvorsorgedepot zertifiziert [18]. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt seit September Anträge entgegen. Alle Anbieterkonditionen stehen unter Zertifizierungsvorbehalt.
Welche Prüfkriterien helfen beim Vergleich?
Anbieter können Banken, Online-Broker (Neobroker), Fondsgesellschaften oder Versicherer sein, sofern ihr Produkt zertifiziert ist [11]. Pauschale Aussagen, welcher Anbietertyp am besten passt, kann es nicht geben. Konditionen können sich zudem ändern. Vergleichen Sie stattdessen diese Punkte:
- Kosten: Fragen Sie nach den Effektivkosten sowie Depot-, Order- und Sparplangebühren.
- Fondsauswahl: Ist sie frei wählbar oder vom Anbieter vorgegeben?
- Standarddepot: Der Deckel liegt bei 1,0 Prozent. Erfragen Sie die tatsächlichen Kosten.
- Wechselkosten: Der aufnehmende Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen [5]. Der abgebende Anbieter darf in den ersten fünf Vertragsjahren höchstens 150 Euro berechnen, danach nichts [11].
- Auszahlung: Welche Formen bietet der Vertrag, und ist ein Wechsel zu Beginn möglich?
- Nachhaltigkeit: Anbieter müssen jährlich informieren, ob ethische, soziale und ökologische Belange berücksichtigt werden [2]. Prüfen Sie die Angaben im Einzelnen.
- Eigenheimrente: Die Entnahme für Wohneigentum ist kein Pflichtbestandteil mehr. Fragen Sie Ihren präferierten Anbieter danach [2].
- Zulagenverfahren: Bei Riester ist ein Dauerzulagenantrag üblich. Fragen Sie, wie die Zulage beantragt wird.
Nach BMF-Angaben soll eine kostenlose Vergleichsplattform zum 1. Januar 2027 verfügbar sein [2]. Offen: Ob sie pünktlich startet, ist unklar.
Wie kommen Sie im Ruhestand an Ihr Geld?
Darum geht es:
- Die Auszahlungsphase beginnt regulär frühestens mit 65, spätestens mit 70.
- Sie wählen zwischen Leibrente und Auszahlungsplan bis mindestens 85.
- Bis zu 30 Prozent des Kapitals können zu Beginn ausgezahlt werden.
Welche Auszahlungsformen gibt es?
Nach BMF-Angaben beginnt die Auszahlungsphase regulär frühestens mit 65 und spätestens mit 70 [2]. Eine Ausnahme gilt bei Leistungen aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem, etwa einer Erwerbsminderungsrente. Dann haben Sie zwei Grundformen zur Auswahl. Eine Leibrente zahlt monatlich bis zu Ihrem Tod. Danach endet sie, das Restkapital geht nicht an die Erben, außer es ist eine Rentengarantiezeit vereinbart [16]. Ein Auszahlungsplan zahlt das Kapital in Raten und muss mindestens bis zum 85. Lebensjahr laufen [3]. Ist das Kapital aufgebraucht, erfolgen keine weiteren Auszahlungen [2]. Bleibt beim Tod Restkapital übrig, ist es vererbbar [16]. Für Erben außer dem Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) gelten dabei dieselben Rückzahlungsregeln wie zuvor [16]. Ein Anbieterwechsel ist auch zu Beginn der Auszahlungsphase vorgesehen [2].
Zusätzlich dürfen Sie bis zu 30 Prozent des Kapitals zu Beginn außerhalb der monatlichen Leistungen entnehmen [5]. Eine Leibrente endet mit dem Tod, eine Rentengarantiezeit von zehn Jahren kann Hinterbliebene jedoch absichern [2]. Vergleichen Sie bei Leibrenten den Rentenfaktor, denn er zeigt, wie viel Rente Sie je 10.000 Euro Kapital erhalten.
Wie wird die Auszahlung besteuert?
Leistungen aus geförderten Beiträgen unterliegen Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz [2]. Bei den Sozialabgaben gilt nach bisheriger Systematik: Wer im Ruhestand in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist, zahlt auf die Auszahlung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung [19][23]. Auch Privatversicherte zahlen keine einkommensabhängigen Beiträge auf die Auszahlung. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen Beiträge abführen [19][23].
Offen: Da die genaue Beitragspflicht für freiwillig gesetzlich Versicherte von der Gesamtsumme aller Einnahmen im Ruhestand abhängt, sollten Betroffene die genauen Auswirkungen vor Rentenbeginn individuell mit ihrer Krankenkasse klären [23].
Was geschieht mit bestehenden Riester-Verträgen?
