Überbrückungshilfe

Unterstützung für Selbstständige & Kleinunternehmen

Die weltweite Corona-Pandemie führte zu Umstellungen für Arbeitnehmer, Gewerbetreibende und ihre Familien. Um die die negativen Folgen der Krise für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen zumindest teilweise aufzufangen, haben das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesministerium für Finanzen in der Vergangenheit mehrere Unterstützungspakete verabschiedet und damit viele Milliarden Euro bereitgestellt.

Weitere Überbrückungshilfen sind bis in das Jahr 2022 geplant. Solo-Selbstständige, kleine Betriebe, mittelständische Unternehmen und Steuerberater finden in diesem Ratgeber wichtige Informationen zur Antragstellung und zur steuerlichen Einordnung der Überbrückungshilfen I, II, III und IV. Dies ermöglicht den Betroffenen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise bestmöglich zu bewältigen.

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Corona-Hilfen für Selbstständige und Unternehmen

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Wer kann Überbrückungshilfe 3 Plus beantragen?

Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften oder Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften), Genossenschaften sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte.
Bei Soloselbstständigen und und Freiberuflern sowie bei Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützigen Unternehmen, kirchlichen Unternehmen und Organisationen darf der Jahresumsatz 750 Millionen Euro im Jahr 2020 nicht übersteigen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt bei einer Schließungsanordnung auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Weitere generelle Bedingung für die Genehmigung der Auszahlung von Überbrückungshilfe 3 Plus ist ein durch die Corona-Pandemie bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in jedem Monat ab Juli 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Dabei muss der Referenzmonat im Jahr 2019 berücksichtigt werden.

Welche Änderungen gibt es zur Neustarthilfe?

Der Förderzeitraum wird auf eine drei- statt sechsmonatige Zeitspanne von Anfang Juli bis Ende September 2021 festgelegt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wird auf 1.500 Euro pro Monat bzw. bis zu 4.500 Euro für Juli bis September 2021 (bis zu 6.000 Euro pro Monat im Vergleich zu 5.000 Euro pro Monat bzw. maximal 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) erhöht.

Überbrückungshilfe IV

Überbrückungshilfe 4 soll auch für das Jahr 2022 sicherstellen, dass Selbstständige und Unternehmen keine existenzbedrohenden Folgen durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Regelungen und den unerwarteten Umsatzeinbußen tragen müssen. Bei den beschlossenen Wirtschaftshilfen handelt es sich im Wesentlichen um eine Fortführung der Überbrückungshilfe 3 Plus aus dem Jahr 2021.
Neben der Erstattung von Fixkosten erhalten besonders schwer angeschlagene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe 4 einen erweiterten Eigenkapitalzuschuss.
Insbesondere Schausteller, Marktleute und private Veranstalter sollen mit dieser Unterstützung vor der Geschäftsaufgabe bewahrt werden.
Neu bei der Überbrückungshilfe 4 ist unter anderem, dass Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben nicht mehr förderfähig sind. Die Maximalförderhöhe wurde erneut aufgestockt, diesmal um 2,5 Millionen Euro. Die Deckelung liegt nun für ein Einzelunternehmen bei höchsten 10 Millionen im Monat und 54,5 Millionen Euro in der Gesamtsumme.

Wer kann Überbrückungshilfe 4 beantragen?

Allgemein richtet sich die Überbrückungshilfe 4 an Freiberufler, gemeinnützige Organisationen, Soloselbstständige und Unternehmen. Im Fokus liegen die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft (Künstler und Schausteller), der Großhandel, die Pyrotechnikbranche sowie die Reisewirtschaft. Zu den Voraussetzungen zählen Bedingungen wie ein Mindestumsatzeinbruch von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 (das gilt für jeden einzelnen geförderten Monat). Außerdem darf der (weltweite) Gesamtumsatz im Jahr 2020 den Gesamtbetrag von 750 Millionen Euro nicht überstiegen haben.
Hat ein Unternehmen durch die Folgen der Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen, kann es zeitlich befristet Überbrückungshilfe IV beantragen.
Bitte beachten Sie, dass für die Antragsstellung ein prüfender Dritter zwingend notwendig ist (steuerbevollmächtigter Berater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt). Die Kosten für die Beratungsleistungen müssen zunächst selbst getragen werden. Sie sind jedoch teilweise durch die Überbrückungshilfe 4 förderfähig und lassen sich nachträglich erstatten.

Wie lange gibt es die Überbrückungshilfe 4?

Ein Antrag für die Überbrückungshilfe 4 kann für einen Förderzeitraum zwischen 1. Januar bis 15. Juni 2022 gestellt werden. Generell galt die Gewährung nur bis Ende April 2022. Die Förderung wurde jedoch verlängert, und zwar für Antragsteller, deren Antrag im Zeitraum Januar bis März 2022 gestellt und bewilligt oder teilbewilligt wurde. Haben Sie für die Monate Januar bis März 2022 keinen Antrag auf Überbrückungshilfe 4 gestellt, lässt sich die Förderung für beliebige Monate im verlängerten Förderzeitraum von Januar bis Juni 2022 über einen Erstantrag beantragen.

Bis wann kann Überbrückungshilfe 4 beantragt werden?

Die Frist für die Stellung eines Antrages endet am 15. Juni 2022.

Wird Überbrückungshilfe 4 auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nein. Die Förderung durch die Überbrückungshilfe IV dient als Unterstützung für betriebliche Ausgaben und wird daher nicht mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, z. B. dem Arbeitslosengeld verrechnet.

Wie hoch ist die Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss?

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Mindestumsatzeinbruch von 50 Prozent im Zeitraum von Dezember 2021 bis Januar 2022 erhalten auf Antrag einen modifizierten Eigenkapitalzuschuss von bis zu 30 Prozent auf die regulär gewährte Fixkostenerstattung. Diese Hilfe richtet sich vor allem an saisonal stark betroffene Unternehmen und Gewerbetreibende wie Schausteller und Betreiber von Weihnachtsmarkständen sowie die Pyrotechnikbranche. Der Zuschuss wird bei den Steuervorauszahlungen für 2022 und bei der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt. In der Steuererklärung muss die Förderung jedoch als steuerbare Betriebseinnahme angegeben.

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