Häusliches Arbeitszimmer

Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Immer mehr Deutsche arbeiten von zu Hause oder außerhalb eines Büros. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich: Sei es, dass sie für ihre Kunden oder Arbeitgeber flexibel erreichbar sein wollen oder Beruf, Familie und Freizeit besser miteinander verbinden wollen. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob Sie selbstständig oder angestellt tätig sind. Erfahren Sie in diesem Ratgeber, was der Begriff "Häusliches Arbeitszimmer" bedeutet und unter welchen Voraussetzungen Sie die Kosten dafür in der Steuererklärung absetzen können bzw. wie Sie von der Homeoffice-Pauschale profitieren können.

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Was ist das häusliche Arbeitszimmer?

Das häusliche Arbeitszimmer findet im Einkommensteuergesetz (EStG) Erwähnung. In § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG wird darauf eingegangen, dass die dafür vorgesehenen Ausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen und Aufwendungen und Ausstattungskosten nur unter folgendem Gesichtspunkt steuerlich geltend gemacht werden können:

  • Das häusliche Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung: Die Raum- und Ausstattungskosten können in voller Höhe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden.

Aufgrund dieser Ausführungen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu finanzgerichtlichen Streitigkeiten bzw. Entscheidungen, wann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abgesetzt werden können und wann nicht. Daher haben die Finanzbehörden ihre Sicht der aktuellen Rechtslage konkretisiert.

Entsprechend des BMF-Schreibens vom 02.03.2011 handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum, der

  • in seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist,
  • dabei vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer und organisatorischer Arbeiten dient und
  • (nahezu) ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Hinweis: Diese Punkte geben nur den allgemeinen Rahmen zwischen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung vor. Ihre Angaben in der Einkommensteuererklärung werden individuell geprüft, das heißt, die Gegebenheiten werden gesamtheitlich betrachtet.

Unter welchen Voraussetzungen kann das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden?

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Welche Kosten können für das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden?

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können anteilig als Betriebs- oder Werbungskosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Darunter fallen Ausgaben wie Miete, Energiekosten oder Renovierungskosten. Dabei wird das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche (einschließlich des Arbeitszimmers) auf die Kosten angewandt.

Berechnung von anteilig absetzbaren Kosten:

Die anteiligen Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer müssen Sie selbst berechnen und entsprechend in Ihrer Steuererklärung angeben. Dabei gehen Sie wie folgt vor:

  • Entnehmen Sie Ihrem Miet- bzw. Kaufvertrag die Gesamtwohnfläche Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses.
  • Ermitteln Sie die Quadratmeterzahl des häuslichen Arbeitszimmers, indem Sie das Zimmer ausmessen oder die Zahl dem Grundriss entnehmen.
  • Teilen Sie die Arbeitszimmerfläche durch die Gesamtwohnfläche und multiplizieren Sie das Ergebnis anschließend mit 100:

Arbeitszimmer-Anteil in % = (Arbeitszimmerfläche ÷ Gesamtwohnfläche) * 100

  • Berechnen Sie den prozentualen Anteil an den allgemeinen Raumkosten für das häusliche Arbeitszimmer.

Anteilige Kosten in € = (Arbeitszimmer-Anteil ÷ 100) * Gesamtkosten in €

Ein Beispiel dazu:

Ihre Wohnung hat eine Gesamtwohnfläche von 110 Quadratmeter, das häusliche Arbeitszimmer hat 18 Quadratmeter. Sie rechnen: (18 ÷ 110) * 100 = 16,36 %

Die Summe Ihrer sämtlichen allgemeinen Raumkosten beläuft sich auf 23.392,50 Euro: (16,36 ÷ 100) * 23.392,50 € = 3.827,01 €

Somit können Sie 3.827,01 Euro anteilig für Ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen.

Fallen Kosten (bspw. bei einer Renovierung oder Einrichtung) nur für das häusliche Arbeitszimmer an, können diese in vollem Umfang als Werbungskosten abgesetzt werden. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich beruflich genutzt werden (z. B. Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer), können Sie auch dann als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn die Kosten für den Raum nicht abziehbar sind.

Dekorationen oder Luxusgegenstände wie Kunstgemälde, also Gegenstände, die hauptsächlich der Ausschmückung des häuslichen Arbeitszimmers dienen, können nicht abgesetzt werden, da sie nicht dem beruflichen Zweck dienen. Teilen Sie sich also das häusliche Arbeitszimmer mit Ihrem Partner, kann jeder seine selbst getragenen Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen.

Bitte beachten Sie: Hier gilt die Aufbewahrungspflicht sämtlicher Belege. Sie sind bei der Angabe der Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer prinzipiell verpflichtet, entsprechende Belege aufzubewahren und dem Finanzamt bei Nachfrage vorzulegen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, für einen besseren Überblick am Jahresende eine separate Aufstellung sämtlicher Raum- und Ausstattungskosten zu machen.

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