Darum geht es:
- Bestehende Verträge laufen weiter, nichts wird automatisch gekündigt.
- Sie können weiterführen, ruhen lassen oder wechseln.
- Kündigung kann eine Rückzahlung der Förderung auslösen.
Welche Optionen haben Sie?
Wer einen Riester-Vertrag hat, kann ihn nach der Reform weiter besparen, denn es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung [1].
- Weiterführen: Die bisherigen Konditionen bleiben bestehen.
- Ruhen lassen: Sie zahlen vorübergehend nicht ein, der Vertrag bleibt aber bestehen [2].
- Wechseln: Sie übertragen das Kapital in einen neuen Vertrag mit neuer Förderung [2]. Nach BMF-Angaben müssen Sie die bisherige Förderung dabei nicht zurückzahlen [2]. Die Wechselkosten sind gesetzlich gedeckelt. Auf das übertragene geförderte Kapital darf der neue Anbieter keine Abschluss- und Vertriebskosten erheben [5]. Für neue Beiträge können sie anfallen. Sie wählen dann zwischen Depot und Garantieprodukt. Fragen Sie den Anbieter unbedingt nach den exakten Gesamtkosten.
- Kündigen oder auszahlen lassen: In vielen Fällen müssen Sie erhaltene Förderung zurückzahlen [2].
Prüfen Sie vor einem Wechsel, welche Garantien Ihres Altvertrags entfallen. Ob sich ein Wechsel lohnt, hängt von Kosten, Restlaufzeit und Garantien ab. Eine pauschale Empfehlung ist daher seriös nicht möglich. Eine produktunabhängige Beratung bieten, gegen Entgelt, unter anderem die Verbraucherzentralen. [2].
Offen: Konkrete Wechselbedingungen einzelner Anbieter liegen noch nicht flächendeckend vor und müssen individuell angefragt werden.
Wie sicher ist das Altersvorsorgedepot?
Darum geht es:
- Im Depot ohne Garantie tragen Sie das Marktrisiko.
- Vorzeitige Entnahmen können die Förderung kosten.
- Pfändungs- und Sozialrechtsschutz sind nicht abschließend belegt.
Welche Risiken tragen Sie?
Beim Depot ohne Garantie tragen Sie das Marktrisiko: Fondspreise können fallen. Sie können weniger zurückerhalten, als Sie eingezahlt haben. Ein Garantieprodukt begrenzt dieses Risiko, schränkt aber die Renditechancen ein [2]. Außerdem können politische Entscheidungen künftig Förderung und Steuerregeln ändern.
Das Kapital können Sie nicht frei entnehmen. Förderunschädlich sind nur bestimmte Zwecke, etwa selbst genutztes Wohneigentum [2]. Bei anderer Entnahme müssen Sie in vielen Fällen die Förderung zurückzahlen [2]. Im Todesfall ist das Vermögen vererbbar (Auszahlungsplan). Für Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) lässt es sich ohne Förderverlust auf deren Altersvorsorgevertrag übertragen [13]. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) nicht dauerhaft getrennt lebten und im Europäischen Wirtschaftsraum wohnten. Bei Auszahlung an Kinder oder andere Erben müssen Zulagen und Steuervorteile in der Regel zurückgezahlt werden [13].
Was gilt bei Pfändung, Anbieterinsolvenz und Grundsicherung?
Für das Altersvorsorgedepot gilt derselbe Pfändungsschutz wie für das klassische Riester-Vermögen. Dieser Schutz ist jedoch an enge Grenzen geknüpft. Er greift in der Ansparphase grundsätzlich nur für den tatsächlich staatlich geförderten Teil des Guthabens. Ungeförderte Eigenbeiträge sowie eine spätere optionale Einmalauszahlung sind nicht automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.
Anbieterinsolvenz: Anteile an Investmentfonds sind rechtlich Sondervermögen, das getrennt vom Vermögen des Anbieters gehalten wird. Sie gehören nicht zur Insolvenzmasse und sind selbst bei einer Pleite der Depotbank oder der Fondsgesellschaft vollumfänglich geschützt.
Grundsicherung: Das Bürgergeld wurde zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld abgelöst [9]. Gesetzlich geförderte Altersvorsorge zählt auch dort nicht zum anzurechnenden Vermögen, sodass das geschützte Depotguthaben bei Hilfebedürftigkeit nicht angetastet werden muss. [22][26].
Wie gehen Sie bis zum Start vor?
Darum geht es:
- Klären Sie Förderberechtigung und Beitragshöhe.
