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Junge Frau und Aktenordner

Gewerbesteuer-Erhöhung & Mindesthebesatz ab 2027

Was Selbstständige bis Ende 2026 prüfen müssen

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Gewerbesteuer-Mindesthebesatz nach § 16 Abs. 4 GewStG von 200 auf 280 Prozent. Betroffen sind ausschließlich Gemeinden unter dieser Schwelle.
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) trifft die Erhöhung auf Ebene des Gewinns (Anstieg der Steuerlast auf mindestens 9,8 Prozent), während Einzelunternehmer und Personengesellschaften die Belastung über § 35 EStG auf die Einkommensteuer anrechnen können.
  • Für die steuerliche Anerkennung gilt nach § 10 AO der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung bzw. Geschäftstätigkeit. Bei einem Scheinsitz oder einer Briefkastenadresse drohen Steuernachzahlungen und Bußgelder.
  • Unternehmen sollten bis Ende 2026 den Hebesatz ihrer Standorte prüfen, Vorauszahlungen anpassen und die Gewerbesteuerzerlegung nach § 28 GewStG durchrechnen. Es bestehen keine Übergangsfristen und keine Rechtsmittel gegen die Anhebung.

Der gesetzliche Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer steigt 2027. Für die meisten Gewerbetreibenden ändert sich dadurch nichts. Für Unternehmen in einigen Gemeinden steigt die Steuerlast jedoch um mehrere Prozentpunkte.

Dieser Ratgeber zeigt, wer von der Erhöhung betroffen ist und welche Schritte bis Ende 2026 anstehen. GmbHs und Selbstständige erfahren, wann sich eine steuerliche Beratung lohnt.

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Was ändert sich durch den neuen Mindesthebesatz ab 2027?

Darum geht es:

  • Bundestag und Bundesrat haben die Erhöhung 2026 endgültig beschlossen.
  • Der Mindesthebesatz steigt zum 01.01.2027 von 200 auf 280 Prozent.
  • Nur Gemeinden mit besonders niedrigem Hebesatz sind direkt betroffen.

Der Bundestag hat die Reform am 24. April 2026 verabschiedet. Der Bundesrat stimmte am 12. Juni 2026 zu. Damit ist der neue Mindesthebesatz gesetzlich beschlossen. Grundlage ist eine Änderung von § 16 Absatz 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Der gesetzliche Mindesthebesatz steigt von 200 auf 280 Prozent. Die neue Grenze gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2027.

Den Mindesthebesatz gibt es seit 2003. Er sollte Gemeinden ohne jede Gewerbesteuer verhindern. Seitdem lag die Untergrenze bei 200 Prozent. Der bundesweite Durchschnitt liegt heute bei rund 364 Prozent. Betroffen von der Anhebung sind nur Gemeinden unter der neuen Marke von 280 Prozent. Laut Statistischem Bundesamt lagen Ende 2024 nur 43 Gemeinden unter dieser Schwelle.

Für die große Mehrheit der Gewerbetreibenden bleibt auch nach der Änderung alles beim Alten. Großstädte wie München mit einem Hebesatz von 490 Prozent sind ohnehin nicht betroffen. Im Fokus stehen kleinere Gemeinden mit einem besonders niedrigen Hebesatz. Dazu zählen etwa Grünwald bei München sowie Schönefeld und Zossen bei Berlin.

Aktuelle Hebesätze ausgewählter Gemeinden mit niedrigem Hebesatz:

  • Grünwald (Bayern): 240 Prozent
  • Schönefeld (Brandenburg): 240 Prozent
  • Zossen (Brandenburg): 270 Prozent
  • Langenwolschendorf (Thüringen): 200 Prozent
  • Monheim am Rhein (Nordrhein-Westfalen): 250 Prozent

Hinweis: Hebesätze können sich kurzfristig ändern.

Unternehmen mit Sitz in diesen Gemeinden zahlen ab 2027 real mehr Gewerbesteuer. Ziel der Reform ist die Eindämmung von „Gewerbesteueroasen“ innerhalb von Deutschland. Die Bundesregierung begründet den Schritt mit steuerlich motivierten Sitzverlagerungen. Solche Verlagerungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unattraktiver werden. Die Bundesregierung rechnet durch die Änderung mit jährlichen Mehreinnahmen von rund 200 Millionen Euro für die Kommunen. Diese Mehreinnahmen sollen helfen, die kommunalen Haushalte langfristig zu stabilisieren. Die Gemeinden selbst bleiben bei der Wahl der Höhe ihres Hebesatzes weiterhin frei. Der Bund setzt mit dem Mindesthebesatz nur eine Untergrenze.

