Energiepauschale

Zuschüsse von bis zu 300 Euro bis 2026 sichern

Die Bundesregierung hat im Rahmen der wirtschaftlichen Veränderungen 2022 umfangreiche Entlastungspakete geschnürt, um Bürger zu unterstützen, Arbeitsplätze zu sichern und Energiekosten zu dämpfen. Neben Inflationsausgleich, Einmalzahlungen, Gas- und Strompreisbremse gab es 2022 und 2023 für Rentner, Arbeitnehmer und Studenten auch einen Zuschuss zu den Energiekosten.

Die Energiepauschale dient dazu, die steuerlichen Kosten für die Energieversorgung zu senken und so die finanziellen Belastungen der Bürger zu mindern.
In diesem Ratgeber erhalten Sie umfassende Informationen zur Energiepauschale und erfahren, wer anspruchsberechtigt ist und in welcher Höhe die Pauschale ausbezahlt wurde.

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Was ist die Energiepauschale?

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Mobilitätsprämie

Sie möchten Ihre Fahrtkosten zur Arbeit steuerlich geltend machen und können diese nicht über die Werbekostenpauschale abrechnen? Dieser Ratgeber gibt Ihnen nützliche Hinweise und beleuchtet die Rahmenbedingungen, unter denen Berufspendler ihren Arbeitsweg von der Steuer absetzen können.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale

Energiepreispauschale für Rentner

Die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro brutto wurde angesichts der hohen Preissteigerungen im Energiebereich in Deutschland an alle Rentner ausgezahlt, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 in Deutschland wohnhaft waren und Anspruch auf eine der folgenden Renten hatten:

  • Altersrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Rente aufgrund einer Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung
  • Rente der berufsständischen Versorgungswerke
  • Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz

Dabei ist es unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet ist. Bei Bezug von mehreren Renten, z. B. Altersrente und Witwenrente, wird die Energiepauschale 2022 nur einmal ausbezahlt. Wurde der Energiekostenzuschuss trotz bestehenden Anspruchs nicht ausgezahlt, bestand vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 die Möglichkeit, bei der DRV Knappschaft-Bahn-See in Bochum einen Antrag auf Nachzahlung zu stellen. Nachträgliche Ansprüche können noch bis Ende 2026 über die Steuererklärung geltend gemacht werden.

Nicht anspruchsberechtigt sind Rentner der berufsständischen Versorgungswerke. Die Regelungskompetenz für diese Personengruppe liegt nicht beim Bund, sondern bei den Ländern. Ausgenommen von der Energiepreispauschale sind ebenfalls Rentner, die in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind.

Die Rentenbeziehende-Energiepreispauschale (RentEPP), ist nicht wie die EPP für Erwerbstätige im Einkommensteuerrecht geregelt, sondern in einem Einzelgesetz. Dadurch sind weitere Personengruppen benachteiligt, die einen Zuschuss von 300 Euro dringend benötigen. Hierzu zählen:

  • Bezieher von Übergangs- und Krankengeld ohne Erwerbstätigkeit
  • Pflegende Angehörige, die nicht erwerbstätig sind und keine eigene Rente beziehen
  • Bezieher des Arbeitslosengeldes I
  • Eltern, die sich außerhalb des Bezugs von Elterngeld in Elternzeit befinden
  • Personen mit Behinderungen, die in Werkstätten tätig sind

Achtung:

Als berufstätiger Rentner haben Sie neben der Energiepreispauschale für Rentner auch Anspruch auf die Energiepauschale für Erwerbstätige (EPP I). Diese wurde im September 2022 durch eine einmalige Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung gewährt. Falls Ihr Arbeitgeber diese Zahlung nicht durchgeführt hat, können Sie sich den Bonus über die Steuererklärung für das Jahr 2023 sichern. Dies gilt auch für Rentner, die ausschließlich gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erzielt haben.

Energiepreispauschale für Studierende

Die steigenden Energiekosten belasten insbesondere Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen erheblich. Um diesen finanziellen Belastungen entgegenzuwirken, wurde für Studierende und (Berufs-)Fachschüler im Jahr 2023 eine einmalige Zahlung in Höhe von 200 Euro eingeführt. Die Voraussetzungen für den Erhalt dieses Zuschusses sind wie folgt:

  • Die Antragstellenden müssen nachweislich am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule immatrikuliert oder an einer Berufsfachschule angemeldet sein.
  • Auch ausländische Studenten, die in Deutschland immatrikuliert sind, haben Anspruch.
  • Der Wohnsitz der Antragsteller befindet sich in Deutschland.
  • Die finanzielle Unterstützung gilt für Bildungsgänge an einer Berufsfachschule oder Fachschule mit einem mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss.
  • Ebenfalls förderfähig sind Bildungsgänge an einer Fachschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen sowie vergleichbare Bildungsgänge an sonstigen Schulen, die den genannten Voraussetzungen entsprechen.
  • Es ist erforderlich, einen gesonderten Antrag zu stellen.