- Legen Sie Produkt- und Anbieterkriterien für sich fest.
- Prüfen Sie offene Punkte vor Abschluss erneut.
Welche Schritte empfehlen sich?
- Förderberechtigung prüfen: Klären Sie, ob Sie unmittelbar oder – etwa als nicht erwerbstätiger Ehepartner – mittelbar förderberechtigt sind. Für die abgeleitete Zulage über den Partner ist ein eigener Vertrag mit dem gesetzlichen Mindestbeitrag erforderlich. Selbstständige benötigen eine abgegebene Steuererklärung.
- Beitrag festlegen: 1.800 Euro jährlich entsprechen 150 Euro monatlich und ergeben die volle Grundzulage von 540 Euro. Der absolute Mindestbeitrag beträgt 120 Euro jährlich. Zahlen Sie nur ein, was Sie bis zum Rentenalter entbehren können.
- Reserve aufbauen: Das Kapital ist im Altersvorsorgedepot zweckgebunden. Halten Sie liquide Notrücklagen unbedingt außerhalb des Depots.
- Produktkategorie wählen: Berücksichtigen Sie Ihre Risikobereitschaft und die Jahre bis zum Rentenbeginn. Ein Garantieprodukt begrenzt Verluste, schmälert aber im Gegenzug die Renditechancen gegenüber einem reinen chancenorientierten Depot.
- Anbieter prüfen: Nutzen Sie die gesetzlichen Vergleichskriterien (wie den Kostendeckel von maximal 1,0 Prozent Effektivkosten beim Standarddepot) und verifizieren Sie den offiziellen Zertifizierungsstatus beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Zulage sichern: Nutzen Sie die vom Anbieter bereitgestellten Formulare für den automatisierten Zulagenantrag (Dauerzulagenantrag) und die dafür erforderliche Datenübermittlung. Melden Sie dem Anbieter Änderungen Ihrer Lebensumstände (wie Heirat oder die Geburt eines Kindes) zeitnah.
- Riester-Bestand prüfen: Vergleichen Sie Kosten, Garantien und Restlaufzeit Ihres Altvertrags sorgfältig, bevor Sie sich für einen Kapitalwechsel in das neue System entscheiden.
Welche Punkte sind Ende Oktober 2026 noch offen?
- Zertifizierungen einzelner Anbieter (Ende Oktober 2026 noch keine bestätigt)
- Standarddepot eines öffentlichen Trägers (Verordnung offen, Träger nach Presseberichten noch nicht ausgewählt)
- Start der Vergleichsplattform (vorgesehen zum 1. Januar 2027)
- Kostenverordnung des BMF liegt nur als Entwurf vor
- Amtliche Steuervordrucke für 2027
- Zustimmung des Bundesrats zur Frühstart-Rente
- Stichtag des Berufseinsteigerbonus
- Kinderzulage bei mehreren Kindern
- Besteuerung von Auszahlungen aus Beiträgen über 1.800 Euro
- Sozialabgaben auf Auszahlungen
- Umfang von Pfändungs-, Insolvenz- und Sozialrechtsschutz
- Zusatzkosten beim Fondsverkauf im Zuge eines Riester-Wechsels
- Erbfall: Ausnahme für kindergeldberechtigte Kinder
- Anrechnung von Riester-Bestandsverträgen auf die Zwei-Verträge-Grenze
- Wegzug ins Ausland während der Ansparphase
Quellen:
Alle Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand 29.10.2026.
