Mit der Pandemie und den damit verbundenen Lockdowns sind Millionen Arbeitnehmer in kürzester Zeit ins Homeoffice gegangen. Auch wenn die Lockdowns vorbei sind und viele Arbeitnehmer wieder ins Büro gehen, hat dies dazu geführt, dass immer mehr Deutsche im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie das Arbeiten zu Hause in Anspruch nehmen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich: Sei es, dass sie für ihre Kunden oder Arbeitgeber auch nach Feierabend erreichbar sein wollen oder Beruf, Familie und Freizeit besser miteinander verbinden wollen.
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können Sie in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten und Betriebsausgaben steuerlich geltend machen – somit senken Sie direkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und sparen Steuern. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob Sie selbstständig oder angestellt sind.
Erfahren Sie in diesem Ratgeber, was Sie unter dem Begriff Häusliches Arbeitszimmer zu verstehen haben, unter welchen Voraussetzungen Sie es absetzen können bzw. was Sie bei der Angabe beachten müssen, welche Kosten Sie geltend machen können und wie auch Sie von der Homeoffice-Pauschale profitieren können.
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Was ist das häusliche Arbeitszimmer?
Das häusliche Arbeitszimmer findet im Einkommensteuergesetz (EStG) Erwähnung. In § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG wird darauf eingegangen, dass die dafür vorgesehenen Ausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen und Aufwendungen und Ausstattungskosten nur unter zwei Gesichtspunkten steuerlich geltend gemacht werden können:
- Das häusliche Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung: Die Raum- und Ausstattungskosten können in voller Höhe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden.
- Es handelt sich zwar nicht um den Mittelpunkt der gesamten Betätigung, doch für die Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter): Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist auf 1.250 Euro begrenzt.
Aufgrund dieser unspezifischen Ausführungen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu finanzgerichtlichen Streitigkeiten bzw. Entscheidungen, wann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abgesetzt werden kann und wann nicht. Daher haben die Finanzbehörden ihre Sicht der aktuellen Rechtslage konkretisiert. Entsprechend des BMF-Schreibens vom 02.03.2011 handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum, der
- in seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist,
- dabei vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer und organisatorischer Arbeiten dient und
- (nahezu) ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Hinweis: Diese Punkte geben nur den allgemeinen Rahmen zwischen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung vor. Ihre Angaben in der Einkommensteuererklärung werden individuell geprüft, das heißt, die Gegebenheiten werden gesamtheitlich betrachtet.
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Unter welchen Voraussetzungen kann das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden?
Damit Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können, müssen verschiedene berufliche und räumliche Bedingungen erfüllt sein.
Zwischen dem Arbeitszimmer und dem Wohnbereich muss eine innere häusliche Verbindung bestehen, das heißt, das häusliche Arbeitszimmer muss Bestandteil Ihrer privaten Wohnung bzw. Ihres privaten Hauses sein. Dies gilt auch für Räume im Keller, auf dem Dachboden oder in einem Anbau. Als nicht-häusliches Arbeitszimmer gilt ein Raum, der außerhalb der eigenen Wohnung für eine steuerlich relevante Tätigkeit genutzt wird. Zudem wird auch eine Arbeitsecke nicht anerkannt – es muss ein abschließbarer Raum sein, bei dem es sich nicht um ein Durchgangszimmer handelt. Bei einer eigens angemieteten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hingegen, die über ein öffentliches Treppenhaus erreichbar ist, ist die Rede von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer. Diese Kosten können Sie in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Des Weiteren wird geprüft, ob Ihre Wohnung genügend privaten Wohnraum lässt. Dafür gibt es keine konkreten Vorgaben, doch können Sie sich an folgenden Anhaltspunkten orientieren:
- Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur Gesamtwohnfläche
- Anzahl der Zimmer
- Anzahl und Alter der Familienmitglieder
- Soziale und wirtschaftliche Stellung der Familie
Das häusliche Arbeitszimmer soll im Idealfall vorwiegend für das gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische oder organisatorische Arbeiten genutzt werden. Es lässt sich jedoch in der Praxis nicht vermeiden, dass Arbeitszimmer ausschließlich zu diesen beruflichen Zwecken zu nutzen. Daher erlaubt das Finanzamt eine 10-prozentige Privatnutzung des Raumes. Liegt die private Nutzung darüber, werden die angegebenen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt, auch nicht teilweise. Dies gilt auch für die Ausstattung – diese sollte büromäßig bzw. dem Berufsfeld entsprechen. In der Regel handelt es sich dabei um einen Schreibtisch, einen Bürostuhl und weiteres für Ihren Beruf relevantes Mobiliar. Ein Bett, Kinderspielsachen oder andere private Gegenstände haben in dem Arbeitszimmer nichts zu suchen.
