Sachleistungen wie
Dienstwagen, Firmenhandy oder Zuschuss zum Jobticket, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt gewähren, sind sowohl im Recruiting als auch bei der Verhandlung von Gehaltserhöhungen ein attraktives Argument. Im deutschen Steuerrecht unterliegen Sachbezüge als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.
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Geldwerter Vorteil durch Sachbezug: Begriffsdefinition
Sachbezüge als Alternative zur Gehaltserhöhung
Meist sind Sachbezüge eine willkommene Alternative zur Gehaltserhöhung, wenn Geld nicht als attraktiv empfunden wird.
Wenn Arbeitgeber Sachbezüge anbieten, wird die Einsparung oft als Erleichterung wahrgenommen.
Geldwerte Vorteile in der Lohnabrechnung versteuern
Steuerfreie Sachbezüge und Freibeträge
Beispiele und Regelungen der beliebtesten Sachbezüge
Elektronische Geräte
Ob Laptop, Smartphone oder Tablet – bleiben elektronische Geräte im Besitz des Unternehmens, sind diese grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt auch, wenn elektronische Geräte für die private Nutzung freigegeben werden. Für Arbeitgeber eröffnet sich auch die Option, dem Arbeitnehmer ein elektronisches Gerät wie Laptop oder Smartphone zu schenken. In diesem Ausnahmefall wird eine pauschale Einkommenssteuer von 25 % fällig.
Gutscheine für Waren und Dienstleistungen
Werden Geschenkgutscheine zur Verfügung gestellt, müssen einige rechtliche Grenzen beachtet werden. Grundsätzlich gilt nach § 8 Abs. 2 EStG für Gutscheine die monatliche Freigrenze von 50 Euro (Stand: 2026). Werden Gutscheine dagegen anlässlich eines persönlichen Ereignisses wie Geburtstag oder Jubiläum von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers übergeben, beträgt der Freibetrag maximal 60 Euro. Dies trifft aber nur dann zu, wenn es sich um einen Angehörigen handelt, der zum Haushalt des Begünstigten gehört (Stand: 2026).
Nach jahrelanger Kritik gelten seit Januar 2022 neue Regelungen für die Bewertung der Sachbezugseigenschaft von Geldkarten und unbegrenzt einlösbaren Gutscheinen. Als Sachbezug gelten sämtliche Gutscheine nur noch dann, wenn sie ausnahmslos zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und alle Bestimmungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Laut ZAG bestehen drei verschiedene Kategorien:
- Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)
- Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)
- Instrumente für steuerliche und soziale Zwecke (§ 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG)
Unter die Kategorie limitierte Netze fallen Gutscheine, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in eingegrenzten Bereichen dienen, z. B. Centergutscheine oder City-Cards. Gutscheine für eine limitierte Produktpalette gelten ebenfalls als Sachbezug, sofern sie zum Erwerb von Waren- oder Dienstleistungen aus einer eingegrenzten Produktpalette berechtigen.
Hierunter fallen u. a. Gutscheine für Streamingdienste, Kraftstoffe und den Personennah- und Fernverkehr. Zuwendungen wie Restaurantchecks, Essensmarken oder Essensgutscheine sind ebenfalls als Sachbezug zu bewerten, da sie unter die Kategorie Instrumente für steuerliche und soziale Zwecke fallen.
Verpflegung und Mahlzeitengestellung
Bietet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten an (z. B. in einer Kantine oder durch Essensmarken), wird dies mit den sogenannten amtlichen Sachbezugswerten bewertet. Für das Jahr 2026 gelten folgende Beträge:
- Frühstück: 2,37 Euro pro Kalendertag (71,00 Euro pro Monat)
- Mittagessen: 4,57 Euro pro Kalendertag (137,00 Euro pro Monat)
- Abendessen: 4,57 Euro pro Kalendertag (137,00 Euro pro Monat)
- Gesamtwert (Vollverpflegung): 11,51 Euro pro Kalendertag (345,00 Euro pro Monat)
Wichtig für die Lohnabrechnung: Zahlt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil, mindert dieser den geldwerten Vorteil. Liegt der Eigenanteil mindestens auf Höhe des Sachbezugswerts, entsteht kein zu versteuernder Vorteil. Bei der Nutzung von digitalen Essensmarken kann der Arbeitgeber zusätzlich zum Sachbezugswert (4,57 Euro) noch einen steuerfreien Zuschuss von bis zu 3,10 Euro gewähren, sodass der maximale steuerbegünstigte Gesamtwert pro Mittagessen im Jahr 2026 bei 7,67 Euro liegt.