- Bundesregierung, Fragen und Antworten zur privaten Altersvorsorge (Stand 1.6.2026): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reform-private-altersvorsorge-2400072
- Bundesfinanzministerium, FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (wird laufend aktualisiert, ältere Fassungen nennen abweichende Entwurfswerte): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html
- Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung vom 17.12.2025: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/12/2025-12-17-private-altersvorsorge.html
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I 2026 Nr. 156: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/156/regelungstext.pdf
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz in der Fassung ab 1.1.2027 (Artikel 6 des Reformgesetzes, nichtamtliche Wiedergabe): https://www.buzer.de/gesetz/17547/a339403.htm ; amtliche Gesetzestexte: https://www.gesetze-im-internet.de
- Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 8.5.2026: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260508-bundesrat-reform-private-altersvorsorge
- Deutscher Bundestag, Beschluss zur Frühstartrente am 16.10.2026: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw42-de-fruehstartrente-1223624 ; Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8606
- Deutsche Rentenversicherung, Frühstart-Rente (19.10.2026): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/261019_fruehstartrente_faq ; ergänzend NWB Experten-Blog: https://www.nwb-experten-blog.de/update-bundestag-beschliesst-fruehstartrente/ ; renten.net: https://renten.net/news/fruehstart-rente-bundestag-beschlossen-auszahlung/
- dpa zur Grundsicherung (30.6.2026): https://www.volksstimme.de/deutschland-und-welt/deutschland/mehr-druck-mehr-sanktionen-burgergeld-wird-grundsicherung-4276902
- Kahneman/Tversky (1979), Econometrica 47(2), https://doi.org/10.2307/1914185 ; Samuelson/Zeckhauser (1988), Journal of Risk and Uncertainty 1, https://doi.org/10.1007/BF00055564 ; Laibson (1997), Quarterly Journal of Economics 112(2), https://doi.org/10.1162/003355397555253 ; Thaler/Benartzi (2004), Journal of Political Economy 112(S1), https://doi.org/10.1086/380085
- finanzen.net Ratgeber (aktualisiert 11.10.2026), Sekundärquelle zu Positivliste, Verordnung und Wechselkosten: https://www.finanzen.net/ratgeber/vorsorge/altersvorsorgedepot/
- Sekundärquellen zur Ehegattenzulage (§ 84 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung): https://www.finanzen.net/ratgeber/vorsorge/altersvorsorgedepot-rechner/ und https://www.hansemerkur.de/altersvorsorge-rente/reform-gefoerderte-altersvorsorge
- § 93 EStG, Schädliche Verwendung (nichtamtliche Wiedergabe der geltenden Fassung; Anwendung auf das Altersvorsorgedepot): https://dejure.org/gesetze/EStG/93.html
- Sekundärquellen zu Einzahlungsgrenze je Vertrag und zwei Verträgen: Finanztip, https://www.finanztip.de/altersvorsorge/altersvorsorgedepot/ ; Grenzgängerzentrum, https://grenzgaengerzentrum.de/ratgeber/altersvorsorge/altersvorsorgedepot-zwei-vertraege/
- Steuererklärung: Finanzamt NRW (Riester, Anlage AV), https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/riester/zusaetzlicher-sonderausgabenabzug ; Sekundärquellen zum Altersvorsorgedepot: Handelsblatt, https://www.handelsblatt.com/vergleich/altersvorsorgedepot-und-steuern/ ; Die Finanzchecker, https://www.diefinanzchecker.de/ratgeber/altersvorsorgedepot-steuer ; zur Zulage bei Riester: https://www.transparent-beraten.de/riester-rente/steuer/
- DAS INVESTMENT, Altersvorsorgedepot bei Scheidung, Jobverlust und Tod (5.9.2026): https://www.dasinvestment.com/altersvorsorgedepot-sonderfaelle-arbeitslosigkeit-elternzeit-scheidung/
- Sekundärquellen zu Basisrente und Altersvorsorgedepot: https://www.fulminant-vorsorge.de/ratgeber/altersvorsorgedepot/ruerup-altersvorsorgedepot-kombinieren/ ; https://www.finanzberatung-amberg.de/ruerup-vs-altersvorsorgedepot/
- Status Oktober 2026 (Zertifizierung, Standarddepot, Kostenverordnung), Fachportale und Presse: https://www.boerse-online.de/nachrichten/geldundvorsorge/altersvorsorgedepot-soll-2027-starten-geraet-das-staatliche-depot-ins-wanken-20418218.html ; https://finanzfacts.de/wiki/altersvorsorgedepot/aktueller-stand/ ; https://www.neuebanken.de/altersvorsorgedepot-neobroker/
- Sozialabgaben auf Auszahlungen (Sekundärquellen): Allianz, https://www.allianz.de/angebot/vorsorge/altersvorsorgedepot/ ; transparent-beraten.de, https://www.transparent-beraten.de/altersvorsorgedepot/auszahlung/ ; abweichend: easyfolio, https://easyfolio.de/aktuelles/details/altersvorsorgedepot-auszahlung
- Kinderzulage bei mehreren Kindern (Sekundärquellen): Volksbanken Raiffeisenbanken, https://www.vr.de/privatkunden/produkte/altersvorsorge/altersvorsorgedepot/kinderzulage.html ; ING, https://www.ing.de/wissen/altersvorsorge/altersvorsorge-familien/ ; abweichend: Die Finanzchecker, https://www.diefinanzchecker.de/ratgeber/altersvorsorgedepot-kinderzulage
- Wegzug ins Ausland: BMF, Einkommensteuer-Handbuch 2023, § 95 EStG, https://lsth.bundesfinanzministerium.de/esth/2023/A-Einkommensteuergesetz/XI-Altersvorsorgezulage/Paragraf-95/inhalt.html ; Sekundärquelle: https://altersvorsorgedepot-fragen.de/ratgeber/ausland-umzug/
- Grundsicherung und Altersvorsorge (Sekundärquelle): https://www.biallo.de/soziales/news/grundsicherung-altersvorsorge-geschuetzt/
Häufige Fragen und Antworten zum Altersvorsorgedepot
Antwort: Pro Person sind bis zu zwei neue Altersvorsorgeverträge begünstigt [14]. Maßgeblich ist das Abschlussdatum nach dem 31. Dezember 2026 (§ 82 Absatz 5 EStG, neue Fassung). In jeden Vertrag dürfen Sie bis zu 6.840 Euro pro Jahr einzahlen, insgesamt also bis zu 13.680 Euro. Die Zulage steigt dadurch nicht, denn sie gibt es pro Person nur einmal auf höchstens 1.800 Euro Eigenbeitrag. Auch die Kinderzulage wird pro Kind nur einmal gezahlt, selbst wenn beide Eltern einen Vertrag haben [14]. Ab dem dritten Vertrag zählen Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge [14].