Exkurs: Vom Arbeitgeber angeordnetes Homeoffice
Die Pandemie 2020 hat uns alle vor große Herausforderungen gestellt. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes und zum Wohle aller wurden Millionen von Arbeitnehmern ins Homeoffice geschickt. Wenn dies auf Anordnung Ihres Arbeitgebers erfolgte, können Sie dies in Ihrer Steuererklärung angeben. Lassen Sie sich von Ihrer Firma eine Bescheinigung geben, in der der Zeitraum und die Anzahl der Arbeitstage pro Woche erkenntlich sind. Darüber hinaus empfiehlt es sich, wenn Sie vorsorglich ein Foto Ihres heimischen Arbeitsplatzes machen, um es notfalls bei Nachfragen des Finanzamtes vorlegen zu können. Ein Kalender, in den Sie eintragen, wann Sie zu Hause und wann Sie im Büro gearbeitet haben, hilft Ihnen zudem dabei, die Homeoffice-Tage bzw. die Anwesenheit im Büro schnell und ohne großen Aufwand zu ermitteln.
Daneben kann es eine Option sein, dass Sie einen Raum in Ihrer Wohnung an Ihren Arbeitgeber vermieten. Demzufolge haben Sie kein häusliches Arbeitszimmer, sondern nutzen für Ihre Arbeit einen Büroraum Ihres Arbeitgebers. Dafür schließen Sie einen unbefristeten Mietvertrag ab und erzielen – sofern das Finanzamt den Vertrag anerkennt – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hierbei können Sie den vollen Kostenabzug bei dieser Einkunftsart in Anspruch nehmen. Doch Achtung: Sie müssen beachten, dass hierbei das Interesse Ihres Arbeitgebers im Vordergrund steht. Dies kann der Fall sein, wenn Sie bspw. in der Firma keinen geeigneten Arbeitsplatz haben, Ihr Arbeitgeber auch mit anderen Mitarbeitern solche Verträge abgeschlossen hat oder Sie den Raum auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nutzen müssen, um z. B. erreichbar zu sein.
Berufliche und räumliche Voraussetzungen:
Innere häusliche Verbindung
Abschließbarer Raum
Keine extra angemietete Wohnung
Genügend privater Wohnraum
Erkennbare berufliche Nutzung
Maximal 10 % private Nutzung
Büroausstattung bzw. -mobiliar
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Welche Kosten können für das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden?
Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen Ausgaben wie Miete, Energiekosten oder Renovierungskosten. Dabei wird das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche (einschließlich des Arbeitszimmers) auf die Kosten angewandt.
Berechnung von anteilig absetzbaren Kosten:
Die anteiligen Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer müssen Sie selbst berechnen und entsprechend in Ihrer Steuererklärung angeben. Dabei gehen Sie wie folgt vor:
- Entnehmen Sie Ihrem Miet- bzw. Kaufvertrag die Gesamtwohnfläche Ihrer Wohnung bzw. Ihres Hauses.
- Ermitteln Sie die Quadratmeterzahl des häuslichen Arbeitszimmers, indem Sie das Zimmer ausmessen oder die Zahl dem Grundriss entnehmen.
- Teilen Sie die Arbeitszimmerfläche durch die Gesamtwohnfläche und multiplizieren Sie das Ergebnis anschließend mit 100:
Arbeitszimmer-Anteil in % = (Arbeitszimmerfläche ÷ Gesamtwohnfläche) * 100
- Berechnen Sie den prozentualen Anteil an den allgemeinen Raumkosten für das häusliche Arbeitszimmer.
Anteilige Kosten in € = (Arbeitszimmer-Anteil ÷ 100) * Gesamtkosten in €
Ein Beispiel dazu:
Ihre Wohnung hat eine Gesamtwohnfläche von 110 Quadratmeter, das häusliche Arbeitszimmer hat 18 Quadratmeter. Sie rechnen: (18 ÷ 110) * 100 = 16,36 %
Die Summe Ihrer sämtlichen allgemeinen Raumkosten beläuft sich auf 23.392,50 Euro: (16,36 ÷ 100) * 23.392,50 € = 3.827,01 €
Somit können Sie 3.827,01 Euro anteilig für Ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen.
