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Mit Geld wirtschaften

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Es ist mittlerweile nicht mehr verwunderlich, dass immer mehr Menschen ihre Steuererklärung einreichen, um von den steuerlichen Regelungen zu profitieren und sich eine noch höhere Steuerrückzahlung vom Staat zu holen. Es gibt aktuell eine Vielzahl an Steuersoftware-Angeboten, die jedem, egal, ob Rentner, Angestellter, Lehrer oder Student, dabei helfen, die Steuererklärung mühelos und ohne große Vorkenntnisse einzureichen. Vergleichen Sie günstige Software für das Steuerjahr 2025 und finden die für Sie maßgeschneiderte Software zur Erstellung Ihrer Steuererklärung.

Daneben können Sie mit dem Freistellungsauftrag Ihre Steuerlast senken. Gesetzliche Grundlage ist § 44a EStG: Er besagt, dass keine Steuern abgezogen werden, sofern die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Zu viel bezahlte Abgeltungssteuer können Sie sich so rückerstatten lassen.

Erfahren Sie im Ratgeber, was Sie bei der Beantragung beachten müssen und wie Sie selbst bei den Sparkonten des Nachwuchses den Freistellungsauftrag nutzen können.

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Was ist ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge?

Was ist der Unterschied zwischen dem gemeinsamen und dem getrennten Freistellungsauftrag?

Sie können einen getrennten Freistellungsauftrag, also voneinander getrennte Freistellungsaufträge, einreichen. Hierfür ist nur eine Unterschrift erforderlich. Wichtig ist dabei zu beachten, dass im Falle einer Namensänderung aufgrund von Heirat ein neuer Freistellungsauftrag abgegeben werden muss. Der alte Auftrag wird ungültig.

Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann von Ihnen und Ihrem Ehepartner bzw. nicht dauerhaft getrenntlebendem Lebenspartner beantragt werden. Hierfür müssen beide unterschreiben.

Das Formular gilt gleichzeitig als Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei dem gemeinsamen Freistellungsauftrag.

Unabhängig von einer getrennt oder zusammenveranlagten Steuererklärung verrechnet die Bank hierbei einmal im Jahr Gewinne und Verluste unterschiedlicher, einzeln oder gemeinschaftlich geführter Konten und Depots von Eheleuten miteinander. Die übergreifende Verlustverrechnung erfolgt rückwirkend zum Jahresende und ist bindend, sie kann also auch im Zusammenhang mit der Veranlagung über die Einkommensteuererklärung nicht mehr angepasst werden.

Hinweis: Für den Fall, dass Sie und Ihr Partner Ihr Freistellungsvolumen bei einer Bank bereits voll ausgeschöpft haben, können Sie trotzdem bei einem anderen Bankinstitut eine übergreifende Verlustverrechnung vornehmen lassen. Hierbei kreuzen Sie im Freistellungsformular den Freistellungsbetrag über 0 Euro an.

Was muss bei der Beantragung des Freistellungsauftrages beachtet werden?

Um von dem Freistellungsauftrag optimal zu profitieren, geben wir Ihnen im Folgenden neben einzuhaltenden Vorgaben auch Hinweise und Tipps.

Freistellungsauftrag beantragen

Ihren Freistellungsauftrag beantragen Sie bei dem Bankinstitut, wo Sie Ihr Geld angelegt haben. Es ist allgemein üblich, dass jede Bank ein entsprechendes Formular für den Antrag bereits vorliegen hat. Sie müssen dies lediglich ausfüllen und abgeben. Sie haben dabei die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag für das laufende Kalenderjahr oder unbegrenzt zu beantragen.

Haben Sie Konten bei mehreren Banken, müssen Sie den Freistellungsauftrag bei jeder einzelnen Bank beantragen und den Freibetrag entsprechend aufteilen. Das heißt, Sie müssen vorher einschätzen, wie viel Gewinn Sie wo erzielen werden. Hierbei eignet sich bspw. auch der jährliche Depotcheck. Erwarten Sie z. B. mehr Erträge aus Ihren Aktien als von Ihrem Sparbuch, empfehlen wir Ihnen, der Bank, bei der Sie das Depot haben, einen höheren Betrag in dem Freistellungsauftrag anzugeben.

Die Bank führt automatisch die Steuern ans Finanzamt ab und Sie bekommen den Gewinn nach Steuern ausbezahlt. Dies zeigt noch einmal, wie wichtig der Freistellungsauftrag ist, denn sonst müssen Sie sich die zu viel bezahlten Steuern mühsam zurückholen.

Wir empfehlen: Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von Ihrem Ansprechpartner in der Bank beraten.

Steueridentifikationsnummer

Die Steueridentifikationsnummer besteht aus elf Ziffern und wird allen in Deutschland gemeldeten Bürgern vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen. Die Nummer ist ein Leben lang gültig und findet sich bspw. in Ihrem letzten Steuerbescheid. Haben Sie die Nummer verlegt und finden Sie diese auch nicht in anderen Dokumenten, müssen Sie diese bei dem Bundeszentralamt für Steuern neu beantragen. Die Erteilung erfolgt auf dem Postweg und kann bis zu vier Wochen dauern.