Antwort: Bei Riester läuft die Zulage über den Anbieter und fließt auch ohne Steuererklärung [15]. Für das Altersvorsorgedepot gilt dasselbe Verfahren. Den zusätzlichen Sonderausgabenabzug erhalten Sie nur mit der Anlage AV in der Einkommensteuererklärung [15]. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung erst durch, wenn die Anlage AV vorliegt [15]. Einen Freistellungsauftrag benötigen Sie nicht, weil keine steuerpflichtigen Kapitalerträge anfallen [15]. Spätere Auszahlungen gehören in die Anlage R-AV/bAV [15].
Antwort: Der Vertrag läuft weiter, und der Anbieter darf das Depot nicht auflösen [16]. Sie können Ihre Rate verringern oder pausieren. Für die Zulage müssen Sie jedoch weiter einzahlen, mindestens 120 Euro pro Jahr [16]. Förderberechtigt bleiben frühere Pflichtversicherte sowie Eltern in der dreijährigen Kindererziehungszeit [16]. Ein Arbeitgeberwechsel ändert am Vertrag nichts, weil er nicht über den Arbeitgeber läuft. Ihre Förderberechtigung kann sich aber ändern, etwa beim Wechsel in die Selbstständigkeit.
Antwort: Sie können früher auf Ihr Geld zugreifen, wenn Sie eine Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beziehen [16]. Dazu zählt etwa die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Zulagen und Steuervorteile müssen Sie dann nicht zurückzahlen, weil die Auszahlungsphase bereits begonnen hat. Eine private Berufsunfähigkeitsrente allein genügt nicht. Ein vorgezogenerZugriff wäre dann förderschädlich. Klären Sie den Einzelfall vorab mit Ihrem Anbieter und der Rentenversicherung.
Antwort: Das Altersvorsorgedepot fällt unter den Versorgungsausgleich [16]. Der in der Ehe angesparte Teil wird hälftig geteilt. Das geschieht über ein eigenes gefördertes Depot (interne Teilung) oder per Übertrag auf ein bestehendes Depot (externe Teilung). Diese Teilung gilt nicht als schädliche Verwendung [13]. Bei verheirateten, nicht dauerhaft getrennt lebenden Eltern geht die Kinderzulage an den Elternteil, der das Kindergeld erhält, sofern beide nichts anderes erklären [16].
Antwort: Das hängt vom Wohnsitz ab. Bei Wohnsitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) können Leistungen ohne Rückzahlung der Förderung bezogen werden [16]. Bei Wohnsitz außerhalb EU / EWR treten ab Beginn der Auszahlungsphase die Folgen der schädlichen Verwendung ein [16][21][25]. Dann sind Zulagen und Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Maßgeblich ist der Wohnsitz bei Beginn der Auszahlungsphase [21][25]. Entscheidend ist die steuerliche Ansässigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, nicht allein der gemeldete Wohnsitz [16].
Antwort: Ja, beide Wege werden getrennt gefördert. Das Altersvorsorgedepot nach § 10a EStG, die Basisrente (Rürup) nach § 10 EStG [17]. Der Sonderausgabenabzug fürs Depot wird nicht auf den Höchstbetrag der Basisrente angerechnet [17]. Einen bestehenden Rürup-Vertrag können Sie nicht ins Altersvorsorgedepot übertragen [17]. Der Höchstbetrag der Basisrente ändert sich jährlich, prüfen Sie den aktuellen Wert.
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