Fallen Kosten (bspw. bei einer Renovierung oder Einrichtung) nur für das häusliche Arbeitszimmer an, können diese in vollem Umfang als Werbungskosten abgesetzt werden. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich beruflich genutzt werden (z. B. Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer), können Sie auch dann als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn die Kosten für den Raum nicht abziehbar sind.
Dekorationen oder Luxusgegenstände wie Kunstgemälde, also Gegenstände, die hauptsächlich der Ausschmückung des häuslichen Arbeitszimmers dienen, können nicht abgesetzt werden, da sie nicht dem beruflichen Zweck dienen.
Der Höchstbetrag von 1.250 Euro bezieht sich entsprechend der Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13) auf die einzelne Person. Teilen Sie sich also das häusliche Arbeitszimmer mit Ihrem Partner, kann jeder seine selbst getragenen Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen.
Bitte beachten Sie: Hier gilt die Aufbewahrungspflicht sämtlicher Belege. Sie sind bei der Angabe der Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer prinzipiell verpflichtet, entsprechende Belege aufzubewahren und dem Finanzamt bei Nachfrage vorzulegen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, für einen besseren Überblick am Jahresende eine separate Aufstellung sämtlicher Raum- und Ausstattungskosten zu machen.
Anteilig absetzbare Kosten:
Miete
Wasser- und Abwasserkosten
Energiekosten
Reinigungskosten
Grundsteuer
Müllabfuhrgebühren
Schornsteinfegergebühren
Beiträge zum Mieterverein
Fehlbelegungsabgabe
Wohngebäudeversicherung
Hausratversicherung
Renovierungskosten
Bei Immobilienbesitzern zusätzlich:
Gebäudeabschreibung
Haus- und Grundeigentümerverein
Schuldzinsen für Kredite zur Gebäudeinstandhaltung
Voll absetzbare Kosten:
Renovierung des Arbeitszimmers
Büromöbel
Bodenbelag
Vorhänge, Gardine o. Ä.
Tapete
Lampen
Regale, Schränke o. Ä.
Beruflich notwendige Technik (z. B. PC, Drucker)
Was ist die Homeoffice Pauschale?
Auf Grund der Folgen der weltweiten Pandemie im Jahr 2020 mussten Millionen Arbeitnehmer schnellstmöglich ins Homeoffice, um eine großflächige und rasante Verbreitung des COVID19-Virus zu vermeiden. Dies stellte nicht nur die Arbeitgeber in der Bereitstellung der entsprechenden Technik und/oder von Arbeitsmitteln vor Herausforderungen, sondern auch die Arbeitnehmer – nicht jeder verfügt über ein eigenes Arbeitszimmer oder eine Arbeitsecke, in der sie in Ruhe arbeiten können.
Um hier Arbeitnehmer finanziell zu entlasten, wurde die steuerliche Regelung des häuslichen Arbeitszimmers vereinfacht. Darüber hinaus wurde auch für Steuerzahler, die kein eigenes Arbeitszimmer haben, die Rechtsprechung nachgebessert: Diese profitieren für die Jahre 2020 bis 2023 von der Homeoffice Pauschale (Bundesrat, Verabschiedung am 18.12.2020, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Bis 2022 können Sie für jeden Arbeitstag, den Sie ausschließlich im Homeoffice verbringen, 5 Euro abziehen. Für das Jahr 2023 können Sie 6 Euro am Tag absetzen.
Damit werden auch die Mehraufwendungen für die Nutzung der Wohnung abgedeckt, wie für Strom, Heizung und weitere Raumkosten. Dieser Abzug ist bis 2022 auf 120 Tage begrenzt, somit können Sie höchstens 600 Euro jährlich absetzen. Für das Jahr 2023 können Sie sogar 210 Tage im Homeoffice angeben, also 1.260 Euro jährlich geltend machen. Doch achten Sie darauf, dass Sie bei Nutzung dieser Pauschale keine Wegekosten zur Arbeitsstätte steuerlich geltend machen können. Zusätzliche Kosten für Arbeitsmittel können Sie jedoch angeben.
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Bitte beachten Sie, dass alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität sind. Die hier dargestellte Übersicht ersetzt keine fachliche Beratung.