Fast drei Millionen Studierende und 450.000 Schüler in Fach- und Berufsschulklassen konnten von der Energiepreispauschale profitieren und erhielten einen steuerfreien Bonus in Höhe von 200 Euro. Für die Auszahlung der EPP war ein gesonderter Antrag erforderlich, da bestimmte notwendige Daten wie die Bankverbindung zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen. Zu diesem Zweck entwickelte das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine digitale Arbeitsplattform, über die die Auszahlung erfolgte. Die bundeseinheitliche Auszahlung von 200 Euro war für alle Antragsberechtigten bis zum 2. Oktober 2023 möglich.

Der Pauschalbetrag für die Energiepauschale war steuerfrei und wurde nicht in die Berechnung einkommensabhängiger Sozialleistungen sowie Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Achtung:

Studierende, die einer Erwerbtätigkeit nachgehen oder ein bezahltes Praktikum absolvieren, haben neben der Energiepreispauschale von 200 Euro zusätzlich Anspruch auf die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer in Höhe von 300 Euro. Das gilt auch für Personen, die in Teilzeit studieren oder sich in einem dualen Studium befinden. Berufstätige Studenten können sich somit insgesamt über einen zusätzlichen Betrag von 500 Euro freuen.
Studierende unterliegen damit denselben Regelungen wie Rentner und erhalten die Energiepauschale ebenfalls doppelt, sofern sie berufstätig waren. Der einzige Unterschied besteht darin, dass den betroffenen Rentnern insgesamt 600 Euro gezahlt werden.

Energiepreispauschale für Arbeitnehmer

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Energiepreispauschale beantragen – Wie Sie die EPP über die Lohnsteuer oder das Finanzamt erhalten

Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1. September 2022 erfolgt die Auszahlung der Energiepauschale durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Gehalt, üblicherweise mit der September-Gehaltsabrechnung. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung quartalsweise ab, erfolgt die Auszahlung des Energiekostenzuschusses im Oktober 2022. Bei jährlicher Lohnsteueranmeldung kann der Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichten. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer den Bonus über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Personen, die erst nach dem 1. September 2022 eine Beschäftigung aufgenommen haben oder Anfang 2022 beschäftigt und danach arbeitslos waren, erhalten die Energiepauschale ebenfalls durch Abgabe einer Steuererklärung.

Energiepreispauschale für Arbeitnehmer:

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Die EPP von 300 Euro wurde an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 ausgezahlt. Sollten Sie die Pauschale nicht über Ihre Lohnabrechnung erhalten haben, besteht noch bis zum 31. Dezember 2026 die Möglichkeit, sie rückwirkend über die Steuer für das Jahr 2022 zu beantragen.
Damit Sie die EPP nachträglich erhalten, müssen Sie Ihre Einkünfte und Steuerklasse in der Steuererklärung erfassen. Programme wie Lexware SmartsteuerTaxman 2024 oder Quicksteuer 2024 integrieren die EPP dann automatisch anhand der von Ihnen gemachten Angaben.

Tipp: Nutzen Sie den Steuer-Abruf, um das mühsame Abtippen vieler Zahlen zu vermeiden. Die Lohnsteuerbescheinigung wird direkt vom Arbeitgeber ans Finanzamt übermittelt. WISO Steuer 2024 ruft diese Daten automatisch beim Finanzamt ab und trägt sie an die entsprechende Stelle in Ihrer Steuererklärung ein.

Die Gewährung der Energiepreispauschale erfolgt zusätzlich zu den bestehenden steuerlichen Regelungen, wie der Pendlerpauschale, der Mobilitätsprämie, steuerfreien Arbeitgebererstattungen und dem Job-Ticket.

Übersicht der die einzelnen Sätze der Energiepreispauschale

 

Arbeitnehmer StKl. 1-5

Rentner

Studierende

Höhe

300 €

300 €

200 €

Abgaben

 ja / steuerpflichtig  ja / steuerpflichtig  nein

Auszahlung

 September 2022 über Lohnabrechnung / alternativ ESt-Erklärung  Dezember 2022  Frühjahr 2023

Besonderheit

 -  EPP von 300 € zusätzlich möglich (bei Erwerbstätigkeit)  EPP von 300 € zusätzlich möglich (bei Erwerbstätigkeit)

Energiepauschale und Minijob

Auch mit einem Minijob haben Sie Anspruch auf die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Auszahlung der Pauschale Vorrang für das erste Dienstverhältnis hat. Falls der Minijob als zusätzliche Nebentätigkeit betrachtet wird, erfolgt keine doppelte Auszahlung der Pauschale. Entscheidend ist das Arbeitsverhältnis zum Stichtag am 1. September 2022.

Für Minijobber können folgende Gründe vorliegen, warum die Pauschale noch nicht ausgezahlt wurde:

  • Die EPP wurde bereits über den Hauptjob ausbezahlt.
  • Am 1. September 2022 bestand kein Beschäftigungsverhältnis.
  • Es liegt ein Beschäftigungsverhältnis in einem privaten Haushalt vor, das über die Minijob-Zentrale abgerechnet wurde.
  • Es liegt keine Bescheinigung des Arbeitgebers vor, dass der Minijob die einzige Erwerbstätigkeit zu diesem Zeitpunkt war.
  • Es liegt nur eine kurzfristige Beschäftigung oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft vor.