Für die Beantragung des Freistellungsauftrages ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer zwingend erforderlich, andernfalls sind die Anträge ungültig. Dies betrifft alle Bankverbindungen und Depots und gilt für alle Kontoinhaber. Erteilen Sie mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, müssen Sie beide Steueridentifikationsnummern eintragen.

Das Bankinstitut meldet Ihre Steueridentifikationsnummer und die beantragten Freibeträge automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern. Sie brauchen hier also nichts weiter unternehmen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob der Bank Ihre Steueridentifikationsnummer vorliegt, empfehlen wir Ihnen, vorsorglich nachzufragen.

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Dauer und Änderungen

Der von Ihnen eingereichte Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr. Er kann von Ihnen nur zum 31. Dezember gekündigt werden. Sie können auch einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilen. Er gilt dann so lange, bis Sie ihn durch einen neuen Antrag ändern oder sogar widerrufen. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Bank Ihren Freistellungsauftrag sechs Jahre lang aufbewahren muss.

Es besteht zwar keine Pflicht, doch empfehlen wir Ihnen, die von Ihnen beantragten Freistellungsaufträge zu dokumentieren und aufzubewahren. Somit haben Sie jederzeit den Überblick, welchem Bankinstitut Sie welchen Auftrag erteilt haben.

Änderungen bei Ihrem Freistellungsauftrag können Sie vor Beginn und während des jeweiligen Jahres beliebig oft vornehmen – zurückliegende Jahre sind ausgenommen. Aufgrund des Jahreswechsels ist für die letzte Berücksichtigung der letzte Bankarbeitstag Stichtag, normalerweise der 28. Dezember. Es ist jedoch nicht unüblich, dass Bankinstitute wegen des formalen Aufwands einen anderen Termin nennen. Dieser ist oft Mitte Dezember.

Wir empfehlen Ihnen, den Freistellungsauftrag bereits bei Konto- oder Depoteröffnung zu beantragen. Da Bankinstitute die Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt übermitteln (natürlich nur in dem Fall, wenn Ihnen Zinsen oder Ähnliches gutgeschrieben werden und kein Freistellungsauftrag vorliegt). Aber auch von einem unter dem Jahr neu beantragten oder erhöhten Freistellungsauftrag können Sie nachträglich profitieren. So ist es bspw. im Rahmen der nachträglichen Verlustverrechnung möglich, bereits abgeführte Abgeltungssteuern auf schon realisierte Erträge erstattet zu bekommen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihr Konto oder Depot auflösen, müssen Sie die Deaktivierung des Freistellungsauftrags separat erteilen – das erfolgt nicht automatisch. Versäumen Sie das, bleibt ein ungenutzter Freibetrag bestehen.


Abgabefrist verpasst

Und dann passiert es doch: Die Abgabefrist für die Beantragung des Freistellungsauftrages ist verstrichen. Das bedeutet im ersten Schritt, dass die Steuern aus Ihren Kapitalerträgen automatisch an das Finanzamt abgeführt werden.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung abzusetzen. Dies ist zwar umständlicher, da Sie zunächst auf den Steuerbescheid warten müssen, doch dann erhalten Sie das Geld. Für die Steuererklärung nutzen Sie eine günstige Steuersoftware oder beauftragen Ihren Steuerberater.


Zu viel gezahlte Abgeltungssteuer

Stellen Sie fest, dass Ihre Freistellungsaufträge ungünstig auf verschiedene Bankinstitute verteilt sind und Sie deshalb zu viel Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt haben, können Sie die zu viel gezahlten Steuern nur über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Dafür muss das Formular Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP) unter Angabe Ihrer Erträge und abgeführten Steuern ausgefüllt werden. Ein Service wie WISO Steuer 2025 hilft Ihnen dabei.

Wie richte ich den Freistellungsauftrag für Kinder ein?

Viele Eltern richten mit der Geburt ihrer Kinder bereits Sparkonten für den Nachwuchs ein oder legen ihr Geld in Aktien oder Fonds langfristig an. Auch hier muss ein Freistellungsauftrag erteilt werden, um steuerlich davon profitieren zu können. Dieser läuft dabei unabhängig von den Freistellungsaufträgen der elterlichen Konten, das heißt, die Kapitalerträge der Kinder werden nicht in den Sparerpauschbetrag der Eltern eingerechnet. Es muss lediglich darauf geachtet werden, dass das Sparkonto auf den Namen des Kindes ausgestellt ist und dass der Antrag von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben wird.

Bei einem Freistellungsauftrag für ein Kinder-Sparkonto gelten die gleichen Regeln und Bedingungen wie für Erwachsene: Einem Minderjährigen steht ein Sparerfreibetrag von 1.000 Euro zu. Alles, was darüber hinaus geht, muss versteuert werden.

[Autor: LB]


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