Wer zahlt ab 2027 mehr Gewerbesteuer?

Darum geht es:

  • Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG tragen die Erhöhung direkt.
  • Einzelunternehmer und Personengesellschaften können die Erhöhung über die Einkommensteuer abfedern.
  • Die reale Mehrbelastung hängt stark von der Rechtsform ab.

Kapitalgesellschaften: GmbH und UG ohne Schutzmechanismus

Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die UG gibt es keinen Freibetrag bei der Gewerbesteuer. Der Freibetrag von 24.500 Euro gilt nur für Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften können die Gewerbesteuer nicht auf eine andere Steuer anrechnen. Für sie wirkt sich eine Erhöhung des Hebesatzes deshalb auf den Gewinn aus. Bei einem Hebesatz von 200 Prozent liegt die effektive Gewerbesteuer bei rund 7,0 Prozent. Steigt der Hebesatz auf 280 Prozent, liegt die effektive Belastung bei mindestens 9,8 Prozent. Für Unternehmen in Gemeinden mit einem Hebesatz von 200 Prozent bedeutet das eine reale Steuererhöhung um 2,8 Prozentpunkte.

Die Gewerbesteuer zählt bei Kapitalgesellschaften nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe. Sie mindert deshalb nicht die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage. Gesellschafter sollten diesen Effekt in ihre Liquiditätsplanung für 2027 einrechnen.

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Einzelunternehmer und Personengesellschaften: Anrechnung federt ab

Einzelunternehmer und Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG profitieren von § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Vorschrift erlaubt eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer. Bei einem Hebesatz bis 400 Prozent gleicht die Anrechnung die Gewerbesteuer im Regelfall vollständig aus. Voraussetzung für die Anrechnung ist ausreichend Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte. Bei einem Hebesatz von 280 Prozent bleibt die reale Mehrbelastung deshalb gering. Handlungsbedarf besteht in der Regel bei den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer. Steigt die Gewerbesteuer, verändert sich auch die Höhe der anrechenbaren Beträge. Selbstständige sollten daher die Vorauszahlungen für 2027 rechtzeitig beim Finanzamt anpassen lassen. Ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt reicht für die Anpassung völlig aus.

Welche Risiken drohen bei Standortverlagerungen?

Darum geht es:

  • Finanzämter prüfen Sitzverlegungen in Gemeinden mit niedrigem Hebesatz strenger.
  • Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung entscheidet über die Steuerpflicht.
  • Fehlende Substanz kann zu Steuernachzahlungen und Bußgeldern führen.

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgeblich

Ein Wechsel in eine Gemeinde mit niedrigem Hebesatz senkt die Gewerbesteuer nur unter bestimmten Bedingungen. § 10 der Abgabenordnung (AO) regelt den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Entscheidend ist, wo die zentralen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Ein Briefkasten oder eine Adresse, an der kein Personal tätig ist, wird nicht als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung akzeptiert. Finanzämter sind dazu angehalten, Sitzverlegungen nach der Reform verstärkt zu prüfen. Bei dem sich bestätigenden Verdacht, dass es sich um einen Scheinsitz handelt, drohen Steuernachzahlungen auch für zurückliegende Jahre. Bußgelder oder Strafen wegen Steuerhinterziehung können ebenfalls anfallen. Darüber hinaus nehmen Betriebsprüfer Sitzverlegungen in Gemeinden mit niedrigem Hebesatz gezielt ins Visier. Geprüft werden in diesem Zusammenhang unter anderem Mietverträge, Personalunterlagen und die tatsächliche Anwesenheit der Geschäftsführung.

Nachweise gegen den Vorwurf des Scheinsitzes

Unternehmen sollten die Geschäftstätigkeit am neuen Standort dokumentieren. Dazu zählen das Anmieten eines Büros mit eigenem Personal vor Ort und das Einrichten einer funktionierenden operativen Infrastruktur. Geschäftsführer sollten regelmäßig am neuen Sitz arbeiten. Verträge, Rechnungen und Zeiterfassungen liefern konkrete Belege, die als Nachweise gelten.

Was müssen Selbstständige und GmbHs bis Ende 2026 konkret prüfen?

Darum geht es:

  • Der Hebesatz der eigenen Betriebsstätte für 2027 sollte geprüft werden.
  • Liquidität und Vorauszahlungen brauchen einen Puffer für höhere Steuerlasten.
  • Gewinne lassen sich unter gewissen Umständen noch zum alten Hebesatz realisieren.