Wer zahlt bei Minijobbern die Energiepreispauschale?

Für die Auszahlung der EPP an Minijobber gelten folgende Optionen:

  • Sie haben einen Hauptjob und einen Minijob: In diesem Fall zahlt Ihnen der Arbeitgeber die EPP zusammen mit dem Lohn des ersten Dienstverhältnisses aus. Da es sich bei Ihrer geringfügigen Beschäftigung nur um einen Nebenjob handelt, können die 300 Euro nicht zweimal gezahlt werden.
  • Der Minijob ist die einzige Beschäftigungsform: Ist der Minijob am 1. September 2022 Ihre einzige Beschäftigung, sollten Sie die Pauschale mit dem Septemberlohn 2022 erhalten. Es ist ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers notwendig. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung abgegeben hat. Erfolgt dies nicht, insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird, kann der Arbeitnehmer die Pauschale durch die Einreichung der Steuererklärung geltend machen.
  • Es besteht kein aktuelles Beschäftigungsverhältnis: Besteht zum Stichtag kein aktuelles Arbeitsverhältnis, wird aber im Laufe des Jahres ein Minijob nachgewiesen, kann die EPP über die Steuererklärung 2022 beantragt werden und die 300 Euro werden direkt vom Finanzamt ausbezahlt..
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Weitere Entlastungsmaßnahmen

Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die steigenden Energiekosten verschiedene Entlastungspakete mit einem Gesamtvolumen von mehr als 95 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Dazu gehören die Gas- und Strompreisbremse sowie die Dezember-Soforthilfe.

Die Gas- und Strompreisbremse trat am 1. Januar 2023 in Kraft und galt bis zum 31. Dezember 2023. Sie zielte darauf ab, die hohen Energiekosten zu mildern, indem sie die Preise für Gas und Strom begrenzte. Für Gas und Fernwärme wurde ein staatlich garantierter Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Beim Strom wurde der Preis für ein Grundkontingent von 80 Prozent des prognostizierten Stromverbrauchs eines Haushalts auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.

Die Dezember-Soforthilfe war eine einmalige Abschlagszahlung im Dezember 2022 für Privathaushalte und kleine Unternehmen mit einem Gasverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr. Sie diente dazu, den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse zu überbrücken.

Die Energiekrise und ihre Auswirkungen - von 2021 und bis heute

Steigende Kosten für lebenswichtige Energie wirken sich auf Heizung, Kraftstoff und Haushalt aus. Strom-, Erdgas- und Benzinpreise erreichten im Verlauf der Energiekrise historische Höchststände. Trotz leichter Preisrückgänge zu Beginn 2023 liegen die Energiepreise immer noch über dem Niveau vor der Krise. Insolvenzen von Energieversorgern führten zu einer Kündigungswelle und dem Verlust von Tarifen für zehntausende Kunden, während energieintensive Industrien wie Chemie- und Metallindustrie mit höheren Betriebskosten und Preiserhöhungen konfrontiert sind.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Der Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zählt nicht zu den anrechenbaren Einkünften und ist daher auch keine Lohnersatzleistung. Studierende und (Berufs-)Fachschüler haben unabhängig des Bezugs von BAföG einen Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Üben sie daneben eine Erwerbstätigkeit aus, haben sie zusätzlich Anspruch auf die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer in Höhe von 300 Euro.

Die Energiepreispauschale (EPP) wird einmalig für jede anspruchsberechtigte Person gewährt. Bei Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten / Lebenspartner die EPP, sofern beide anspruchsberechtigt sind und noch keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte. Bei nur einem anspruchsberechtigten Ehegatten / Lebenspartner wird die EPP bei Zusammenveranlagung einmal gewährt.

Ja. Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Energiepreispauschale wird von der Einkommensteuer abgezogen. Bei einer höheren EPP als der festgesetzten Einkommensteuer erfolgt eine Erstattung des Überschusses an den Anspruchsberechtigten. Zahlt der Arbeitgeber die EPP, wird sie in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.

Ja. Elternzeit-Beschäftigte erhalten die EPP, wenn sie 2022 Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss den Elterngeldbezug dem Arbeitgeber nachweisen. Bei fehlender Auszahlung durch den Arbeitgeber kann die EPP durch die Einkommensteuererklärung für 2022 beantragt werden.

Ja. Arbeitgeber können die Energiepreispauschale bis zum 12. September 2022 (bei monatlicher Anmeldung) bis zum 10. Oktober 2022 (bei vierteljährlicher Anmeldung) und bis zum 10. Januar 2023 (bei jährlicher Anmeldung) gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abziehen.

Nein. Die EPP unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.

Die Energiepreispauschale von 300 Euro erhöht das Bruttogehalt im Auszahlungsmonat, ist jedoch steuerpflichtig. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag variiert, da der Gesamtbetrag versteuert wird. Beschäftigte mit einem höheren Steuersatz profitieren weniger von der EPP als Erwerbstätige mit geringerem Einkommen. Berufstätige, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag 2022 von 10.347 Euro liegt, erhalten die Energiepreispauschale ohne Abzüge.

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