Zuschüsse zum Jobticket
Grundsätzlich zählt das Jobticket unter die Definition des geldwerten Vorteils. Liegen die Kosten für das Jobticket unter der 50-Euro-Grenze monatlich, handelt es sich um einen steuerfreien Sachbezug (§ 8 EStG). In der Praxis übersteigen Jobticket-Preise diese Grenze oft. Arbeitgeber können dennoch steuerfrei bis zu 50 Euro monatlich zuzahlen, indem Mitarbeiter den Restbetrag selbst tragen. Der gesamte Zuschuss bleibt dann innerhalb der Freigrenze und ist steuerfrei.
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
Für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung gilt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 600 Euro pro Mitarbeiter (Stand: 2026). Arbeitgeber befinden sich auf der sicheren Seite, wenn es sich um von der Krankenkasse zertifizierte Gesundheitskurse handelt. Dazu zählen auch Ernährungscoachings oder Kurse für die Raucherentwöhnung oder Stressbewältigung. Bei nicht zertifizierten Kursen müssen Arbeitgeber individuell prüfen, ob Kurse dennoch als steuerfreie Sachzuwendung anerkannt werden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio oder den Sportverein. Sportangebote für die Freizeit fallen unter bestimmten Auflagen unter die 50-Euro-Regelung (Stand: 2026).
Zuschüsse zur Kinderbetreuung
Nach § 3 Nr. 33 EStG sind Zuschüsse zur Kinderbetreuung ohne Höchstbetrag steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um die Betreuung des nicht schulpflichtigen Arbeitnehmerkindes in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten handelt. Zahlungen des Arbeitgebers an Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen sind nicht als geldwerter Vorteil anzurechnen.
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Firmenwagen: 1 %-Regelung vs. Fahrtenbuch
Pauschale 1 %-Regelung
Bei der 1 %-Regelung versteuert der Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 EStG monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises über die Lohnabrechnung. Die Pauschale gilt bei jeder privaten Nutzungserlaubnis; eine Mindestnutzung von 50 % für dienstliche Zwecke ist keine Voraussetzung, sondern nur eine streitige Vermutung des Finanzamts, die durch Fahrtenbuch widerlegt werden kann.
Individuelles Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch informiert über die tatsächliche Nutzungsdauer und Nutzungsart eines Fahrzeuges. Darin protokollieren Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 EStG die tatsächlichen Aufwendungen, d. h. alle entstehenden Kosten des Dienstfahrzeuges und jede einzelne Fahrt für das Finanzamt. Wichtig: Im Fahrtenbuch wird zwischen dienstlichen und privaten Fahrten unterschieden.
Sonderregelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge
Für Elektro- und Hybrid-Dienstfahrzeuge gelten reduzierte geldwerte Vorteile zur Förderung der Elektromobilität. Arbeitnehmer profitieren von Steuervorteilen, wenn sie ein E-Fahrzeug als Firmenwagen nutzen. Die 0,25- und 0,5 %-Regelungen gelten für reine Elektroautos mit Erstzulassung ab dem 01.07.2025 bis Ende 2030.
[Autor: PK]
Im Umkehrschluss gilt statt der 1 %-Regelung für Elektrofahrzeuge mit Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro die 0,25 %-Regelung (ein Viertel des Bruttolistenneupreises monatlich). Fahrzeuge darüber hinaus unterliegen der 0,5 %-Regelung; ältere Elektroautos (vor 1.7.2025) oder Hybride fallen unter frühere Regelungen wie 0,5 % bei Überschreitung der damaligen Grenzen.
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