Schritt 1: Hebesatz der Gemeinde prüfen

Selbstständige sollten sich über Änderungen des Hebesatzes ihrer Gemeinde für 2027 informieren. Viele Kommunen veröffentlichen geplante Hebesätze im Gemeinderat. Bei unterschiedlichen Standorten lohnt sich ein Blick auf jede einzelne Gemeinde. Steuerberater erhalten Hebesatzübersichten häufig über ihre Kanzleisoftware. Auch offizielle Portale der Landkreise listen die geplanten Sätze auf. Für Unternehmen mit Sitz im Ausland gilt die Prüfung ebenso, sobald eine deutsche Betriebsstätte vorhanden ist.

Schritt 2: Liquidität und Vorauszahlungen anpassen

GmbHs sollten einen finanziellen Puffer für höhere Vorauszahlungen einplanen. Die höheren Beträge werden ab dem ersten Quartal 2027 fällig. Die rechtzeitige Planung des Cashflows verhindert Liquiditätsengpässe im neuen Jahr. Eine Software wie sevdesk bietet bereits ab dem Tarif „Buchhaltung“ Unterstützung bei der GoBD-konformen Erfassung der Geschäftsfälle. Ein Gespräch mit der Hausbank sichert im Zweifel zusätzliche Kreditlinien. Ein Steuerberater kann die zu erwartende Mehrbelastung bereits im Vorfeld konkret durchrechnen.

Schritt 3: Gewerbesteuerzerlegung bei mehreren Filialen beachten

Wer ein Unternehmen mit Filialen in verschiedenen Gemeinden führt, kommt um die Gewerbesteuerzerlegung nach § 28 GewStG nicht herum. Dabei wird der Steuermessbetrag gesetzlich im Verhältnis der Arbeitslöhne aufgeteilt, die an den einzelnen Standorten anfallen. Wer die Gesamtsteuerlast vor der Erhöhung aktiv senken möchte, sollte dies bei der Personalplanung berücksichtigen. Werden Lohnsummen bewusst in Filialen mit niedrigerem Hebesatz verlagert, wird ein größerer Teil des Gewinns in der günstigeren Gemeinde versteuert. Im Gegenzug sinkt die Steuerlast am teuren Standort, da dort weniger Messbetrag mit dem hohen Hebesatz multipliziert wird. Da sich Gehälter und Mitarbeiterzahlen verändern, sollte diese Zerlegung jährlich neu durchgerechnet werden.

Schritt 4: Gewinnrealisierung zeitlich planen

Unternehmen in betroffenen Gemeinden sollten prüfen, ob sich Erträge und Forderungen vor dem 31.12.2026 realisieren lassen. Da bis Jahresende noch der niedrigere Hebesatz gilt, werden diese Gewinne steuerlich günstiger erfasst. Umgekehrt kann es sinnvoll sein, abzugsfähige Betriebsausgaben oder geplante Anschaffungen erst ins Jahr 2027 zu verlegen. Auf diese Weise entfalten die Betriebsausgaben beim höheren Hebesatz eine größere steuerentlastende Wirkung. Ein Steuerberater sollte diese Feinstrukturierung der Erträge und Aufwendungen idealerweise individuell berechnen.

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Welche Fragen stellen sich Selbstständige zum neuen Mindesthebesatz oft?

Darum geht es:

  • Einzelunternehmer trifft die Erhöhung durch die Anrechnung meist nur in einem geringen Maß.
  • Freiberufler unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.
  • Ein Umzug schützt nur bei einer echten Verlagerung der Geschäftsleitung.

Müssen Einzelunternehmer ab 2027 mehr Steuern zahlen?

Einzelunternehmer bekommen von der Erhöhung unter dem Strich meist kaum etwas mit. Der Grund dafür ist § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Echter Handlungsbedarf entsteht jedoch bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Da die Gewerbesteuer steigt, erhöht sich auch der anrechenbare Betrag. Wer in einer „Gewerbesteueroase“ sitzt, sollte die Zahlen deshalb frühzeitig prüfen und die Vorauszahlungen nach unten anpassen lassen, um dem Finanzamt kein zinsloses Darlehen zu gewähren.

Gilt der Mindesthebesatz auch für Freiberufler?

Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder Architekten unterliegen als Einzelunternehmer grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Der neue Mindesthebesatz betrifft sie daher in der Regel nicht.

ABER: Bieten freiberufliche Praxis- oder Kanzleigemeinschaften (z. B. als GbR) nebenbei gewerbliche Leistungen an, droht die sogenannte Abfärbewirkung (§ 15 Abs. 3 EStG). In diesem Fall kann die geringfügigste gewerbliche Einnahme dazu führen, dass der gesamte Gewinn der Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig wird. Freiberufler-Gemeinschaften sollten ihre Einnahmenstruktur deshalb bis Ende 2026 von einer Steuerberatung prüfen lassen, um gewerbliche Tätigkeiten rechtzeitig in eine eigenständige Schwestergesellschaft auszulagern.

Kann der Mindesthebesatz durch einen Umzug umgangen werden?

Ab dem Erhebungszeitraum 2027 gilt bundesweit ein gesetzlicher Mindesthebesatz von 280 Prozent. Das bedeutet, dass niedrigere Sätze in Deutschland ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sind. Ein Umzug kann die Steuerlast nur dann senken, wenn das Unternehmen aus einer Hochsteuergemeinde (z. B. mit 450 Prozent Hebesatz) in eine Gemeinde mit einem günstigeren Satz (mindestens aber 280 Prozent) wechselt.

Gibt es Übergangregeln?

Es gibt keine Übergangsregelungen oder mehrjährigen Einschleifregeln. Der Mindesthebesatz von 280 Prozent gilt ab dem Erhebungszeitraum 2027 stichtagsgenau und uneingeschränkt. Gemeinden, die aktuell darunter liegen, müssen ihre Hebesatzsatzung bis zum 01.01.2027 anpassen.

Kann gegen die Erhöhung der Hebesätze ab 2027 geklagt werden?

Ein Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid oder eine Klage gegen die kommunale Hebesatzsatzung wegen der Erhöhung auf 280 Prozent hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Gemeinden setzen lediglich Bundesrecht (§ 16 Abs. 4 GewStG) um bzw. handeln im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Steuerautonomie (Art. 28 Abs. 2 GG).

[Autor: PK]

Häufige Fragen und Antworten zur Gewerbesteuer und Mindesthebesätzen

Antwort: Nein. Ein gesonderter Beschluss ist nicht erforderlich. § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG legt 280 Prozent als gesetzliche Untergrenze fest. Der Satz gilt automatisch, wenn die Gemeinde selbst keinen höheren Hebesatz bestimmt hat. Eine niedrigere Satzung wird durch das Gesetz automatisch überschrieben. Unternehmen sollten trotzdem prüfen, ob ihre Gemeinde zusätzlich einen höheren Satz beschließt.

Antwort: Der bisherige Mindesthebesatz von 200 Prozent war bereits umstritten. Zwei Gemeinden in Brandenburg klagten dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Gericht bestätigte die Regelung 2010 als verfassungsgemäß (Az. 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04). Für die Anhebung auf 280 Prozent existiert bislang kein vergleichbares Urteil (Stand: September 2026).

Antwort: Nein. Beide Regelungen betreffen unterschiedliche Steuerarten. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit nur von der Umsatzsteuerpflicht. Für die Gewerbesteuer gilt sie nicht. Ein Kleinunternehmer mit Gewerbebetrieb bleibt trotzdem gewerbesteuerpflichtig. Nur der Freibetrag von 24.500 Euro kann die Steuerlast senken.

Antwort: Wer die Vorauszahlungen nicht anpasst, riskiert eine Nachzahlung nach der Veranlagung. Nach § 233a AO fallen dafür Nachzahlungszinsen an. Der Zinssatz liegt bei 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Für das Jahr 2027 würde der Zinslauf damit im April 2029 beginnen.

Antwort: Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG bietet eine zusätzliche Option. Unternehmen dürfen bis zu 50 Prozent geplanter Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd abziehen. Das senkt neben der Einkommensteuer auch den Gewerbeertrag. Voraussetzung ist ein Gewinn von höchstens 200.000 Euro im Vorjahr der Investition. Die geplante Anschaffung muss innerhalb von drei Jahren tatsächlich erfolgen.

Antwort: Zwei Bescheide sind hier zu unterscheiden. Das Finanzamt setzt im Gewerbesteuermessbescheid nur den Steuermessbetrag fest. Gegen einen fehlerhaften Messbetrag gilt die Einspruchsfrist nach § 355 AO von einem Monat. Die Gemeinde wendet erst im eigenen Gewerbesteuerbescheid ihren Hebesatz an. Ist dieser Hebesatz falsch, richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Gemeinde. Form und Frist dafür regelt das jeweilige Landesrecht.

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